Grundlagen IAB & Steuern
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Wie funktioniert die Bildung des IAB?

Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) ist der formale steuerliche Vorgang, durch den Investoren bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten beweglichen Wirtschaftsguts bereits vor der eigentlichen Anschaffung gewinnmindernd geltend machen. Geregelt in §7g Abs. 1 EStG, erfolgt die Bildung außerbilanziell und reduziert den steuerlichen Gewinn im jeweiligen Wirtschaftsjahr. Für Direktinvestments in Agri-Photovoltaik ist die Bildung des IAB der erste Schritt im steuerlichen Hebelmodell.

May 27, 2026

Inhaltsverzeichnis

Bildung des IAB auf den Punkt gebracht

  • Was: Außerbilanzieller, gewinnmindernder Abzug von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Wann: Bis zu drei Wirtschaftsjahre vor der geplanten Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts
  • Höchstbetrag: 200.000 Euro kumuliert pro Betrieb über alle offenen IAB-Jahre
  • Gewinngrenze: Maximal 200.000 Euro Gewinn vor IAB-Abzug im Wirtschaftsjahr der Bildung
  • Rechtsgrundlage: §7g Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022
  • Form: Elektronische Übermittlung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR oder E-Bilanz)
  • Folge: Sofortige Gewinnminderung und Steuerersparnis im Bildungsjahr

Was bedeutet Bildung des IAB konkret?

Unter der Bildung des Investitionsabzugsbetrags versteht man den Vorgang, mit dem ein Steuerpflichtiger den IAB im Rahmen seiner Gewinnermittlung erstmals ansetzt. Steuerlich wirkt die Bildung wie eine vorgezogene Betriebsausgabe: Der Gewinn des Wirtschaftsjahres wird außerbilanziell um den IAB gemindert, ohne dass bereits eine tatsächliche Investition stattgefunden hat. Dadurch sinkt die Einkommensteuer im Bildungsjahr unmittelbar – ein wesentlicher Liquiditätsvorteil, der zur Finanzierung der späteren Anschaffung genutzt werden kann.

Der Begriff „Bildung\" beschreibt dabei den Beginn des dreistufigen IAB-Mechanismus:

  1. Bildung: Außerbilanzielle Gewinnminderung im Jahr vor der geplanten Anschaffung
  2. Hinzurechnung: Gewinnerhöhung im Jahr der tatsächlichen Anschaffung, gleichzeitig Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage
  3. Auflösung: Rückwirkende Aufhebung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen oder Fristen

Die Bildung des IAB ist damit weit mehr als ein bilanzieller Vorgang: Sie ist der zentrale Hebel, mit dem Investoren mit hohem Grenzsteuersatz Liquidität in das Jahr vor der Investition vorziehen und so die Eigenkapitalfinanzierung einer Agri-PV-Parzelle deutlich erleichtern können.

Welche Voraussetzungen müssen für die Bildung erfüllt sein?

§7g Abs. 1 EStG knüpft die Bildung des IAB an mehrere materielle Voraussetzungen, die alle zum Stichtag der Gewinnermittlung kumulativ vorliegen müssen:

  • Aktiver Betrieb mit Gewinneinkünften: Es müssen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen. Reine Überschusseinkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung – sind nicht begünstigt.
  • Einhaltung der Gewinngrenze: Der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung darf 200.000 Euro nicht überschreiten – unabhängig davon, ob der Gewinn per Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.
  • Begünstigtes Wirtschaftsgut: Die geplante Anschaffung muss ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens betreffen. Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Trackersysteme erfüllen diese Voraussetzung nach gefestigter Rechtsprechung.
  • Hinreichend konkrete Investitionsabsicht: Die geplante Anschaffung muss zum Bildungszeitpunkt funktional bestimmbar sein. Eine explizite Benennung der Funktion oder der genauen Anschaffungskosten ist seit dem Steueränderungsgesetz 2015 nicht mehr erforderlich, eine plausible Planungsgrundlage jedoch geboten.
  • Spätere 90-Prozent-Nutzung absehbar: Das Wirtschaftsgut muss nach der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Voraussetzung wird zwar erst nach der Investition geprüft, muss aber bereits zum Bildungszeitpunkt plausibel sein.

Wie hoch darf der IAB gebildet werden?

Die Bildung erfolgt mit bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geplanten Wirtschaftsguts. Innerhalb dieses Rahmens ist der Investor in seiner Wahl frei: Jeder Betrag zwischen null und der gesetzlichen Obergrenze ist zulässig. Maßgeblich sind dabei zwei Deckelungen:

  • Investitionsbezogene Obergrenze: 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der konkret geplanten Investition
  • Betriebsbezogene Obergrenze: 200.000 Euro kumuliert pro Betrieb über alle in den offenen Veranlagungsjahren gebildeten und noch nicht hinzugerechneten IAB

Bei mehreren eigenständigen Betrieben (z. B. einem Gewerbebetrieb und einem zusätzlich gegründeten Photovoltaik-Betrieb) ist der Höchstbetrag jeweils gesondert anwendbar. Bei Personengesellschaften wird der IAB grundsätzlich im Gesamthandsvermögen gebildet – Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen folgen eigenen Regeln, die im Einzelfall mit dem Steuerberater zu prüfen sind.

Wie ist die Investitionsabsicht nachzuweisen?

Seit der Reform durch das Steueränderungsgesetz 2015 verlangt §7g EStG keinen formalen Nachweis der Investitionsabsicht mehr – weder eine Funktionsbenennung noch die Angabe konkreter Anschaffungskosten ist gegenüber dem Finanzamt zwingend vorgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine sorgfältige Dokumentation, da das Finanzamt im Rahmen einer späteren Außenprüfung die Plausibilität der Investitionsplanung hinterfragen kann.

Belastbare Unterlagen, die die Investitionsabsicht stützen, sind insbesondere:

  • Angebote oder Kostenvoranschläge des geplanten Anlagenpartners
  • Reservierungsvereinbarungen oder Vorverträge für eine konkrete Agri-PV-Parzelle
  • Finanzierungsanfragen und Bankzusagen für die Eigenkapital- oder Fremdkapitalkomponente
  • Interne Investitionsbeschlüsse, Gesellschafterbeschlüsse oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Bei Neugründungen: Gewerbeanmeldung und Geschäftsplan

Bei einer Betriebseröffnung verlangt der BFH eine besonders deutliche Konkretisierung – etwa eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts oder eine vergleichbar belastbare Disposition. Eine reine Pufferbildung im Hochsteuerjahr ohne ernsthafte Investitionsplanung trägt das Risiko einer späteren rückwirkenden Auflösung.

Wie erfolgt die Bildung formell?

Formell wird der IAB im Rahmen der jährlichen Steuererklärung gebildet. Die Übermittlung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz – entweder über die Anlage EÜR (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder über die E-Bilanz (bei Bilanzierung). Maßgeblich sind:

  • Veranlagungsjahr: Die Bildung erfolgt im Wirtschaftsjahr, in dem der IAB gewinnmindernd wirken soll – also typischerweise im Jahr vor der geplanten Anschaffung, kann aber auch bis zu drei Jahre vorher liegen
  • Buchungstechnik: Außerbilanziell – der IAB wird also nicht in der Handelsbilanz oder im Anlagevermögen erfasst, sondern allein in der steuerlichen Gewinnermittlung
  • Nachholungsmöglichkeit: Die Bildung kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids im Einspruchsverfahren nachgeholt werden – allerdings nicht für ein Wirtschaftsgut, das zum Zeitpunkt der Nachholung bereits angeschafft worden ist

Wie wirkt die Bildung rechnerisch?

Die rechnerische Wirkung der Bildung lässt sich an einem schematischen Beispiel zeigen. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder Gewerbesteueranrechnung. Annahmen:

  • Geplante Investition in eine Agri-PV-Parzelle im Jahr 2027
  • Voraussichtliche Anschaffungskosten: 300.000 Euro
  • Persönlicher Grenzsteuersatz des Investors: 42 Prozent
  • Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Bildungsjahr 2026: 180.000 Euro (Gewinngrenze eingehalten)

In diesem Fall kann der Investor in der Steuererklärung 2026 einen IAB von 50 Prozent von 300.000 Euro, also 150.000 Euro, bilden. Der steuerliche Gewinn 2026 reduziert sich dadurch von 180.000 Euro auf 30.000 Euro. Die unmittelbare Steuerersparnis liegt überschlägig bei 150.000 Euro × 42 Prozent ≈ 63.000 Euro – Liquidität, die sofort als Eigenkapital für die spätere Investition zur Verfügung steht.

Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung. Die konkrete Auswirkung hängt vom individuellen Steuersatz, der Gewinnsituation und der Investitionsplanung ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.

Welche Risiken birgt die Bildung?

Die Bildung des IAB ist nur dann steuerlich tragfähig, wenn die geplante Investition tatsächlich innerhalb der gesetzlichen Frist umgesetzt wird. Bleibt die Anschaffung aus, sind die wichtigsten Risiken:

  • Rückwirkende Auflösung im Bildungsjahr: Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach der Bildung angeschafft, hebt das Finanzamt den IAB rückwirkend im ursprünglichen Bildungsjahr auf. Die Steuerersparnis muss nachgezahlt werden.
  • Verzinsung der Nachzahlung: Die rückwirkende Auflösung führt zu einer Verzinsung der Steuernachforderung nach §233a Abgabenordnung mit derzeit 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) – beginnend 15 Monate nach Ablauf des Bildungsjahres.
  • Nachträgliche Korrektur der Gewinngrenze: Wird der Gewinn im Bildungsjahr nachträglich auf über 200.000 Euro korrigiert (etwa durch eine Betriebsprüfung), kann die Bildung rückwirkend infrage gestellt werden.
  • Fehlende Investitionsabsicht: Wenn das Finanzamt die ursprüngliche Investitionsabsicht im Nachhinein als nicht hinreichend konkretisiert ansieht, droht ebenfalls die rückwirkende Aufhebung.

Diese Risiken machen deutlich, dass die Bildung des IAB nur dann sinnvoll ist, wenn die geplante Investition mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb des Investitionszeitraums realisiert wird. Bei Direktinvestments in Agri-PV-Parzellen mit einem etablierten Anbieter ist diese Planungssicherheit regelmäßig gegeben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

In welchem Wirtschaftsjahr sollte der IAB idealerweise gebildet werden?

Die Bildung des IAB ist in jedem Wirtschaftsjahr möglich, das bis zu drei Jahre vor der geplanten Anschaffung liegt. Steuerlich am wirkungsvollsten ist die Bildung in einem Hochsteuerjahr mit hohem Grenzsteuersatz – etwa bei einmaligen Einkünften aus Abfindungen, Beteiligungsverkäufen oder besonders gewinnstarken Geschäftsjahren. Der konkrete Zeitpunkt sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, da auch die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 Euro im Bildungsjahr eine Rolle spielt.

Muss bei der Bildung des IAB ein konkretes Wirtschaftsgut benannt werden?

Seit der Reform durch das Steueränderungsgesetz 2015 entfällt die Pflicht, das Wirtschaftsgut nach Funktion und Anschaffungskosten exakt zu benennen. Es genügt eine hinreichend konkrete Investitionsabsicht. Dennoch empfiehlt es sich, interne Dokumente wie Angebote, Reservierungen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufzubewahren, um die Investitionsabsicht im Falle einer Außenprüfung plausibel darlegen zu können.

Kann ich den IAB für mehrere Wirtschaftsgüter gleichzeitig bilden?

Ja. Der IAB kann für mehrere geplante Anschaffungen gleichzeitig oder über mehrere Wirtschaftsjahre verteilt gebildet werden – etwa eine Agri-PV-Parzelle und ein zusätzliches betriebliches Wirtschaftsgut. Maßgeblich ist allein, dass die betriebsbezogene Obergrenze von 200.000 Euro kumuliert pro Betrieb über alle offenen IAB-Jahre nicht überschritten wird und für jede Investition die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann die Bildung des IAB nachträglich erfolgen, etwa im Einspruchsverfahren?

Die nachträgliche Bildung ist grundsätzlich möglich, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist – also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder im Rahmen eines anhängigen Einspruchsverfahrens. Wichtig: Die nachträgliche Bildung ist ausgeschlossen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft worden ist (§7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Details sollten zwingend mit einem Steuerberater geklärt werden.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte oder unzulässige Bildung des IAB?

Stellt das Finanzamt nachträglich fest, dass die Voraussetzungen für die Bildung des IAB nicht vorlagen – etwa weil die Gewinngrenze überschritten wurde oder die Investitionsabsicht nicht hinreichend konkret war – wird der IAB rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst. Die ursprünglich gesparte Steuer muss nachgezahlt werden, zuzüglich Zinsen nach §233a Abgabenordnung in Höhe von derzeit 0,15 Prozent pro Monat. Eine sorgfältige Vorbereitung und steuerliche Beratung sind daher unverzichtbar.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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