Grundlagen IAB & Steuern
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Was besagt §7g EStG?

§7g Einkommensteuergesetz (EStG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Die Vorschrift erlaubt es Investoren mit Gewinneinkünften, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts bereits bis zu drei Jahre vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen. Ergänzend gewährt §7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent. Für IAB-fähige Direktinvestments in Agri-Photovoltaik ist §7g EStG das entscheidende steuerliche Hebelinstrument.

May 27, 2026

Inhaltsverzeichnis

§7g EStG auf den Punkt gebracht

  • Rechtsgrundlage: §7g Einkommensteuergesetz, eingeführt 2008, mehrfach reformiert (zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 und das Wachstumschancengesetz 2024)
  • Zwei Instrumente: Investitionsabzugsbetrag nach Abs. 1–4 und Sonderabschreibung nach Abs. 5–6
  • Maximaler IAB: 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gedeckelt auf 200.000 Euro kumuliert pro Betrieb
  • Sonder-AfA: Bis zu 40 Prozent der um den IAB gekürzten Bemessungsgrundlage, frei verteilbar über fünf Wirtschaftsjahre
  • Gewinngrenze: 200.000 Euro Gewinn vor IAB-Abzug im Wirtschaftsjahr der Bildung (einheitlich für alle Einkunftsarten seit 2020)
  • Anwendbar auf: Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Frist: Anschaffung innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Bildung des IAB
  • Nutzungsanforderung: Mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres

Was regelt §7g EStG konkret?

§7g EStG ist eine Förderbestimmung des deutschen Einkommensteuerrechts, die kleinen und mittleren Betrieben den Erwerb von Anlagevermögen steuerlich erleichtern soll. Die Vorschrift wirkt in zwei Stufen: Sie erlaubt einerseits einen vorgezogenen Abzug der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn (IAB) und gewährt andererseits eine zusätzliche Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren.

Aus Sicht eines Investors mit hohem Grenzsteuersatz bewirkt §7g EStG eine erhebliche Steuerstundung: Die Steuerlast wird in die Zeit nach der Investition verschoben, der dadurch entstehende Liquiditätsvorteil kann zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils oder zur Reduzierung der Fremdfinanzierung eingesetzt werden. In Kombination mit der linearen AfA nach §7 EStG lassen sich so deutlich über 70 Prozent der Investitionskosten in den ersten beiden Jahren steuerlich abbilden.

§7g EStG ist damit das zentrale steuerliche Hebelinstrument für Direktinvestments in Agri-Photovoltaik – sofern die Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut qualifiziert und betrieblich genutzt wird.

Wie ist §7g EStG aufgebaut?

Die Vorschrift gliedert sich in sieben Absätze, die das Zusammenspiel von Bildung, Auflösung und Sonderabschreibung regeln:

  • §7g Abs. 1 EStG: Definiert den Investitionsabzugsbetrag, die Höhe (50 Prozent), die Gewinngrenze (200.000 Euro) und die begünstigten Wirtschaftsgüter
  • §7g Abs. 2 EStG: Regelt die Hinzurechnung des IAB im Jahr der Anschaffung und die wahlweise Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • §7g Abs. 3 EStG: Beschreibt die rückwirkende Auflösung des IAB, wenn die Investition nicht fristgerecht erfolgt – inklusive Verzinsung nach §233a Abgabenordnung
  • §7g Abs. 4 EStG: Sanktioniert Verstöße gegen die 90-Prozent-Nutzungsklausel mit rückwirkender Auflösung
  • §7g Abs. 5 EStG: Gewährt die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent, verteilbar über das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Wirtschaftsjahre
  • §7g Abs. 6 EStG: Verknüpft die Sonder-AfA mit der Gewinngrenze und der Nutzungsanforderung
  • §7g Abs. 7 EStG: Spezialregelung für Personengesellschaften und Gesamthandsvermögen

Wichtig ist das Zusammenspiel zwischen Abs. 1 und Abs. 5: Wer den IAB in voller Höhe nutzt, reduziert die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung – die 40 Prozent Sonder-AfA wirken also nicht auf die volle Investitionssumme, sondern auf die um den IAB gekürzte Restsumme.

Welche Voraussetzungen stellt §7g EStG?

Damit der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden können, müssen mehrere materielle und formelle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Betriebsbezug: Es muss Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit geben. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietung) sind ausgeschlossen.
  • Gewinngrenze: Der Gewinn der Gesellschaft im Wirtschaftsjahr der Bildung darf 200.000 Euro nicht überschreiten (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Diese einheitliche Grenze gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
  • Bewegliches Wirtschaftsgut: Begünstigt sind ausschließlich abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. PV-Module, Wechselrichter und Trackersysteme erfüllen diese Voraussetzung nach gefestigter BFH-Rechtsprechung.
  • Investitionsabsicht: Die geplante Anschaffung muss im Zeitpunkt der Bildung des IAB hinreichend konkret sein. Eine Funktionsbenennung ist seit der Reform 2016 nicht mehr zwingend erforderlich, eine plausible Investitionsplanung bleibt jedoch geboten.
  • Verbleibens- und Nutzungsfrist: Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb verbleiben und zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
  • Elektronische Übermittlung: Der IAB ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Welche Rolle spielt §7g EStG für Agri-PV-Investments?

Für ein Direktinvestment in Agri-Photovoltaik ist §7g EStG aus mehreren Gründen besonders relevant. Während die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG für kleine Dachanlagen (bis 30 kWp Einfamilienhaus, bis 15 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit) den IAB faktisch ausschließt, sind Agri-PV-Parzellen regelmäßig:

  • Gewerblich strukturiert und damit voll einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig
  • Volleinspeiser oder Direktvermarkter, sodass die 90-Prozent-Nutzungsklausel sicher erfüllt ist
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des §7g EStG – PV-Module sind nach gefestigter BFH-Rechtsprechung keine Gebäudebestandteile und damit voll abschreibungsfähig
  • Investitionsvolumen über 200.000 Euro, sodass der IAB-Höchstbetrag effektiv ausgeschöpft werden kann

Damit eröffnet §7g EStG für Agri-PV-Investments einen Steuerhebel, den klassische Dachanlagen nach der Reform 2022 weitgehend verloren haben. Eine detaillierte Prüfung im Einzelfall – insbesondere zur Abgrenzung zwischen selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern und unselbständigen Bestandteilen – ist jedoch unverzichtbar und sollte mit einem Steuerberater erfolgen.

Welche aktuellen Änderungen und Verfahren betreffen §7g EStG?

§7g EStG ist seit seiner Einführung mehrfach reformiert worden. Die wichtigsten Eckpunkte des aktuellen Geltungsstands:

  • Jahressteuergesetz 2020: Anhebung des IAB-Satzes von 40 auf 50 Prozent, Vereinheitlichung der Gewinngrenze auf 200.000 Euro für alle Gewinnermittlungsarten, Verlängerung der Investitionsfrist auf vier Jahre für 2017 und 2018 gebildete IAB (coronabedingt)
  • Wachstumschancengesetz 2024: Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurden (§7 Abs. 2 EStG) – kombinierbar mit IAB und Sonder-AfA
  • BMF-Schreiben vom 15.06.2022: Klarstellungen zur Investitionsabsicht und zu den Nachweispflichten
  • BFH-Rechtsprechung: Der BFH hat in mehreren Verfahren entschieden, dass §7g EStG bei nach §3 Nr. 72 EStG steuerfreien PV-Anlagen nicht anwendbar ist (u. a. BFH X R 30/22). Für gewerbliche Agri-PV-Anlagen gilt diese Einschränkung gerade nicht.
  • Anhängige Verfahren: Beim BFH sind weitere Verfahren zur Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Wirtschaftsgütern anhängig, deren Ausgang die Praxis weiter konkretisieren wird.

Wichtig: Der hier dargestellte Geltungsstand entspricht der Rechtslage zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Eintrags. Da sich Steuergesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung laufend ändern, ist eine steuerliche Beratung im Einzelfall unverzichtbar.

Welche Risiken und Rechtsfolgen sieht §7g EStG vor?

§7g EStG ist ein attraktives, aber strikt fristen- und tatbestandsgebundenes Instrument. Die Vorschrift enthält klare Sanktionen für den Fall, dass die Voraussetzungen nachträglich entfallen:

  • Drei-Jahres-Frist (§7g Abs. 3 EStG): Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Bildung des IAB, wird dieser rückwirkend im ursprünglichen Bildungsjahr aufgelöst. Die damals gesparten Steuern werden nachgefordert – zuzüglich Zinsen von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) nach §233a Abgabenordnung.
  • 90-Prozent-Nutzungsklausel (§7g Abs. 4 EStG): Wird das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr oder dem darauffolgenden Jahr nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, entfällt die Begünstigung rückwirkend.
  • Verbleibensfrist: Eine vorzeitige Veräußerung oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen kann ebenfalls zur rückwirkenden Auflösung führen.
  • Überschreiten der Gewinngrenze: Eine spätere Korrektur des Gewinns, die zur Überschreitung der 200.000-Euro-Grenze führt, kann die Bildung des IAB rückwirkend infrage stellen.

Vor allem die Drei-Jahres-Frist und die 90-Prozent-Nutzungsklausel sind in der Praxis die häufigsten Stolperfallen. Eine sorgfältige Investitionsplanung mit einem verlässlichen Anlagenpartner und die laufende steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater sind daher essenziell.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Was ist der Unterschied zwischen §7g Abs. 1 EStG und §7g Abs. 5 EStG?

§7g Abs. 1 EStG regelt den Investitionsabzugsbetrag (IAB), der bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden kann – bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. §7g Abs. 5 EStG gewährt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren. Beide Instrumente sind ausdrücklich kombinierbar und ergänzen die lineare AfA nach §7 EStG.

Gilt §7g EStG auch für Photovoltaikanlagen?

§7g EStG gilt grundsätzlich für alle abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also auch für gewerbliche Photovoltaikanlagen wie Agri-PV-Parzellen. Bei kleinen Anlagen, die unter die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG fallen (bis 30 kWp Einfamilienhaus, bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit auf gemischt genutzten Gebäuden), schließt die Finanzverwaltung die Anwendung des §7g EStG aus. Die Behandlung von Altfällen ist Gegenstand anhängiger BFH-Verfahren (III R 39/25). Agri-PV-Anlagen sind regelmäßig nicht von §3 Nr. 72 EStG erfasst und damit voll IAB-fähig.

Welche Gewinngrenze gilt aktuell nach §7g EStG?

Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB – unabhängig davon, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Der BFH hat mit Urteilen vom 01.10.2025 (X R 16/23 und X R 17/23) klargestellt, dass der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen (z. B. Hinzurechnung der Gewerbesteuer, nicht abziehbare Betriebsausgaben) maßgeblich ist – nicht der reine Steuerbilanzgewinn. Bei knapper Nähe zur Gewinngrenze ist eine konservative Planung mit dem Steuerberater empfehlenswert.

Was passiert bei Verstoß gegen die 90-Prozent-Nutzungsklausel des §7g EStG?

Wird das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder im darauffolgenden Wirtschaftsjahr nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, sind sowohl der IAB nach Abs. 1 als auch die Sonderabschreibung nach Abs. 5 rückwirkend aufzulösen. Die ursprünglich gesparten Steuern werden nachgefordert – zuzüglich Verzinsung nach §238 i. V. m. §233a Abgabenordnung mit 0,15 Prozent pro Monat. Bei Agri-PV-Volleinspeisern und Direktvermarktern ist dieses Risiko in der Praxis sehr gering, da der erzeugte Strom vollständig veräußert wird.

Ist §7g EStG mit der degressiven AfA kombinierbar?

Ja. Das Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 hat die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, wiedereingeführt – mit bis zu 30 Prozent (das 3-fache der linearen AfA, gedeckelt auf 30 Prozent). Sie ist grundsätzlich mit dem IAB nach §7g Abs. 1 und der Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG kombinierbar. Die konkrete Anwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Kombination hängt vom Anschaffungszeitpunkt und der individuellen Steuersituation ab und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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