Was ist ein bewegliches Wirtschaftsgut?
Ein bewegliches Wirtschaftsgut ist ein körperlicher, abnutzbarer Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, der nicht zu einem Gebäude oder Grundstück gehört und – steuerlich entscheidend – selbständig nutzungs- und bewertungsfähig ist. Die Abgrenzung zu unbeweglichen Wirtschaftsgütern erfolgt anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§68 BewG) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Für den Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist die Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut zwingende Voraussetzung – Agri-Photovoltaik-Anlagen, PV-Module, Wechselrichter und Trackersysteme erfüllen dieses Kriterium nach gefestigter Rechtsprechung.
Inhaltsverzeichnis
Bewegliches Wirtschaftsgut auf den Punkt gebracht
- Definition: Körperlicher, abnutzbarer Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, der nicht Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks ist und selbständig genutzt werden kann
- Rechtsgrundlage: §68 Bewertungsgesetz (BewG), R 7.1 Abs. 3 EStR, ständige Rechtsprechung des BFH
- Bedeutung für den IAB: Zwingende Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG
- Typische Beispiele: Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, technische Anlagen, PV-Module, Wechselrichter, Trackersysteme
- Abgrenzungskriterium: Selbständige Nutzungs- und Bewertungsfähigkeit – nicht die physische Beweglichkeit allein
- Steuerliche Vorteile: Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbetrag und ggf. degressive AfA – Instrumente, die für unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen
- Agri-PV-Bezug: Freiflächen-PV-Anlagen einschließlich Agri-PV gelten nach BFH-Rechtsprechung als bewegliche Wirtschaftsgüter
Was bedeutet bewegliches Wirtschaftsgut konkret?
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern – eine Klassifikation, die über die zulässigen Abschreibungsmethoden, die Anwendbarkeit der Sonder-AfA und die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrags entscheidet. Ein bewegliches Wirtschaftsgut ist dabei nicht zwangsläufig physisch transportabel, sondern steuerlich definiert als ein Vermögensgegenstand, der nicht Teil des Grundvermögens im Sinne des Bewertungsrechts ist und selbständig nutzbar ist.
Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sind drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
- Körperlichkeit: Es muss sich um einen materiellen Gegenstand handeln – immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen oder Software gelten grundsätzlich nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter (BFH X R 26/09, BStBl II 2011, 865)
- Abnutzbarkeit: Der Gegenstand muss durch Nutzung an Wert verlieren – Grund und Boden ist nicht abnutzbar und damit ausgeschlossen
- Selbständige Nutzungs- und Bewertungsfähigkeit: Das Wirtschaftsgut muss eigenständig funktionsfähig sein und einen abgrenzbaren Wert besitzen – diese Voraussetzung ist die zentrale Hürde in der Praxis
Die Unterscheidung zwischen beweglich und unbeweglich folgt nicht der Alltagsvorstellung von Mobilität, sondern den Definitionen des Bewertungsgesetzes. Eine fest einbetonierte Maschine bleibt steuerlich beweglich, eine integrierte Dachbeschichtung wird hingegen Teil des Gebäudes – auch wenn beide technisch demontierbar wären.
Wie grenzen sich bewegliche von unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab?
Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen anhand des Bewertungsgesetzes und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung. Nach §68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG gehören Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art zu einer Betriebsanlage – sogenannte Betriebsvorrichtungen – nicht zum Grundvermögen, sondern zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. R 7.1 Abs. 3 Satz 2 EStR konkretisiert diese Regelung für ertragsteuerliche Zwecke.
In der praktischen Anwendung haben sich folgende Abgrenzungskriterien etabliert:
- Funktionsbezug: Dient der Gegenstand dem Betriebszweck (beweglich) oder dem Gebäude als solchem (unbeweglich)? Eine Heizungsanlage zur Beheizung der Räume ist Gebäudebestandteil, eine Prozesswärmeanlage zur Produktherstellung ist Betriebsvorrichtung.
- Substanzielle Entfernbarkeit: Kann der Gegenstand ohne Substanzverlust am Gebäude oder Grundstück entfernt werden? Bei Freiflächen-PV: Die Module sind auf Gestellen montiert, die im Boden verankert, aber ohne Substanzverlust entfernbar sind.
- Verkehrsanschauung: Wird der Gegenstand im Wirtschaftsleben als selbständig oder als Gebäudebestandteil gehandelt?
- Doppelfunktionalität: Bei doppelfunktionalen Elementen (z. B. dachintegrierten PV-Modulen, die zugleich die Dachhaut bilden) geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor (BFH vom 28.05.2003, BStBl II 2003, 693).
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Besonders bei Photovoltaikanlagen, Carports, Zäunen und technischen Außenanlagen kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Eine sorgfältige Vorabprüfung und Dokumentation ist daher unverzichtbar.
Was bedeutet selbständige Nutzungsfähigkeit?
Das Kriterium der selbständigen Nutzungs- und Bewertungsfähigkeit ist in der Praxis das wichtigste und am häufigsten umstrittene. Ein Wirtschaftsgut ist selbständig nutzungsfähig, wenn es ohne weitere Bestandteile eines größeren Funktionszusammenhangs eigenständig wirtschaftlich verwendbar ist. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass diese Bewertung am konkreten Anschaffungsvorgang anknüpft – nicht an der späteren Verwendung innerhalb eines Gesamtsystems.
Typische Konstellationen:
- Selbständig nutzbar: Eine Maschine, ein Fahrzeug, ein einzelner PV-Modulstring mit Wechselrichter und Anschluss an einen eigenen Zähler – jedes Element ist isoliert betreibbar
- Nicht selbständig nutzbar: Ein einzelnes Batteriespeicher-Rack innerhalb eines größeren BESS-Verbunds ohne eigene Wechselrichter- und Steuerungseinheit – die Funktionsfähigkeit setzt das Gesamtsystem voraus
- Grenzfall: Komponenten innerhalb eines technischen Gesamtsystems, deren Eigenständigkeit nur durch konstruktive und messtechnische Trennung gewährleistet ist
Für strukturierte Direktinvestments in Agri-PV ist dieses Kriterium entscheidend: Die einzelne Parzelle, deren Stromproduktion über einen eigenen Wechselrichter und einen eigenen Zähler erfasst wird, ist als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut anzusehen. Bei Batteriespeichern hingegen ist die Abgrenzung deutlich schwieriger – ein Aspekt, der bei der Strukturierung des Investments zwingend berücksichtigt werden muss.
Welche Bedeutung hat die Eigenschaft für den IAB nach §7g EStG?
§7g Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft den Investitionsabzugsbetrag ausdrücklich an die geplante Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Ohne diese Eigenschaft kein IAB – und damit kein vorgezogener Abzug von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten, keine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent, kein Liquiditätshebel vor der Investition.
Die praktische Bedeutung lässt sich an drei Konstellationen verdeutlichen:
- Eindeutig beweglich: Maschinen, Fahrzeuge, Aufdach-PV-Anlagen, Freiflächen-PV-Anlagen, Wechselrichter, Trackersysteme – hier ist die IAB-Fähigkeit unstreitig
- Eindeutig unbeweglich: Gebäude, Grund und Boden, dachintegrierte PV-Anlagen, die die Dachhaut ersetzen – hier ist der IAB ausgeschlossen
- Grenzfälle: Carports mit oder ohne Schraubfundament, Zäune mit oder ohne Betonfundament, Außenanlagen, Software, Trivialsoftware – hier entscheidet die konkrete Ausgestaltung
Die unzutreffende Einordnung eines Wirtschaftsguts als beweglich kann erhebliche steuerliche Folgen haben: Entzieht das Finanzamt einem Wirtschaftsgut nachträglich die Eigenschaft als beweglich, entfallen IAB, Sonder-AfA und ggf. die degressive AfA rückwirkend. Die Steuerersparnis muss nachgezahlt werden – zuzüglich Verzinsung nach §233a Abgabenordnung mit derzeit 0,15 Prozent pro Monat.
Warum gelten Agri-PV-Anlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter?
Die Einordnung von Photovoltaikanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter ist durch eine umfangreiche, gefestigte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abgesichert. Maßgeblich sind dabei mehrere Eckpunkte:
- BFH-Rechtsprechung: Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Verfahren (u. a. BFH X R 32/12, BFH XI R 29/09) entschieden, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen einzustufen sind und damit ertragsteuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden – auch dann, wenn sie als Aufdachanlage fest mit dem Gebäude verbunden sind.
- BMF-Schreiben vom 17.07.2023: Die Finanzverwaltung bestätigt ausdrücklich, dass eine Photovoltaikanlage ertragsteuerlich als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln ist – einschließlich dachintegrierter und Fassadenanlagen.
- Amtliche AfA-Tabelle: Die amtliche AfA-Tabelle des BMF für allgemein verwendbare Anlagegüter weist Photovoltaikanlagen mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus – die Einordnung in die AfA-Tabelle für bewegliche Wirtschaftsgüter ist die formale Bestätigung dieser Klassifikation.
- Freiflächen-PV ohne Steuerbefreiung: Während kleine Dachanlagen seit dem 01.01.2022 nach §3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei sind und der IAB damit faktisch ausgeschlossen wird, gilt für Freiflächen-PV-Anlagen einschließlich Agri-PV diese Steuerbefreiung gerade nicht. Die volle IAB-Fähigkeit bleibt damit erhalten.
Konkret bei einer Agri-PV-Parzelle:
- Die Module sind auf Gestellen oder Tracker-Konstruktionen montiert, die im Boden verankert, aber ohne Substanzverlust entfernbar sind
- Die Parzelle bildet zusammen mit Wechselrichter und Zähler eine technisch und messtechnisch abgegrenzte Einheit
- Die landwirtschaftliche Doppelnutzung der Fläche ändert nichts an der ertragsteuerlichen Einordnung der PV-Komponenten als Betriebsvorrichtung
Welche steuerlichen Vorteile knüpfen sich an die Einordnung?
Die Einordnung als bewegliches Wirtschaftsgut eröffnet einen ganzen Strauß steuerlicher Instrumente, die für unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Der wirtschaftliche Hebel entsteht durch die Kombination dieser Instrumente:
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g Abs. 1 EStG: Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd – gedeckelt auf 200.000 Euro kumuliert pro Betrieb
- Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG: Bis zu 40 Prozent zusätzlich, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Wirtschaftsjahre
- Lineare AfA nach §7 Abs. 1 EStG: Über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bei PV regelmäßig 20 Jahre)
- Degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, bis zu 30 Prozent jährlich (3-faches der linearen AfA)
Es handelt sich hierbei um eine schematische Darstellung der steuerlichen Instrumente. Die konkrete Anwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Kombination hängt vom Anschaffungszeitpunkt, der Rechtsform, dem persönlichen Grenzsteuersatz und der individuellen Gewinnsituation ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Welche Risiken und Grenzfälle sind zu beachten?
Die Einordnung als bewegliches Wirtschaftsgut ist nicht in jedem Fall unstreitig. Besonders relevant für Investoren sind folgende Risiken und Stolperfallen:
- Nachträgliche Umqualifizierung in der Betriebsprüfung: Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass ein Wirtschaftsgut tatsächlich Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks ist, wird die Einordnung als beweglich rückwirkend versagt. IAB, Sonderabschreibung und ggf. degressive AfA werden aufgehoben.
- Dachintegrierte PV-Systeme: Indach-Module, die die Dachhaut ersetzen und die Funktion der Gebäudehülle übernehmen, gelten als unbewegliche Gebäudebestandteile. Die ertragsteuerliche Sonderbehandlung als „wie Betriebsvorrichtung" durch die Finanzverwaltung mildert diesen Effekt zwar ab, schafft aber zusätzliche Komplexität.
- Einzelne Komponenten innerhalb eines Gesamtsystems: Ein einzelnes Batteriespeicher-Rack ohne eigene Wechselrichter- und Steuerungseinheit ist regelmäßig nicht selbständig nutzbar – die IAB-Fähigkeit eines solchen Einzelteils ist daher kritisch zu prüfen.
- Carports und Zäune: Ein Carport mit Schraubfundament gilt als beweglich, mit Betonfundament als unbeweglich. Ähnliche Abgrenzung bei Zäunen: Einschlaghülsen = beweglich, Betonfundament = unbeweglich.
- Software und immaterielle Wirtschaftsgüter: Standardsoftware ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und damit nicht IAB-fähig. Für sogenannte Trivialsoftware lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel zu (BMF vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 6).
Wer als Investor in komplexe technische Systeme oder Agri-PV-Direktinvestments einsteigt, sollte die Einordnung als bewegliches Wirtschaftsgut frühzeitig durch eine steuerliche Vorabprüfung absichern lassen. Bei strukturierten Direktinvestments in Agri-PV-Parzellen ist die IAB-Fähigkeit durch die klare Abgrenzung zwischen Parzelle, Wechselrichter und Zähler regelmäßig gegeben – Risiken bestehen vor allem bei zusätzlichen Komponenten wie Batteriespeichern, die sorgfältig vertraglich strukturiert werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Aufdach- und Freiflächen-PV-Anlagen einschließlich Agri-PV gelten nach gefestigter BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis als bewegliche Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtungen). Bei dachintegrierten Indach-Systemen, die die Dachhaut ersetzen und die Funktion der Gebäudehülle übernehmen, behandelt die Finanzverwaltung das PV-Modul ertragsteuerlich „wie" ein bewegliches Wirtschaftsgut, während die Dachkonstruktion selbst Gebäudebestandteil bleibt. Die konkrete Einordnung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geprüft werden.
Beide Begriffe überschneiden sich weitgehend. Eine Betriebsvorrichtung ist nach §68 Abs. 2 BewG eine Anlage, die in besonderer Beziehung zum Gewerbebetrieb steht und mit der der Betrieb unmittelbar geführt wird – und gilt steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut, selbst wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks ist. Der Begriff „bewegliches Wirtschaftsgut" ist damit der Oberbegriff; Betriebsvorrichtungen sind eine wichtige Unterkategorie. Maschinen, Fahrzeuge und PV-Anlagen sind je nach Konstellation entweder klassische bewegliche Wirtschaftsgüter oder Betriebsvorrichtungen.
Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und damit nicht IAB-fähig (BFH vom 18.05.2011, X R 26/09, BStBl II 2011, 865). Für sogenannte Trivialsoftware – also einfache Standardsoftware mit Anschaffungskosten bis 800 Euro – lässt die Finanzverwaltung im Sinne der Vereinfachung eine Behandlung als bewegliches Wirtschaftsgut zu (BMF vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 6). Bei höherwertiger oder individuell programmierter Software ist die Einordnung im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Stellt das Finanzamt nachträglich – etwa in einer Betriebsprüfung – fest, dass ein als beweglich behandeltes Wirtschaftsgut tatsächlich unbeweglich ist, werden der Investitionsabzugsbetrag, die Sonderabschreibung und ggf. die degressive AfA rückwirkend versagt. Die ursprünglich gesparte Steuer muss nachgezahlt werden, zuzüglich Zinsen nach §233a Abgabenordnung in Höhe von derzeit 0,15 Prozent pro Monat. Bei einer Investition von 200.000 Euro kann der wirtschaftliche Schaden durch entgangene Steuervorteile und Verzinsung leicht einen fünfstelligen Eurobetrag erreichen.
Ein einzelnes Batteriespeicher-Rack innerhalb eines größeren BESS-Verbunds ist regelmäßig nicht selbständig nutzbar – die Funktionsfähigkeit setzt das Gesamtsystem mit Wechselrichter, Steuerung und Netzanbindung voraus. Damit fehlt das zentrale Kriterium der selbständigen Nutzungs- und Bewertungsfähigkeit, das §7g EStG für die IAB-Fähigkeit verlangt. Anbieter wie Feldwerke begegnen diesem Problem, indem sie den Batteriespeicher im Mietmodell anbieten – so bleiben die Vorteile des BESS für den Investor zugänglich, ohne die IAB-Fähigkeit der PV-Parzelle zu gefährden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.