Was ist die Gewinnminderung beim IAB?
Die Gewinnminderung ist der steuerliche Mechanismus, durch den der zu versteuernde Gewinn eines Betriebs reduziert wird. Beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG erfolgt sie außerbilanziell: Der gebildete IAB wird nicht in der Steuerbilanz erfasst, sondern direkt vom steuerlichen Gewinn abgezogen. Für Investoren in Agri-Photovoltaik ist die außerbilanzielle Gewinnminderung der zentrale Hebel, um die Einkommensteuerlast im Jahr vor der Anschaffung erheblich zu senken und Liquidität für die Investition freizusetzen.
Inhaltsverzeichnis
Gewinnminderung auf den Punkt gebracht
- Definition: Steuerlicher Mechanismus zur Reduzierung des zu versteuernden Gewinns – beim Investitionsabzugsbetrag erfolgt sie außerbilanziell
- Rechtsgrundlage: §7g Abs. 1 EStG für den IAB sowie §7 EStG für Abschreibungen
- Wirkungsort: Außerhalb der Steuerbilanz, in der steuerlichen Gewinnermittlung – die Handelsbilanz bleibt unberührt
- Maximale Höhe beim IAB: 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gedeckelt auf 200.000 Euro kumuliert pro Betrieb
- Steuerliche Wirkung: Sofortige Senkung der Einkommen- und Gewerbesteuer im Wirtschaftsjahr der Bildung
- Reversibilität: Die außerbilanzielle Gewinnminderung wird im Anschaffungsjahr durch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung wieder aufgehoben
- Praktische Bedeutung: Liquiditätsvorteil und Steuerstundung zur Finanzierung der späteren Investition
Was bedeutet Gewinnminderung konkret?
Unter Gewinnminderung versteht das Steuerrecht jeden Vorgang, der den steuerpflichtigen Gewinn eines Betriebs reduziert. Sie ist damit der Gegenbegriff zur Gewinnerhöhung und das wirtschaftliche Kernziel jeder steuerlichen Gestaltung mit Betriebsausgabencharakter. Im Kontext von §7g EStG bezeichnet die Gewinnminderung die zentrale steuerliche Wirkung der Bildung des Investitionsabzugsbetrags: Der IAB wird gewinnmindernd vom Gewinn des Bildungsjahres abgezogen – ohne dass eine tatsächliche Investition bereits stattgefunden hat oder eine Betriebsausgabe im klassischen Sinne entstanden ist.
Die Besonderheit der IAB-Gewinnminderung liegt in ihrer Buchungstechnik. Sie erfolgt außerbilanziell, das heißt außerhalb der Steuer- und Handelsbilanz, allein in der steuerlichen Gewinnermittlung. Der Steuerbilanzgewinn bleibt unverändert; der steuerliche Gewinn nach §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hingegen wird um den IAB reduziert. Diese Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Ergebnis ist gewollt und unterscheidet den IAB von einer regulären Abschreibung.
Die außerbilanzielle Gewinnminderung durch den IAB ist damit eine rein steuerliche Größe: Sie verändert nicht das tatsächliche Vermögen oder den Bilanzansatz des Betriebs, sondern ausschließlich die Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Gewerbesteuer.
Wie unterscheiden sich außerbilanzielle und innerbilanzielle Gewinnminderung?
Im Steuerrecht ist die Unterscheidung zwischen außerbilanziellen und innerbilanziellen Gewinnminderungen von zentraler Bedeutung. Beide Formen führen rechnerisch zu einem geringeren steuerpflichtigen Gewinn, wirken jedoch an unterschiedlichen Stellen der Gewinnermittlung:
- Innerbilanzielle Gewinnminderung: Sie ergibt sich aus regulären Buchungsvorgängen, die direkt das Betriebsergebnis in der Steuerbilanz reduzieren – etwa lineare Abschreibungen nach §7 EStG, Rückstellungen, Wertberichtigungen oder reguläre Betriebsausgaben. Sie spiegeln sich im Anlagespiegel oder in der Gewinn- und Verlustrechnung wider.
- Außerbilanzielle Gewinnminderung: Sie erfolgt außerhalb der Bilanz, allein in der steuerlichen Gewinnermittlung. Typische Beispiele sind der IAB nach §7g EStG, steuerfreie Einnahmen nach §3 EStG oder die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach §3 Nr. 40 EStG.
Diese Unterscheidung hat über die reine Technik hinaus erhebliche praktische Konsequenzen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 01.10.2025 (X R 16/23 und X R 17/23) ausdrücklich klargestellt, dass für die Beurteilung der Gewinngrenze nach §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn nach Vornahme aller außerbilanziellen Korrekturen maßgeblich ist – nicht der reine Steuerbilanzgewinn. Wer mit dem IAB plant, muss daher beide Ebenen sorgfältig getrennt betrachten.
Wie wirkt die Gewinnminderung durch den IAB konkret?
Die Gewinnminderung durch den IAB folgt einer klaren Drei-Phasen-Logik, die das Zusammenspiel zwischen Bildungsjahr, Anschaffungsjahr und Folgejahren prägt:
- Phase 1 – Bildungsjahr: Im Wirtschaftsjahr der Bildung wird der IAB außerbilanziell vom Gewinn abgezogen. Der zu versteuernde Gewinn sinkt um bis zu 200.000 Euro, die Einkommen- und Gewerbesteuer wird entsprechend reduziert.
- Phase 2 – Anschaffungsjahr: Mit der tatsächlichen Anschaffung des Wirtschaftsguts wird der IAB außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet (§7g Abs. 2 EStG). Gleichzeitig kann die innerbilanzielle Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts wahlweise um den Hinzurechnungsbetrag gekürzt werden. Damit entsteht eine zweite, innerbilanzielle Gewinnminderung über den geringeren Abschreibungsbetrag.
- Phase 3 – Folgejahre: Die laufende Abschreibung wirkt auf die um den IAB reduzierte Bemessungsgrundlage und führt zu kontinuierlichen, innerbilanziellen Gewinnminderungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Die wirtschaftliche Gesamtwirkung ist eine Steuerstundung: Die ursprüngliche Gewinnminderung im Bildungsjahr wird im Anschaffungsjahr buchhalterisch zurückgenommen, doch in Summe verschiebt sich erhebliches Abschreibungsvolumen zeitlich nach vorn. Bei Investoren mit hohem Grenzsteuersatz entsteht so ein dauerhafter Zinsvorteil über die gesamte Anlagenlaufzeit.
Wie wirkt sich die Gewinnminderung rechnerisch aus?
Zur Verdeutlichung ein schematisches Beispiel ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder Gewerbesteueranrechnung. Annahmen:
- Selbständiger Unternehmer mit Bilanzierung nach §5 EStG
- Steuerbilanzgewinn 2026 vor IAB-Bildung: 195.000 Euro (Gewinngrenze eingehalten)
- Geplante Investition in eine Agri-PV-Parzelle 2027 mit Anschaffungskosten 300.000 Euro
- IAB-Bildung 2026: 50 Prozent von 300.000 Euro = 150.000 Euro
- Persönlicher Grenzsteuersatz: 42 Prozent
Die außerbilanzielle Gewinnminderung im Jahr 2026 beträgt 150.000 Euro. Der steuerliche Gewinn reduziert sich damit von 195.000 Euro auf 45.000 Euro. Die unmittelbare Steuerersparnis liegt überschlägig bei 150.000 Euro × 42 Prozent = 63.000 Euro. Im Anschaffungsjahr 2027 wird der IAB außerbilanziell hinzugerechnet, dafür entsteht durch die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG eine zusätzliche innerbilanzielle Gewinnminderung von bis zu 40 Prozent der gekürzten Bemessungsgrundlage.
Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung. Die konkrete Wirkung der Gewinnminderung hängt vom individuellen Steuersatz, der Gewinnsituation, der Rechtsform und der Investitionsplanung ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Welche Bedeutung hat die Gewinnminderung für die Steuerbilanz und die Handelsbilanz?
Eine zentrale Eigenheit der außerbilanziellen Gewinnminderung durch den IAB ist ihre Beschränkung auf das steuerliche Ergebnis. Sie wirkt sich weder auf die Handelsbilanz noch auf das Eigenkapital des Betriebs aus. Daraus ergeben sich praktische Konsequenzen:
- Handelsbilanzielles Ergebnis bleibt unverändert: Der nach HGB ausgewiesene Gewinn ist deutlich höher als der steuerliche Gewinn. Dieser Unterschied kann Auswirkungen auf Ausschüttungen, Kreditkennzahlen oder Gesellschafterauseinandersetzungen haben.
- Latente Steuern: Bei bilanzierenden Unternehmen kann in der Handelsbilanz ein Posten passiver latenter Steuern entstehen, der die spätere Steuermehrbelastung im Anschaffungsjahr abbildet. Die Pflicht zur Bildung latenter Steuern ist im Einzelfall zu prüfen.
- Kein Einfluss auf das steuerbilanzielle Kapitalkonto: Bei Kommanditisten im Sinne von §15a EStG bleibt das steuerbilanzielle Kapitalkonto durch die außerbilanzielle Gewinnminderung unberührt – ein wichtiger Aspekt bei Verlustverrechnung und Mitunternehmerbesteuerung.
- Außerbilanzielle Hinzurechnung im Anschaffungsjahr: Wird der IAB im Anschaffungsjahr außerbilanziell hinzugerechnet, vergrößert sich der steuerliche Gewinn entsprechend – die innerbilanzielle Minderung der Anschaffungskosten erfolgt parallel innerhalb der Bilanz.
Diese strikte Trennung von außer- und innerbilanzieller Wirkung ist eines der konzeptionellen Kernmerkmale des §7g EStG und unterscheidet ihn von regulären Abschreibungsmethoden, die ausschließlich innerbilanziell wirken.
Welche Bedeutung hat die Gewinnminderung für Agri-PV-Investments?
Für ein Direktinvestment in eine Agri-PV-Parzelle ist die Gewinnminderung durch den IAB der zentrale steuerliche Hebel, der die Nachsteuer-Rendite gegenüber der Bruttorendite deutlich verbessert. Drei Aspekte sind dabei besonders relevant:
- Vorgezogene Liquidität: Die Gewinnminderung im Bildungsjahr setzt Steuerliquidität frei, die unmittelbar für die Finanzierung der Investition im Folgejahr zur Verfügung steht. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht dies bei voller Ausschöpfung des IAB einer Sofortwirkung von bis zu 84.000 Euro.
- Steueroptimierung in Hochsteuerjahren: Bei einmaligen Sondereinkünften wie Abfindungen, Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen oder besonders gewinnstarken Geschäftsjahren entfaltet die Gewinnminderung ihre maximale Wirkung. Sie verschiebt steuerpflichtige Gewinne aus Hochsteuerjahren in Niedrigsteuerjahre und nutzt so die Progression des deutschen Einkommensteuertarifs.
- Kombination mit Sonderabschreibung und linearer AfA: Die Gewinnminderung durch den IAB wirkt nur im ersten Schritt. In den Folgejahren ergänzen innerbilanzielle Gewinnminderungen durch Sonderabschreibung (bis zu 40 Prozent) und lineare AfA (5 Prozent pro Jahr bei 20-jähriger Nutzungsdauer) das steuerliche Hebelmodell.
Voraussetzung für die volle Nutzung des Hebels ist, dass die Agri-PV-Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens qualifiziert und betrieblich genutzt wird – Voraussetzungen, die bei strukturierten Direktinvestments in Agri-PV regelmäßig erfüllt sind.
Welche Risiken und Reversibilitäten birgt die Gewinnminderung?
So attraktiv die außerbilanzielle Gewinnminderung durch den IAB für die kurzfristige Steueroptimierung ist – sie ist nicht endgültig. §7g EStG sieht mehrere Konstellationen vor, in denen die ursprüngliche Gewinnminderung rückwirkend rückgängig gemacht wird:
- Ablauf der Investitionsfrist: Erfolgt die Anschaffung nicht innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Bildung, wird die ursprüngliche Gewinnminderung im Bildungsjahr aufgehoben (§7g Abs. 3 EStG). Die damals gesparten Steuern werden nachgefordert – zuzüglich Zinsen nach §233a Abgabenordnung in Höhe von derzeit 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr).
- Verstoß gegen die 90-Prozent-Nutzungsklausel: Wird das Wirtschaftsgut nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, entfällt die Begünstigung rückwirkend (§7g Abs. 4 EStG).
- Überschreiten der Gewinngrenze: Eine nachträgliche Korrektur des Gewinns, die zur Überschreitung der 200.000-Euro-Grenze führt, stellt die Bildung des IAB und damit die Gewinnminderung rückwirkend infrage.
- Bedeutung außerbilanzieller Korrekturen: Nach dem BFH-Urteil vom 01.10.2025 müssen auch außerbilanzielle Hinzurechnungen wie die Gewerbesteuer nach §4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden – ein Risiko, das in der Planung oft unterschätzt wird.
Die Gewinnminderung durch den IAB ist damit ein wirksames, aber strikt fristen- und tatbestandsgebundenes Instrument. Eine sorgfältige Investitionsplanung mit einem verlässlichen Anlagenpartner und die laufende steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater sind daher essenziell.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Eine reguläre Betriebsausgabe ist ein tatsächlicher Mittelabfluss oder eine bilanzielle Buchung, die das Betriebsergebnis innerhalb der Steuerbilanz reduziert. Die außerbilanzielle Gewinnminderung durch den IAB hingegen erfolgt ohne tatsächlichen Mittelabfluss und außerhalb der Bilanz – sie reduziert nur die steuerliche Bemessungsgrundlage. Während Betriebsausgaben endgültig sind, ist die IAB-Gewinnminderung lediglich eine Verschiebung der Steuerlast in spätere Jahre.
Nein. Da die Gewinnminderung durch den IAB ausschließlich außerbilanziell wirkt, bleibt das handelsrechtliche Ergebnis unverändert. Bei Kapitalgesellschaften steht damit ein höheres handelsrechtliches Eigenkapital für Ausschüttungen zur Verfügung als der niedrigere steuerliche Gewinn vermuten lässt. Bei bilanzierenden Unternehmen kann jedoch ein Posten passiver latenter Steuern in der Handelsbilanz zu bilden sein, dessen Höhe vom Steuersatz abhängt.
Ja. Der IAB kann rechtskonform einen steuerlichen Verlust entstehen lassen oder einen bestehenden Verlust erhöhen. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Liquiditätseffekt durch einen möglichen Verlustrücktrag in das Vorjahr nach §10d EStG – bereits gezahlte Steuern können dem Steuerpflichtigen erstattet werden. Die Voraussetzungen und Grenzen des Verlustrücktrags und Verlustvortrags sollten im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 01.10.2025 (X R 16/23 und X R 17/23) entschieden, dass der steuerliche Gewinn im Sinne von §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist – also der Gewinn nach Vornahme aller außerbilanziellen Korrekturen mit Ausnahme des IAB selbst und seiner Hinzurechnung. Dazu zählt insbesondere die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer nach §4 Abs. 5b EStG. Bei knapper Nähe zur 200.000-Euro-Grenze ist eine sorgfältige Schattenrechnung unter Einbeziehung aller Korrekturposten erforderlich.
Ja. Erfolgt die geplante Anschaffung nicht innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Bildung des IAB, wird die ursprüngliche Gewinnminderung rückwirkend im Bildungsjahr aufgehoben (§7g Abs. 3 EStG). Die damals gesparten Steuern werden nachgefordert – zuzüglich einer Verzinsung nach §233a Abgabenordnung in Höhe von derzeit 0,15 Prozent pro Monat. Eine sorgfältige Investitionsplanung mit einem verlässlichen Anlagenpartner ist daher unverzichtbar.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.