Was ist die Abschreibung (AfA)?
Die Abschreibung – steuerrechtlich als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet – ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, mit dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Betriebsausgabe verteilt werden. Geregelt in §7 EStG, bildet die AfA den planmäßigen Werteverzehr eines Wirtschaftsguts steuerlich ab. Für Agri-Photovoltaik-Anlagen beträgt die Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle 20 Jahre, sodass jährlich 5 Prozent der Anschaffungskosten linear abgeschrieben werden können – kombinierbar mit IAB, Sonder-AfA und – befristet bis Ende 2027 – degressiver AfA.
Inhaltsverzeichnis
Abschreibung (AfA) auf den Punkt gebracht
- Definition: Steuerliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Rechtsgrundlage: §7 Einkommensteuergesetz (EStG), ergänzt durch die amtliche AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen
- Nutzungsdauer Agri-PV: 20 Jahre nach amtlicher AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter
- Lineare AfA: Gleichbleibender jährlicher Abschreibungsbetrag von 5 Prozent der Anschaffungskosten
- Degressive AfA (befristet): Für bewegliche Wirtschaftsgüter zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 bis zu 30 Prozent jährlich (Investitionsbooster nach §7 Abs. 2 EStG)
- Kombinierbar: Mit Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach §7g EStG
- Wirkung: Innerbilanzielle Gewinnminderung über die gesamte Nutzungsdauer hinweg
Was bedeutet Abschreibung konkret?
Die Abschreibung – im Steuerrecht als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet – ist ein zentrales Instrument der Gewinnermittlung. Sie bildet den planmäßigen Werteverzehr eines abnutzbaren Wirtschaftsguts ab, das durch Nutzung, technischen Fortschritt oder Zeitablauf an Wert verliert. Statt die vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe zu erfassen, verteilt das Steuerrecht die Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. §7 EStG ordnet damit eine zeitkongruente Erfassung des Werteverzehrs an: Aufwand und Nutzen werden periodengerecht zugeordnet.
Steuerrechtlich wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern unterschieden. Abnutzbare Wirtschaftsgüter müssen planmäßig abgeschrieben werden, sofern ihre Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und die Anschaffungskosten netto über 800 Euro liegen (geringwertige Wirtschaftsgüter folgen Sonderregeln). Grund und Boden gilt als nicht abnutzbar und unterliegt daher keiner AfA.
Die AfA ist damit weit mehr als ein bilanztechnischer Vorgang: Sie ist das wirtschaftliche Rückgrat jeder langfristigen Sachwertinvestition – und für Agri-Photovoltaik-Investoren der zentrale Mechanismus, der die Investition über zwei Jahrzehnte hinweg steuerlich abbildet.
Welche Voraussetzungen müssen für die AfA erfüllt sein?
§7 Abs. 1 EStG knüpft den Anspruch auf Absetzung für Abnutzung an klare materielle Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
- Abnutzbares Wirtschaftsgut: Der Vermögensgegenstand muss durch Nutzung an Wert verlieren – nicht abnutzbar sind insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen und Wertpapiere
- Anlagevermögen: Das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen – Umlaufvermögen unterliegt keiner AfA
- Nutzungsdauer über ein Jahr: Die voraussichtliche Verwendung muss länger als ein Wirtschaftsjahr andauern
- Betriebliche Veranlassung: Die Anschaffung muss durch den Betrieb verursacht sein – privat veranlasste Anschaffungen sind ausgeschlossen
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die tatsächlich aufgewendeten Kosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten
Bei einem Direktinvestment in eine Agri-PV-Parzelle sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt: Die Anlage ist ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren, das betrieblich zur Stromerzeugung genutzt wird. Die Klassifikation als bewegliches Wirtschaftsgut ist dabei nicht nur für die AfA selbst, sondern auch für die Anwendbarkeit von IAB und Sonderabschreibung entscheidend.
Welche Abschreibungsmethoden kennt §7 EStG?
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt mehrere Abschreibungsmethoden, die je nach Wirtschaftsgut, Anschaffungszeitpunkt und betrieblicher Situation zur Anwendung kommen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Agri-PV-Anlagen sind besonders relevant:
- Lineare AfA nach §7 Abs. 1 EStG: Gleichbleibender jährlicher Abschreibungsbetrag über die gesamte Nutzungsdauer – bei einer PV-Anlage mit 20 Jahren also 5 Prozent jährlich. Die lineare AfA ist die Grundform und immer anwendbar.
- Degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG: Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen vom Restbuchwert mit einem festen Prozentsatz. Durch das Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, befristet wiedereingeführt – mit dem 3-fachen des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 Prozent (für PV-Anlagen: maximal 15 Prozent jährlich).
- Leistungs-AfA nach §7 Abs. 1 Satz 6 EStG: Abschreibung nach Maßgabe der tatsächlichen Leistung des Wirtschaftsguts – etwa nach Betriebsstunden oder produzierter Stückzahl. In der Praxis selten relevant.
- Außergewöhnliche AfA (AfaA) nach §7 Abs. 1 Satz 7 EStG: Bei außergewöhnlichem Werteverzehr durch Schaden oder unvorhersehbare Wertminderung – etwa Zerstörung der Anlage durch Sturm oder Hagel
- Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG: Bis zu 40 Prozent zusätzlich zur regulären AfA, frei verteilbar über das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Wirtschaftsjahre
Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist nach §7 Abs. 3 EStG jederzeit zulässig und in der Regel dann sinnvoll, wenn der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven übersteigt – ein umgekehrter Wechsel ist hingegen nicht gestattet.
Wie wird die Nutzungsdauer bestimmt?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Schätzgröße, über die die AfA verteilt wird. Maßgeblich ist nicht die technisch-physische Lebensdauer, sondern die wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsdauer im konkreten Betrieb. Um Streitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu vermeiden, veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen amtliche AfA-Tabellen, die als steuerliche Hilfsmittel gelten und in der Praxis durchgängig angewendet werden.
Für Photovoltaikanlagen weist die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 20 Jahren aus – unabhängig davon, ob es sich um eine Aufdach-, Freiflächen- oder Agri-PV-Anlage handelt. Die tatsächliche technische Lebensdauer moderner Solaranlagen liegt mit 30 bis 40 Jahren deutlich höher; steuerlich bleibt aber die 20-jährige Nutzungsdauer maßgeblich. Für Batteriespeicher gilt nach AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Wie wirkt die Abschreibung rechnerisch?
Die Wirkung der linearen AfA lässt sich an einem schematischen Beispiel verdeutlichen. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder Gewerbesteuer. Annahmen:
- Anschaffungskosten Agri-PV-Parzelle: 400.000 Euro
- Persönlicher Grenzsteuersatz des Investors: 42 Prozent
- Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle: 20 Jahre
- Lineare AfA: 5 Prozent von 400.000 Euro = 20.000 Euro pro Jahr
- Jährliche Steuerersparnis (vor weiteren Effekten): 20.000 Euro × 42 Prozent = 8.400 Euro
- Gesamte AfA über 20 Jahre: 400.000 Euro – das volle Investitionsvolumen ist über die Nutzungsdauer steuerlich abgebildet
Wird der IAB nach §7g Abs. 1 EStG zusätzlich genutzt, reduziert sich die AfA-Bemessungsgrundlage um den gebildeten IAB. Bei einem IAB von 200.000 Euro (Maximalbetrag) sinkt die Bemessungsgrundlage auf 200.000 Euro – die jährliche lineare AfA beträgt dann nur noch 10.000 Euro. Im Gegenzug ist im Jahr vor der Anschaffung bereits die volle IAB-Wirkung eingetreten und im Anschaffungsjahr können zusätzlich bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung. Die konkrete Auswirkung hängt vom individuellen Steuersatz, der Gewinnsituation, der Rechtsform und der gewählten Abschreibungsmethode ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Wie verzahnen sich AfA, IAB und Sonderabschreibung?
Der eigentliche Steuerhebel bei Agri-PV-Investments entsteht durch die intelligente Kombination der drei Instrumente, die §7 EStG und §7g EStG gemeinsam bereitstellen. Die Verzahnung folgt einer klaren Reihenfolge:
- Bildungsjahr (Vorjahr der Anschaffung): Bildung des IAB bis 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als außerbilanzielle Gewinnminderung
- Anschaffungsjahr: Außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB und gleichzeitige Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage. Auf die gekürzte Bemessungsgrundlage werden lineare AfA (5 Prozent), Sonderabschreibung (bis 40 Prozent) und ggf. degressive AfA (bis 15 Prozent) angewendet
- Folgejahre: Lineare AfA und ggf. Sonderabschreibung auf den jeweiligen Restbuchwert über die verbleibende Nutzungsdauer
Wichtig ist: Die AfA-Methoden wirken auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Während der IAB die Bemessungsgrundlage dauerhaft reduziert, mindert die Sonderabschreibung den Restbuchwert und damit die Bemessungsgrundlage der linearen AfA in den Folgejahren. Die gesamte AfA über die Nutzungsdauer bleibt jedoch immer auf die ursprünglichen Anschaffungskosten begrenzt – sie wird lediglich zeitlich vorgezogen.
Welche Besonderheiten gelten für Agri-PV-Investments?
Für ein Direktinvestment in Agri-Photovoltaik sind mehrere Besonderheiten der AfA relevant, die in der Investitionsplanung berücksichtigt werden müssen:
- Volle AfA-Fähigkeit: Anders als kleine Dachanlagen, die seit dem 01.01.2022 unter die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG fallen und damit nicht abschreibungsfähig sind, sind Agri-PV-Parzellen voll abschreibungsfähig. Voraussetzung ist die gewerbliche Strukturierung.
- Nutzungsdauer 20 Jahre: Maßgeblich ist die amtliche AfA-Tabelle, nicht die tatsächliche Lebensdauer der Anlage. Auch bei einer technischen Lebensdauer von 30 oder mehr Jahren bleibt es bei 20 Jahren steuerlich.
- Investitionsbooster bis Ende 2027: Für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 steht zusätzlich die degressive AfA zur Verfügung – ein zeitlich begrenztes Steuergeschenk für Investoren, die ihre Investition in diesem Zeitraum vornehmen
- Wechselrichter und Trackersysteme: Diese Komponenten werden steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt und können gemeinsam mit den Modulen abgeschrieben werden – wichtig für die klare Abgrenzung der IAB-fähigen Einheit
- Batteriespeicher gesondert behandeln: Mit einer abweichenden Nutzungsdauer von 10 Jahren und besonderen Anforderungen an die selbständige Nutzungsfähigkeit folgt der Batteriespeicher eigenen Regeln
Bei strukturierten Agri-PV-Direktinvestments wie dem Modell von Feldwerke ist die klare Abgrenzung zwischen Parzelle (PV-Module, Wechselrichter, Zähler) und ergänzenden Komponenten (Batteriespeicher) ein wesentlicher Erfolgsfaktor: Sie sichert die volle AfA-Fähigkeit und gleichzeitig die Anwendbarkeit von IAB und Sonder-AfA.
Welche Risiken und Gestaltungsfragen sind zu beachten?
Die AfA ist ein etabliertes und planungssicheres Instrument – dennoch gibt es Konstellationen, die in der Investitionsplanung zu berücksichtigen sind:
- Wahlrechte und Folgewirkungen: Die Wahl zwischen linearer und degressiver AfA ist verbindlich und prägt das gesamte Abschreibungsverlauf der Anlage. Ein Wechsel von linear zu degressiv ist nicht zulässig, der umgekehrte Wechsel hingegen schon. Diese Entscheidung sollte frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
- Außergewöhnliche AfA bei Schadensfällen: Bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Anlage – etwa durch Sturm, Hagel oder Brand – ist eine zusätzliche AfaA möglich. Eine sachgemäße Versicherung des Investments ist daher essenziell.
- Veräußerung vor Ablauf der Nutzungsdauer: Beim Verkauf der Agri-PV-Parzelle vor Ablauf der 20 Jahre kommt es zu einer Realisierung der stillen Reserven – ein gegebenenfalls steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ist die Folge. Der Restbuchwert ist dabei eine entscheidende Größe.
- Wechselwirkung mit IAB und Sonder-AfA: Die volle Ausschöpfung des IAB reduziert die Bemessungsgrundlage der laufenden AfA dauerhaft. Diese Wechselwirkung muss in der mehrjährigen Steuerplanung mitgedacht werden.
- Investitionsbooster zeitlich befristet: Die degressive AfA gilt nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2027. Wer den vollen Effekt nutzen will, muss innerhalb dieses Zeitraums investieren.
Die hier dargestellten Regelungen entsprechen der Rechtslage zum Veröffentlichungszeitpunkt. Da sich Steuergesetze und AfA-Tabellen laufend ändern können, ist eine begleitende steuerliche Beratung im Einzelfall unverzichtbar.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Die handelsrechtliche Abschreibung nach §253 HGB folgt dem Imparitätsprinzip und gibt dem Bilanzierenden mehr Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methode und Nutzungsdauer. Die steuerliche AfA nach §7 EStG ist hingegen strikt geregelt: Methoden und Nutzungsdauern sind durch das Gesetz und die amtliche AfA-Tabelle weitgehend vorgegeben. In der Praxis führen diese Unterschiede oft zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz – sogenannten latenten Steuern, deren Bilanzierung gesondert geprüft werden muss.
Wird der Investitionsabzugsbetrag nach §7g Abs. 1 EStG genutzt, reduziert er die AfA-Bemessungsgrundlage im Anschaffungsjahr um seinen vollen Betrag. Die laufende lineare AfA in den Folgejahren wirkt damit nur auf die gekürzte Bemessungsgrundlage. Bei einem IAB von 200.000 Euro und einer ursprünglichen Investition von 400.000 Euro sinkt die jährliche AfA von 20.000 Euro auf 10.000 Euro. Die gesamte AfA über die Nutzungsdauer bleibt jedoch konstant – sie wird lediglich zeitlich vorgezogen, der Liquiditätseffekt ist erheblich.
Ja. Durch das Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 wurde die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, befristet wiedereingeführt. Der Satz beträgt das 3-fache der linearen AfA, maximal 30 Prozent jährlich – für PV-Anlagen mit 20-jähriger Nutzungsdauer ergeben sich damit bis zu 15 Prozent. Sie ist mit dem IAB und der Sonderabschreibung nach §7g EStG kombinierbar. Die Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Der Restbuchwert ist der ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellungswert eines Wirtschaftsguts abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen. Er ist die Grundlage für die laufende AfA in den Folgejahren – insbesondere bei der degressiven Abschreibung, die einen festen Prozentsatz vom Restbuchwert ansetzt. Beim Verkauf der Anlage vor Ablauf der Nutzungsdauer entscheidet die Differenz zwischen Verkaufspreis und Restbuchwert über Höhe und Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns. Eine sorgfältige Buchführung über den Restbuchwert ist daher essenziell.
Nach Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ist das Wirtschaftsgut steuerlich vollständig abgeschrieben – der Restbuchwert beträgt null. Wird die Anlage darüber hinaus genutzt, bleibt sie zwar im Anlagevermögen, generiert aber keine weitere AfA. Die laufenden Erlöse sind dann ungemindert um die AfA zu versteuern, was die Nachsteuer-Rendite in dieser Phase erheblich verbessert. Bei einer technischen Lebensdauer moderner PV-Anlagen von 30 bis 40 Jahren entstehen damit nach Jahr 20 mehrere Jahre besonders profitabler Erträge – steuerlich ebenso wie wirtschaftlich.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.