Abschreibung & Steuerinstrumente
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Was ist die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG?

Die Sonderabschreibung (auch Sonder-AfA) nach §7g Abs. 5 EStG erlaubt es, im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts zusätzlich zur regulären Abschreibung steuerlich geltend zu machen. Seit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108, in Kraft am 28.03.2024) gilt der erhöhte Satz von 40 Prozent für alle Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 – zuvor lag der Höchstsatz bei 20 Prozent. Für gewerbliche Agri-PV-Investments ist die Sonder-AfA das natürliche Folge-Instrument zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und vervielfacht den Steuerhebel im Anschaffungsjahr.

May 28, 2026

Inhaltsverzeichnis

Sonderabschreibung auf den Punkt gebracht

  • Definition: Zusätzliche Abschreibung von bis zu 40 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach §7g Abs. 5 EStG
  • Höchstsatz: 40 Prozent für Anschaffungen ab 01.01.2024 (zuvor 20 Prozent), Wachstumschancengesetz vom 28.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108)
  • Begünstigungszeitraum: Anschaffungsjahr plus vier folgende Wirtschaftsjahre – die 40 Prozent sind innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums frei verteilbar
  • Bemessungsgrundlage: Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abzug eines etwaigen IAB-Herabsetzungsbetrags
  • Gewinngrenze: 200.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung (§7g Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
  • Nutzungsanforderung: Mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr
  • Kombinierbar: Mit dem Investitionsabzugsbetrag, der linearen AfA sowie der degressiven AfA(Investitionsbooster bis 31.12.2027)
  • Nicht zeitanteilig: Volle 40 Prozent auch bei Inbetriebnahme im Dezember möglich

Was bedeutet die Sonderabschreibung konkret?

Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG ist ein staatlich gewährtes Steuerinstrument zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe. Sie wirkt zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG. Während die reguläre AfA die Anschaffungskosten gleichmäßig (linear) oder degressiv über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, erlaubt die Sonder-AfA einen vorgezogenen Abschreibungseffekt in den ersten fünf Wirtschaftsjahren.

Im Ergebnis senkt die Sonder-AfA den zu versteuernden Gewinn in den ersten Betriebsjahren der Investition deutlich. Daraus entstehen Liquiditätsvorteile sowie ein Steuerstundungseffekt, der bei Investoren mit hohem persönlichem Grenzsteuersatz erheblich ins Gewicht fällt. Wichtig: Die Sonder-AfA verlagert die Steuerlast nur zeitlich, sie eliminiert sie nicht. Über die gesamte Nutzungsdauer hinweg wird stets nur die volle Bemessungsgrundlage abgeschrieben.

Die Sonder-AfA wirkt wie eine vorgezogene Abschreibung: Sie nimmt steuerliches Potenzial aus späteren Jahren vorweg und konzentriert es auf die ersten fünf Wirtschaftsjahre nach Anschaffung.

Welche Voraussetzungen muss ein Investor erfüllen?

§7g Abs. 6 EStG knüpft die Sonderabschreibung an klar definierte betriebliche und persönliche Voraussetzungen. Für Agri-PV-Direktinvestments sind insbesondere relevant:

  • Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut: Das Investitionsobjekt muss ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. Photovoltaikanlagen einschließlich Wechselrichter erfüllen dieses Kriterium nach gefestigter BFH-Rechtsprechung – unabhängig davon, ob sie als Aufdach-, dachintegrierte oder Freiflächenanlage betrieben werden.
  • Gewinngrenze 200.000 Euro: Der Gewinn des Betriebs im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze gilt einheitlich für IAB und Sonder-AfA.
  • Verbleibens- und Nutzungsfrist: Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
  • Aktive betriebliche Nutzung: Bei Agri-PV-Anlagen mit Volleinspeisung oder Direktvermarktung ist die 90-Prozent-Klausel strukturell sicher erfüllt, da praktisch der gesamte Stromertrag betrieblich verwertet wird.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung und wie wirkt sie rechnerisch?

Seit dem Wachstumschancengesetz, das am 28.03.2024 in Kraft trat (BGBl. I 2024 Nr. 108), beträgt die Sonder-AfA 40 Prozent der Bemessungsgrundlage – verdoppelt gegenüber den vorherigen 20 Prozent. Sie kann im Anschaffungsjahr vollständig in Anspruch genommen werden oder beliebig auf das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Diese Wahlfreiheit ermöglicht eine gezielte Steuerung der jährlichen Steuerlast.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der Kombination mit dem IAB für eine Agri-PV-Parzelle:

  • Investitionsvolumen Agri-PV-Parzelle: 400.000 Euro
  • Im Vorjahr gebildeter IAB: 50 Prozent von 400.000 Euro = 200.000 Euro
  • Bemessungsgrundlage für Sonder-AfA nach IAB-Herabsetzung: 400.000 € − 200.000 € = 200.000 Euro
  • Sonder-AfA (40 Prozent von 200.000 €): 80.000 Euro
  • Lineare AfA im Anschaffungsjahr (5 Prozent von 200.000 €): 10.000 Euro
  • Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 42 Prozent: (80.000 € + 10.000 €) × 42 % ≈ 37.800 Euro im Anschaffungsjahr

Hinweis: Diese Berechnung ist eine schematische Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuerhebesatz oder weiterer Einkünfte. Die konkrete Auswirkung hängt vom individuellen Steuersatz und der Gewinnsituation ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.

Warum ist die Sonder-AfA bei Agri-PV besonders attraktiv?

Die seit dem 1. Januar 2022 geltende Einkommensteuerbefreiung kleiner PV-Anlagen nach §3 Nr. 72 EStG (bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, gedeckelt auf 100 kWp je Steuerpflichtigem ab 01.01.2025) schließt die Sonderabschreibung für kleine Dachanlagen weitgehend aus. Wo Einnahmen steuerfrei sind, kann auch keine Sonder-AfA wirken.

Bei gewerblichen Agri-PV-Anlagen verhält es sich umgekehrt: Sie liegen strukturell oberhalb der Steuerfreigrenzen, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und damit voll begünstigungsfähig. Daraus ergeben sich folgende Vorteile:

  • Hohe Bemessungsgrundlagen: Typische Parzellengrößen liegen oberhalb von 200.000 Euro Investitionsvolumen – die 40-Prozent-Sonder-AfA entfaltet hier erhebliche absolute Wirkung
  • Gewerbliche Struktur: Die volle Gewerbesteuerpflicht der Erlöse macht die Sonder-AfA uneingeschränkt anwendbar
  • Lange Nutzungsdauer: Die amtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren bei Freiflächen-PV bedeutet, dass ohne Sonder-AfA jährlich nur 5 Prozent linear abgeschrieben würden – die Sonder-AfA verkürzt diese steuerliche Aktivierungsphase erheblich
  • Investitionsbooster 2025–2027: Seit dem 01.07.2025 ist die degressive AfA für PV-Anlagen mit bis zu 15 Prozent vom Restbuchwert pro Jahr (befristet bis 31.12.2027) wieder zulässig und mit der Sonder-AfA kombinierbar

Wie wirken IAB, Sonder-AfA und reguläre AfA in Kombination?

Der eigentliche Steuerhebel des §7g EStG entsteht durch die abgestimmte Kombination dreier Instrumente. In der Praxis wird zunächst der IAB im Jahr vor der Anschaffung gebildet, dann im Anschaffungsjahr aufgelöst und gegen die Anschaffungskosten herabgesetzt. Auf die so reduzierte Bemessungsgrundlage wird die Sonder-AfA von bis zu 40 Prozent angewendet, danach die reguläre AfA – wahlweise linear oder degressiv – auf den verbleibenden Restbuchwert.

Die Reihenfolge der Anwendung sieht wie folgt aus:

  1. IAB-Vorabzug im Jahr vor der Investition (bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, gedeckelt auf 200.000 Euro kumuliert)
  2. Herabsetzung der Bemessungsgrundlage im Anschaffungsjahr um den aufgelösten IAB-Betrag
  3. Sonder-AfA bis zu 40 Prozent auf die reduzierte Bemessungsgrundlage, verteilbar über fünf Jahre
  4. Reguläre AfA linear (5 Prozent p.a. über 20 Jahre) oder degressiv (15 Prozent vom Restbuchwert bis 31.12.2027) auf den verbleibenden Buchwert

Durch die Kombination aus IAB, Sonder-AfA und linearer oder degressiver AfA lassen sich im Inbetriebnahmejahr typischerweise über 70 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich abbilden – der konkrete Wert hängt von Investitionsstruktur und gewählter AfA-Methode ab.

Welche Risiken, Fristen und Stolperfallen gibt es?

So attraktiv die Sonder-AfA ist, sie bringt rechtliche Anforderungen mit, deren Verletzung erhebliche steuerliche Folgen hat:

  • 90-Prozent-Nutzungsklausel: Wird das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder im Folgejahr nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, entfällt die Sonder-AfA rückwirkend. Das Finanzamt löst die Begünstigung auf und fordert die gesparten Steuern zurück.
  • Verbleibensfrist: Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungs- und Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Eine Veräußerung oder Verlagerung innerhalb dieses Zeitraums löst die Sonder-AfA rückwirkend auf.
  • Wechselwirkung mit IAB: Wird der zugrunde liegende IAB rückwirkend aufgelöst – etwa weil die Drei-Jahres-Frist verstreicht – verändert sich die Bemessungsgrundlage der Sonder-AfA. Eine Korrektur der Steuerbescheide ist die Folge.
  • Hinzurechnung bei Gewinngrenzen-Prüfung: Nach §7a Abs. 6 EStG sind in Anspruch genommene Sonderabschreibungen bei der Überprüfung anderer Schwellenwerte wieder hinzuzurechnen – ein Detail, das in der Bilanzpraxis leicht übersehen wird.
  • Keine zeitanteilige Kürzung, aber strikte Bemessungsgrundlage: Die 40 Prozent gelten auf die nach IAB-Herabsetzung verbleibende Bemessungsgrundlage – nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis. Das wird in Investorenkommunikation häufig missverständlich dargestellt.

Die Komplexität dieser Wechselwirkungen macht eine individuelle steuerliche Beratung im Vorfeld der Investition unverzichtbar. Die Wahl zwischen sofortiger vollständiger Inanspruchnahme der 40 Prozent im Anschaffungsjahr und einer Verteilung auf fünf Jahre sollte stets mit Blick auf die individuelle Einkommens- und Gewinnsituation des Investors getroffen werden.

Welche Investorenprofile profitieren am stärksten?

Die Sonderabschreibung entfaltet ihre maximale Wirkung bei Investoren mit hohem persönlichem Grenzsteuersatz und planbarer Gewinnsituation. Klassische Profile sind Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler mit konstant hohen Einkünften, aber auch Personen mit einmaligen Sondereinkünften wie Abfindungen, Earn-outs oder Veräußerungsgewinnen aus Immobilienverkäufen. Für diese Gruppen kann die gezielte Konzentration der 40-Prozent-Sonder-AfA auf ein Jahr mit Spitzensteuersatz die Nachsteuer-Rendite eines Agri-PV-Direktinvestments spürbar verbessern.

Bei Feldwerke wird jede Agri-PV-Parzelle inklusive Wechselrichter als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut strukturiert. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für IAB und Sonder-AfA nach §7g EStG strukturell erfüllt – die individuelle steuerliche Auswirkung sollte jedoch stets im Vorfeld mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG aktuell?

Seit dem Wachstumschancengesetz vom 28.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) beträgt die Sonderabschreibung 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für alle Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt wurden. Zuvor lag der Höchstsatz bei 20 Prozent. Die 40 Prozent können frei auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Kann die Sonder-AfA auch ohne vorhergehende IAB-Bildung in Anspruch genommen werden?

Ja, die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG setzt keine vorhergehende Bildung eines Investitionsabzugsbetrags voraus. Beide Instrumente haben eigene Voraussetzungen. Allerdings entfaltet die Kombination beider Instrumente den größten Steuerhebel. Wurde ein IAB gebildet und herabgesetzt, dient die reduzierte Bemessungsgrundlage als Grundlage für die Sonder-AfA – nicht der ursprüngliche Kaufpreis.

Was passiert, wenn die 90-Prozent-Nutzungsklausel nicht eingehalten wird?

Wird das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder im darauffolgenden Wirtschaftsjahr nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, entfällt die Sonderabschreibung rückwirkend. Das Finanzamt korrigiert die entsprechenden Steuerbescheide und fordert die gesparten Steuern zurück – gegebenenfalls verzinst nach §233a Abgabenordnung. Eine private Mitnutzung von mehr als 10 Prozent ist daher steuerschädlich.

Lässt sich die Sonderabschreibung mit der degressiven AfA kombinieren?

Ja, die Kombination ist ausdrücklich zulässig und seit dem Investitionsbooster (Juli 2025) besonders attraktiv. Für PV-Anlagen, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, gilt die degressive AfA mit bis zu 15 Prozent vom Restbuchwert. In der Anwendungsreihenfolge wird zuerst die Sonder-AfA vom Buchwert abgezogen, danach die degressive AfA auf den verbleibenden Restbuchwert berechnet. Eine kombinierte Anwendung von linearer und degressiver AfA ist hingegen nicht möglich – ein Wechsel von der degressiven zur linearen Methode ist jedoch jederzeit zulässig.

Warum sind kleine Dach-PV-Anlagen typischerweise von der Sonderabschreibung ausgeschlossen?

Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit (gedeckelt auf 100 kWp je Steuerpflichtigem ab 01.01.2025) nach §3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Da die Sonder-AfA gewinnmindernd wirkt, ist sie dort wirkungslos, wo gar kein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Gewerbliche Agri-PV-Freiflächenanlagen liegen strukturell oberhalb dieser Freigrenzen und sind daher voll begünstigungsfähig. Die konkrete steuerliche Behandlung sollte stets mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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