Abschreibung & Steuerinstrumente
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Was ist die degressive AfA?

Die degressive AfA ist eine Form der Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 2 EStG, bei der ein fester Prozentsatz nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern jährlich auf den verbleibenden Restbuchwert angewendet wird. Daraus ergeben sich in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen AfA. Durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (Investitionsbooster) vom Juli 2025 ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, befristet wiedereingeführt – mit bis zu 15 Prozent jährlich für Photovoltaikanlagen und bis zu 30 Prozent für Batteriespeicher.

May 28, 2026

Inhaltsverzeichnis

Degressive AfA auf den Punkt gebracht

  • Definition: Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen, berechnet als fester Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsguts
  • Rechtsgrundlage: §7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des steuerlichen Investitionssofortprogramms vom 19.07.2025
  • Geltungszeitraum: Bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden
  • AfA-Satz: Bis zum 3-fachen des linearen AfA-Satzes, gedeckelt bei 30 Prozent jährlich
  • AfA-Satz Photovoltaikanlage: Bis zu 15 Prozent jährlich (3 × 5 Prozent linearer Satz bei 20 Jahren Nutzungsdauer)
  • AfA-Satz Batteriespeicher: Bis zu 30 Prozent jährlich (3 × 10 Prozent linearer Satz bei 10 Jahren Nutzungsdauer)
  • Wahlrecht: Alternative zur linearen AfA – beide gleichzeitig sind nicht möglich
  • Kombinierbar: Mit Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG und Sonderabschreibung
  • Methodenwechsel: Wechsel von degressiver zu linearer AfA jederzeit zulässig – der umgekehrte Wechsel nicht

Was bedeutet degressive AfA konkret?

Die degressive AfA – auch als degressive Buchwertabschreibung bezeichnet – ist eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 2 EStG. Anders als bei der linearen Methode wird hier nicht jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben, sondern ein gleichbleibender Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsguts angewendet. Daraus ergibt sich eine charakteristische Abschreibungskurve: Im ersten Jahr ist der Abschreibungsbetrag am höchsten, in jedem Folgejahr sinkt er proportional zum verbleibenden Buchwert.

Wirtschaftlich bildet die degressive AfA den realen Werteverzehr vieler Investitionsgüter besser ab als die lineare Methode. Maschinen, Fahrzeuge und auch Photovoltaikanlagen verlieren in den ersten Betriebsjahren typischerweise stärker an Wert als in späteren Phasen. Für Investoren entsteht durch die degressive AfA ein doppelter Effekt: Frühzeitige Steuerentlastung und ein höherer Barwert der Steuerersparnis – der sogenannte Tax-Shield-Effekt.

Die degressive AfA verlagert Abschreibungsvolumen in die ersten Jahre nach der Anschaffung und schafft damit genau dann zusätzliche Liquidität, wenn die Finanzierungslast einer Investition typischerweise am höchsten ist.

Welche Regelungen gelten im aktuellen Investitionsbooster?

Die degressive AfA wurde seit 2020 mehrfach befristet eingeführt und wieder ausgesetzt. Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm – auch als „Wachstumsbooster" oder „Investitionsbooster" bezeichnet – hat der Gesetzgeber sie im Juli 2025 erneut wiedereingeführt. Die zentralen Eckpunkte der aktuellen Regelung (BGBl. I 2025 Nr. 161, in Kraft seit 19.07.2025) sind:

  • Begünstigter Zeitraum: Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 – das Datum der Lieferung und Inbetriebnahme ist maßgeblich
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach R 7.1 EStR und §68 BewG
  • Maximaler AfA-Satz: 3-faches des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent pro Jahr
  • Sonderregelung Elektrofahrzeuge: Abweichende Sonderabschreibung mit 75 Prozent im Anschaffungsjahr (§7 Abs. 2a EStG n.F.) – ausgenommen von der 30-Prozent-Grenze
  • Wahlrecht: Der Investor entscheidet einmal bei Anschaffung, ob die lineare oder degressive Methode angewendet werden soll
  • Bemessungsgrundlage: Bei Bildung eines IAB nach §7g Abs. 1 EStG wirkt die degressive AfA auf die um den Hinzurechnungsbetrag gekürzte Bemessungsgrundlage

Das BMF hat die Anwendung der degressiven AfA im Investitionssofortprogramm bekräftigt. Anders als bei der Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG gibt es bei der degressiven AfA keine Gewinngrenze des Steuerpflichtigen – sie steht allen Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße offen.

Wie berechnet sich die degressive AfA?

Die Berechnung folgt einer klaren Logik in drei Schritten:

  1. Ermittlung des linearen AfA-Satzes: Kehrwert der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle – bei Photovoltaikanlagen 5 Prozent, bei Batteriespeichern 10 Prozent
  2. Bildung des degressiven Satzes: 3-faches des linearen Satzes, gedeckelt bei 30 Prozent – also 15 Prozent für PV-Anlagen, 30 Prozent für Batteriespeicher
  3. Jährliche Anwendung auf den Restbuchwert: Im ersten Jahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in jedem Folgejahr auf den nach Abzug der Vorjahres-AfA verbleibenden Buchwert

Bei unterjähriger Anschaffung wird die degressive AfA im Anschaffungsjahr monatsgenau zeitanteilig berechnet: Pro vollen Kalendermonat, der vor der Anschaffung liegt, wird der Jahresbetrag um 1/12 gekürzt. Wer den maximalen Effekt im ersten Jahr nutzen will, sollte die Inbetriebnahme daher möglichst früh im Wirtschaftsjahr legen.

Beispielrechnung für eine Agri-PV-Parzelle

Annahmen: Anschaffung einer Agri-PV-Parzelle am 01.01.2027 mit Anschaffungskosten von 400.000 Euro, ohne IAB-Bildung, persönlicher Grenzsteuersatz 42 Prozent. Nutzungsdauer 20 Jahre, linearer AfA-Satz 5 Prozent, degressiver AfA-Satz 15 Prozent.

  • Jahr 1: 400.000 € × 15 % = 60.000 € Abschreibung, Restbuchwert 340.000 €
  • Jahr 2: 340.000 € × 15 % = 51.000 € Abschreibung, Restbuchwert 289.000 €
  • Jahr 3: 289.000 € × 15 % = 43.350 € Abschreibung, Restbuchwert 245.650 €
  • Vergleich lineare AfA: 400.000 € × 5 % = 20.000 € jährlich gleichbleibend

Im ersten Jahr ist der Abschreibungsbetrag damit dreimal so hoch wie bei der linearen AfA. Die Steuerersparnis im ersten Jahr steigt von rund 8.400 Euro (linear) auf etwa 25.200 Euro (degressiv) – eine zusätzliche Liquidität von rund 16.800 Euro, die zur Refinanzierung der Investition zur Verfügung steht.

Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer oder spezifischer betrieblicher Konstellationen. Die konkrete Wirkung hängt vom individuellen Steuersatz, der Gewinnsituation und der gewählten Investitionsstruktur ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.

Wann lohnt sich der Wechsel zur linearen AfA?

Da die degressive AfA jedes Jahr nur auf den verbleibenden Restbuchwert wirkt, sinken die Abschreibungsbeträge im Zeitverlauf. Irgendwann wird der Punkt erreicht, an dem die fortgeführte lineare AfA – berechnet aus dem aktuellen Restbuchwert und der restlichen Nutzungsdauer – den degressiven Abschreibungsbetrag übersteigt. §7 Abs. 3 EStG erlaubt in diesem Fall einen einmaligen Wechsel zur linearen Methode. Der umgekehrte Wechsel von linear zu degressiv ist hingegen nicht zulässig.

Für eine Photovoltaikanlage mit 15 Prozent degressivem Satz und 20 Jahren Nutzungsdauer liegt der wirtschaftlich optimale Wechselzeitpunkt regelmäßig im Bereich des 13. bis 14. Nutzungsjahres. Steuerlich ist das Wahlrecht zum Wechsel der entscheidende Mechanismus, der die vollständige Abschreibung des Wirtschaftsguts bis zum Ende der Nutzungsdauer sicherstellt. Ohne den Wechsel verbliebe rechnerisch immer ein Restbuchwert größer null.

Wie verzahnt sich die degressive AfA mit IAB und Sonder-AfA?

Für IAB-fähige Agri-PV-Direktinvestments entfaltet die degressive AfA ihre volle Wirkung erst im Zusammenspiel mit den weiteren Instrumenten des §7g EStG. Die Kombination folgt einer klaren Reihenfolge:

  1. Im Jahr vor der Anschaffung: Bildung des IAB als außerbilanzielle Gewinnminderung in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, gedeckelt auf 200.000 Euro
  2. Im Anschaffungsjahr: Hinzurechnung des IAB und wahlweise Kürzung der Bemessungsgrundlage. Auf die gekürzte Bemessungsgrundlage werden Sonderabschreibung (bis 40 Prozent verteilbar über fünf Wirtschaftsjahre) und degressive AfA (bis 15 Prozent) angewendet
  3. In den Folgejahren: Degressive AfA auf den jeweiligen Restbuchwert, bis zum Wechsel zur linearen AfA

Bei voller Ausschöpfung aller drei Instrumente lassen sich in den ersten beiden Jahren deutlich über 80 Prozent der ursprünglichen Investitionskosten steuerlich abbilden. Die degressive AfA ist dabei der Beschleuniger, der gegenüber der reinen Kombination aus IAB, Sonder-AfA und linearer AfA noch einmal einen zusätzlichen Front-Loading-Effekt erzeugt.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG im aktuellen Investitionsbooster knüpft an mehrere Voraussetzungen an, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Bewegliches Wirtschaftsgut: Nur abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind begünstigt – unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude oder dachintegrierte PV-Systeme sind ausgeschlossen
  • Neuanschaffung: Das Wirtschaftsgut muss zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden – maßgeblich ist das Datum der Lieferung bzw. Inbetriebnahme
  • Anlagevermögen: Das Wirtschaftsgut muss dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen – Umlaufvermögen ist nicht begünstigt
  • Betriebliche Veranlassung: Die Anschaffung muss durch den Betrieb verursacht sein
  • Wahlrecht im Anschaffungsjahr: Die Entscheidung für die degressive AfA ist im ersten Wirtschaftsjahr nach Anschaffung zu treffen und bindet den Investor für die Folgejahre – mit Ausnahme des zulässigen Wechsels zur linearen AfA

Anders als beim IAB gibt es bei der degressiven AfA keine Gewinngrenze. Auch große Unternehmen und Konzerne können die degressive AfA in Anspruch nehmen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Kombination mit dem IAB nach §7g Abs. 1 EStG gilt jedoch die dortige Gewinngrenze von 200.000 Euro.

Welche Risiken und Besonderheiten sind zu beachten?

Die degressive AfA ist ein attraktives, aber zeitlich und tatbestandlich begrenztes Instrument. Investoren sollten folgende Stolperfallen kennen:

  • Befristung bis Ende 2027: Die Regelung gilt nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2027. Wer den Effekt vollständig nutzen will, muss den Anschaffungszeitpunkt zwingend in diesem Zeitfenster realisieren – Verzögerungen bei Lieferung oder Netzanschluss können den Anspruch gefährden
  • Maßgeblicher Stichtag: Maßgeblich ist nicht der Vertragsabschluss, sondern die Lieferung und Inbetriebnahme. Vor Investitionsentscheidungen nahe dem 31.12.2027 sollte die zeitliche Planung mit dem Anlagenpartner besonders sorgfältig erfolgen
  • Unwiderruflichkeit der Methodenwahl: Die Entscheidung für die degressive AfA bindet für die Folgejahre. Ein Wechsel zurück zur linearen AfA ist erlaubt, eine spätere Umstellung von linear auf degressiv hingegen nicht
  • Handelsbilanzielle Behandlung: Steuerlich ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter im Investitionsbooster-Zeitraum unbeschränkt zulässig. In der Handelsbilanz nach §253 HGB ist sie hingegen nur anwendbar, wenn tatsächlich ein degressiver Werteverzehr vorliegt – die handels- und steuerrechtliche Behandlung kann auseinanderfallen
  • Möglicher Effekt bei Veräußerung: Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Nutzungsdauer veräußert, entscheidet die Differenz zwischen Verkaufspreis und Restbuchwert über die Höhe eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns. Durch die degressive AfA liegt der Restbuchwert in den ersten Jahren niedriger als bei linearer AfA – Veräußerungsgewinne fallen entsprechend höher aus
  • Wechselwirkung mit IAB: Wird ein IAB gebildet, mindert er die AfA-Bemessungsgrundlage. Die degressive AfA wirkt dann auf den geringeren Restbetrag – die absolute Höhe der degressiven Abschreibung sinkt entsprechend

Die hier dargestellten Regelungen entsprechen der Rechtslage zum Veröffentlichungszeitpunkt. Da die degressive AfA im Investitionsbooster eine zeitlich befristete Sonderregelung ist und sich Steuergesetze sowie BMF-Schreiben laufend ändern können, ist eine begleitende steuerliche Beratung im Einzelfall unverzichtbar – insbesondere bei größeren Direktinvestments in Agri-Photovoltaik.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Gilt die degressive AfA auch für Agri-PV-Anlagen?

Ja. Agri-PV-Anlagen sind als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach §7 Abs. 2 EStG voll im Anwendungsbereich der degressiven AfA. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren nach amtlicher AfA-Tabelle ergibt sich ein degressiver Satz von bis zu 15 Prozent jährlich. Voraussetzung ist die Anschaffung bzw. Inbetriebnahme zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 sowie die gewerbliche Strukturierung der Anlage. Kleine Dachanlagen, die unter die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG fallen, sind hingegen weder linear noch degressiv abschreibungsfähig.

Wann lohnt sich die degressive AfA wirtschaftlich am stärksten?

Der wirtschaftliche Vorteil der degressiven AfA ist immer dann am größten, wenn der Investor im Anschaffungsjahr und in den ersten Folgejahren einen hohen Grenzsteuersatz aufweist und gleichzeitig Liquidität benötigt – etwa zur Bedienung von Finanzierungsraten. Der Tax-Shield-Effekt steigt mit dem Steuersatz: Bei einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent ist der Barwertvorteil rund 35 Prozent höher als bei 30 Prozent. In Niedrigsteuerjahren oder bei kurzer geplanter Haltedauer mit erwartetem Veräußerungsgewinn kann die lineare AfA hingegen vorteilhafter sein. Die individuelle Wahl sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Ist die degressive AfA mit dem IAB und der Sonderabschreibung kombinierbar?

Ja, alle drei Instrumente sind ausdrücklich kombinierbar. Der IAB nach §7g Abs. 1 EStG wirkt vor der Anschaffung als außerbilanzielle Gewinnminderung. Im Anschaffungsjahr wird der IAB hinzugerechnet und die AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend gekürzt. Auf diese reduzierte Bemessungsgrundlage werden anschließend Sonderabschreibung (bis zu 40 Prozent über fünf Wirtschaftsjahre) und degressive AfA (bis zu 15 Prozent jährlich für PV-Anlagen) angewendet. In Summe lassen sich bei voller Ausschöpfung in den ersten beiden Jahren deutlich über 80 Prozent der ursprünglichen Investitionskosten steuerlich abbilden.

Welcher AfA-Satz gilt für Batteriespeicher in einem Direktinvestment?

Stationäre Batteriespeicher haben nach AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von zehn Jahren und damit einen linearen AfA-Satz von 10 Prozent jährlich. Der degressive Satz beträgt entsprechend bis zu 30 Prozent – das gesetzliche Maximum nach §7 Abs. 2 EStG. Damit lassen sich rund 60 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten drei Jahren steuerlich abbilden. Allerdings ist die IAB-Fähigkeit einzelner Batteriespeicher-Racks häufig kritisch, da sie nicht selbständig nutzbar sind. Anbieter wie Feldwerke begegnen dieser Herausforderung durch ein Mietmodell für den Batteriespeicher, das die IAB-Fähigkeit der PV-Parzelle nicht gefährdet.

Kann nach der Wahl der degressiven AfA noch zur linearen AfA gewechselt werden?

Ja, der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist nach §7 Abs. 3 EStG jederzeit zulässig und wirtschaftlich sinnvoll, sobald der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven übersteigt. Die fortgeführte lineare AfA berechnet sich dann aus dem aktuellen Restbuchwert geteilt durch die verbleibende Nutzungsdauer. Erst durch diesen Wechsel ist die vollständige Abschreibung des Wirtschaftsguts bis zum Ende der Nutzungsdauer überhaupt möglich. Der umgekehrte Wechsel – von linear zu degressiv – ist hingegen nicht zulässig. Der optimale Wechselzeitpunkt sollte rechtzeitig mit dem Steuerberater geprüft werden.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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