Was ist die AfA-Tabelle des BMF?
Die AfA-Tabelle ist eine vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebene Verwaltungsanweisung, die für gängige Anlagegüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne von §7 Abs. 1 Satz 2 EStG festlegt. Sie dient als Hilfsmittel zur Schätzung des Abschreibungszeitraums und basiert auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Für Photovoltaikanlagen sieht die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 20 Jahren vor, für Batteriespeicher 10 Jahre – maßgebliche Werte für die Abschreibungsplanung bei Agri-PV-Direktinvestments.
Inhaltsverzeichnis
AfA-Tabelle auf den Punkt gebracht
- Definition: Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die für gängige Anlagegüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne von §7 Abs. 1 Satz 2 EStG festlegt
- Rechtsnatur: Keine bindende Rechtsnorm, sondern Verwaltungsvorschrift mit widerleglicher Vermutung der Richtigkeit – für die Finanzverwaltung bindend, für Steuerpflichtige und Finanzgerichte hingegen nicht
- Nutzungsdauer Photovoltaikanlage: 20 Jahre nach AfA-Tabelle „AV" für allgemein verwendbare Anlagegüter – entspricht einem linearen AfA-Satz von 5 Prozent pro Jahr
- Nutzungsdauer Batteriespeicher: 10 Jahre – linearer AfA-Satz von 10 Prozent pro Jahr
- Zwei Tabellentypen: Allgemeine AfA-Tabelle „AV" (branchenübergreifend) und rund 90 Branchentabellen mit Vorrang für die jeweils zugehörigen Steuerpflichtigen
- Geltungsbereich: Aktuelle AfA-Tabelle „AV" gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind
- Bedeutung für §7g EStG: Die Aufnahme der PV-Anlage in die Tabelle „AV" ist Indiz für die Qualifikation als bewegliches Wirtschaftsgut und damit für die IAB-Fähigkeit
Welche Funktion hat die AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle ist eine vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebene Verwaltungsanweisung. Sie weist für gängige Anlagegüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aus, die als Grundlage für die Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 1 Satz 2 EStG dient. Maßgeblich ist nicht die technische, sondern die wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts unter üblichen Betriebsbedingungen.
Das BMF unterscheidet dabei zwei Tabellentypen mit klarer Hierarchie:
- AfA-Tabelle „AV" (allgemein verwendbare Anlagegüter): Branchenübergreifend gültig für Wirtschaftsgüter, die in jedem Betrieb vorkommen können – etwa Büroausstattung, Fahrzeuge, Computer oder eben Photovoltaikanlagen
- Branchen-AfA-Tabellen: Etwa 90 spezielle Tabellen für einzelne Wirtschaftszweige (Baugewerbe, Maschinenbau, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft etc.) mit branchenspezifischen Nutzungsdauern
Ist ein Wirtschaftsgut sowohl in der allgemeinen als auch in einer branchengebundenen Tabelle aufgeführt, hat die Branchentabelle Vorrang – allerdings nur für Steuerpflichtige, die dem entsprechenden Wirtschaftszweig zuzuordnen sind. Die aktuell gültige AfA-Tabelle „AV" stammt aus dem Jahr 2000 und gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Welche Rechtswirkung entfaltet die AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Für die Finanzämter hat sie den Charakter einer bindenden Dienstanweisung; für Steuerpflichtige und Finanzgerichte ist sie hingegen nicht zwingend, sondern trägt die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit.
Diese Doppelnatur prägt die praktische Anwendung. Solange Steuerpflichtige sich an die Tabellenwerte halten, ist die Finanzverwaltung an die dort hinterlegten Nutzungsdauern gebunden – sie kann nicht ohne Weiteres eine längere Nutzungsdauer durchsetzen. Will hingegen ein Steuerpflichtiger eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, trägt er die Beweislast. Der Nachweis kann etwa durch ein Sachverständigengutachten, dokumentierte besondere Beanspruchung (Schichtbetrieb, korrosive Umgebung) oder belastbare Erfahrungswerte aus dem konkreten Betrieb erfolgen.
Bedeutung der widerleglichen Vermutung
Die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit bedeutet in der Praxis dreierlei:
- Wer die Tabellenwerte anwendet, hat Rechtssicherheit – Betriebsprüfungen führen regelmäßig nicht zu Korrekturen
- Eine längere Nutzungsdauer kann zwar theoretisch angesetzt werden, ist aber steuerlich nachteilig und in der Praxis selten relevant
- Eine kürzere Nutzungsdauer ist nur mit substantiierter Begründung durchsetzbar – pauschale Annahmen reichen nicht aus
Welche Nutzungsdauer gilt für Photovoltaikanlagen?
Die AfA-Tabelle „AV" weist für Photovoltaikanlagen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren aus. Dieser Wert gilt einheitlich für Aufdach-, Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen und ergibt einen jährlichen linearen AfA-Satz von 5 Prozent. Für ergänzende Komponenten gelten teils abweichende Werte:
WirtschaftsgutNutzungsdauerLinearer AfA-SatzPhotovoltaikanlage20 Jahre5,00 %Batteriespeicher (stationär)10 Jahre10,00 %Solaranlage (Solarthermie)10 Jahre10,00 %
Die festgelegte Nutzungsdauer von 20 Jahren liegt deutlich unter der technischen Lebensdauer moderner PV-Module, die bei 30 bis 40 Jahren liegt. Diese Differenz hat zwei wirtschaftlich relevante Konsequenzen: Erstens lässt sich das gesamte Investitionsvolumen innerhalb von 20 Jahren steuerlich vollständig abbilden. Zweitens entsteht nach Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer eine besonders profitable Betriebsphase, in der die Anlage weiter Strom produziert, aber keine AfA mehr generiert – die laufenden Erlöse sind dann ungemindert zu versteuern, was die Nachsteuer-Rendite in dieser Phase erheblich verbessert.
Wie verhält sich die AfA-Tabelle zu §7g EStG?
Die AfA-Tabelle ist nicht selbst Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG, definiert aber den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die laufende Abschreibung des Wirtschaftsguts erfolgt. Für IAB-fähige Agri-PV-Investments ergeben sich daraus drei zentrale Verbindungspunkte:
- Klassifikation als bewegliches Wirtschaftsgut: Die Aufnahme von Photovoltaikanlagen in die AfA-Tabelle „AV" für allgemein verwendbare Anlagegüter ist die formale Bestätigung der Einordnung als bewegliches Wirtschaftsgut. Diese Klassifikation ist zwingende Voraussetzung für den IAB nach §7g Abs. 1 EStG.
- Bemessungsgrundlage der laufenden AfA: Nach Bildung des IAB und Ausnutzung der Sonderabschreibung wirkt die lineare AfA auf den verbleibenden Restbuchwert über die in der AfA-Tabelle festgelegte Nutzungsdauer von 20 Jahren.
- Kombinierbarkeit mit degressiver AfA: Für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 ist die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter wiedereingeführt worden – mit dem 3-fachen des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 Prozent. Für PV-Anlagen ergibt sich daraus ein degressiver Satz von bis zu 15 Prozent.
Wie wird die Nutzungsdauer in der Praxis angewendet?
Die Anwendung folgt einer klaren Logik: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden über die in der AfA-Tabelle festgelegte Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt. Bei abweichenden betrieblichen Bedingungen sieht das Steuerrecht jedoch Anpassungsmöglichkeiten vor:
- Tabellenwert als Standardfall: Steuerpflichtige, die die in der AfA-Tabelle angegebene Nutzungsdauer ansetzen, haben Rechtssicherheit und ersparen sich den Aufwand eigener Schätzungen
- Kürzere Nutzungsdauer mit Nachweis: Bei besonderer Beanspruchung (Schichtbetrieb, korrosive Umgebung, branchenuntypische Belastung) kann eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden – der Steuerpflichtige trägt die Beweislast
- Längere Nutzungsdauer: Theoretisch zulässig, in der Praxis aufgrund der steuerlichen Nachteile (geringere jährliche AfA) selten relevant
- Nicht aufgeführte Wirtschaftsgüter: Bei Anlagegütern, die weder in der allgemeinen noch in einer Branchentabelle erfasst sind, schätzt der Steuerpflichtige die Nutzungsdauer selbst – orientiert an vergleichbaren Gütern
- Monatsgenaue Abschreibung: Die AfA beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung – im Anschaffungsjahr wird zeitanteilig (1/12 pro Monat) abgeschrieben
Beispielrechnung zur Verdeutlichung
Annahmen: Anschaffung einer Agri-PV-Parzelle am 01.07.2026 mit Anschaffungskosten von 400.000 Euro, keine Bildung des IAB. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ergibt sich eine jährliche AfA von 5 Prozent oder 20.000 Euro. Im Anschaffungsjahr 2026 wird zeitanteilig für sechs Monate (Juli bis Dezember) abgeschrieben: 20.000 Euro × 6/12 = 10.000 Euro. Ab 2027 erfolgt die volle Jahres-AfA von 20.000 Euro über 20 Jahre. Die letzte Tranche wird im ersten Halbjahr 2046 erfasst.
Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie IAB-Bildung, Sonderabschreibung oder degressiver AfA. Die konkrete Wirkung hängt von der gewählten Abschreibungsmethode, der Rechtsform und der individuellen Steuersituation ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Welche Besonderheiten gelten für Batteriespeicher?
Batteriespeicher (BESS) folgen mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren einer kürzeren Abschreibungsperiode als die PV-Anlage selbst. Daraus ergibt sich rechnerisch ein doppelt so hoher jährlicher AfA-Satz von 10 Prozent. Bei einer Anschaffung im aktuellen Investitionsbooster-Zeitraum greift zusätzlich die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent jährlich – das 3-fache des linearen Satzes.
Die wirtschaftlich attraktivere Abschreibungsstruktur des Batteriespeichers steht jedoch in Spannung zu seiner steuerrechtlichen Sonderstellung beim IAB: Einzelne BESS-Racks innerhalb eines größeren Speicherverbunds sind regelmäßig nicht selbständig nutzbar – ein Kernkriterium für die Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne von §7g EStG. Anbieter wie Feldwerke begegnen dieser Herausforderung durch ein Mietmodell für den Batteriespeicher: Die Vorteile des BESS bleiben für Investoren wirtschaftlich zugänglich, ohne dass die IAB-Fähigkeit der PV-Parzelle gefährdet wird.
Welche Risiken und Grenzfälle sind zu beachten?
Die Anwendung der AfA-Tabelle ist im Regelfall unkompliziert, dennoch existieren mehrere Fallkonstellationen, die in der Investitionsplanung zu berücksichtigen sind:
- Aktualität der Tabellenwerte: Die AfA-Tabelle „AV" wurde zuletzt im Jahr 2000 grundlegend überarbeitet. Trotz technologischer Fortschritte etwa bei PV-Modulen gilt sie unverändert weiter. Eine pauschale Anpassung der Nutzungsdauer von 20 Jahren an die tatsächliche technische Lebensdauer ist nicht möglich.
- Aufhebung des BMF-Schreibens zu Gebäuden 2025: Das BMF hat das Schreiben vom 22.02.2023 zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden im Jahr 2025 aufgehoben. Diese Aufhebung betrifft Gebäude und nicht bewegliche Wirtschaftsgüter, zeigt jedoch, dass auch etablierte Praxisleitlinien der Finanzverwaltung dynamisch sind.
- Abgrenzungsfragen bei Sonderkomponenten: Bei Wechselrichtern, Trackersystemen, Verkabelung und Trafostationen ist die einheitliche Abschreibung mit der PV-Anlage selbst der Regelfall – im Einzelfall können jedoch abweichende Beurteilungen relevant werden.
- Branchentabelle Energie- und Wasserversorgung: Für Steuerpflichtige aus dieser Branche existiert eine eigene AfA-Tabelle mit teilweise abweichenden Nutzungsdauern. Da die meisten Agri-PV-Investoren jedoch keiner solchen Branche zuzuordnen sind, gilt für sie die allgemeine AfA-Tabelle „AV".
- Veränderte Steuerlandschaft: Da sich Steuergesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung laufend ändern können, sollte vor jeder Investitionsentscheidung die aktuelle Rechtslage mit einem Steuerberater geprüft werden.
Die hier dargestellten Regelungen entsprechen der Rechtslage zum Veröffentlichungszeitpunkt. Eine begleitende steuerliche Beratung im Einzelfall ist für jede Investitionsentscheidung unverzichtbar – insbesondere bei größeren Direktinvestments in Agri-Photovoltaik.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Die AfA-Tabelle wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben und auf der offiziellen BMF-Webseite veröffentlicht. Sie umfasst eine allgemeine Tabelle für branchenübergreifend verwendete Anlagegüter sowie etwa 90 Branchentabellen für einzelne Wirtschaftszweige. Die aktuell gültige Tabelle „AV" stammt aus dem Jahr 2000 und gilt für alle nach dem 31.12.2000 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter.
Ja, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast und muss die kürzere Nutzungsdauer plausibel nachweisen – etwa durch ein Sachverständigengutachten, dokumentierte besondere Beanspruchung wie Schichtbetrieb oder korrosive Umgebung, oder belastbare Erfahrungswerte aus dem konkreten Betrieb. Pauschale Annahmen oder bloße Behauptungen reichen nicht aus. Bei Agri-PV-Anlagen ist eine Abweichung von der 20-jährigen Standardnutzungsdauer in der Praxis selten und sollte vorab mit dem Steuerberater geprüft werden.
Wechselrichter und Trackersysteme werden steuerlich als Bestandteil der Photovoltaikanlage behandelt und folgen damit grundsätzlich der Nutzungsdauer von 20 Jahren. In der Praxis ist die einheitliche Abschreibung mit der PV-Anlage der Regelfall – auch wenn die tatsächliche technische Lebensdauer einzelner Komponenten wie Wechselrichter durchaus kürzer sein kann. Bei einem späteren Austausch im Rahmen einer Erhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahme ist eine separate Beurteilung erforderlich, die mit dem Steuerberater geklärt werden sollte.
Die AfA-Tabelle bestimmt nicht den IAB selbst, definiert aber den Rahmen, innerhalb dessen die laufende Abschreibung nach Bildung und Auflösung des IAB erfolgt. Nach Inanspruchnahme von IAB und Sonderabschreibung wirkt die lineare AfA auf den verbleibenden Restbuchwert über die Tabellennutzungsdauer von 20 Jahren. Zusätzlich ist die Einordnung der PV-Anlage in die AfA-Tabelle „AV" für allgemein verwendbare Anlagegüter ein wichtiges Indiz für die Qualifikation als bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne von §7g EStG.
Wird das Wirtschaftsgut mit der in der AfA-Tabelle ausgewiesenen Nutzungsdauer abgeschrieben, ist die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung an diesen Wert gebunden – sie kann nicht ohne Weiteres eine längere Nutzungsdauer durchsetzen. Diese Bindungswirkung verschafft Steuerpflichtigen erhebliche Rechtssicherheit. Will die Finanzverwaltung von der Tabelle abweichen, muss sie sich mit den Erfahrungsgrundlagen der Tabelle auseinandersetzen und besondere Umstände im konkreten Einzelfall darlegen. Für Investoren ist die Einhaltung der Tabellenwerte daher in aller Regel die sicherste Vorgehensweise.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.