Was ist die Gewinngrenze beim IAB?
Die Gewinngrenze nach §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist die zentrale betriebsgrößenbezogene Zugangsvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung. Sie beträgt für den IAB-bildenden Betrieb einheitlich 200.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB – unabhängig von Rechtsform und Gewinnermittlungsart. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.10.2025 klargestellt, dass dabei der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen maßgeblich ist – nicht der reine Steuerbilanzgewinn. Wird die Gewinngrenze überschritten, ist die Bildung eines IAB ausgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Gewinngrenze auf den Punkt gebracht
- Höhe: 200.000 Euro auf Betriebsebene im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags
- Rechtsgrundlage: §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020
- Gilt einheitlich: Für alle Rechtsformen und Gewinnermittlungsarten (Bilanzierung nach §4 Abs. 1 / §5 EStG und Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §4 Abs. 3 EStG)
- Maßgeblicher Gewinn: Steuerlicher Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen – nicht der Steuerbilanzgewinn (BFH vom 01.10.2025, X R 16/23 und X R 17/23)
- Ausgenommen: Der IAB selbst und seine spätere Hinzurechnung beeinflussen die Gewinngrenze nicht (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG)
- Rechtsfolge bei Überschreiten: Keine Bildung des IAB möglich; bei nachträglicher Überschreitung rückwirkende Auflösung
- Geltungsbereich: Gilt sowohl für den IAB als auch für die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG (allerdings bezogen auf das vorangehende Wirtschaftsjahr)
Was bedeutet die Gewinngrenze konkret?
Die Gewinngrenze von 200.000 Euro ist die zentrale Eingangshürde des §7g EStG. Sie soll sicherstellen, dass die steuerliche Förderung durch den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung zielgerichtet kleinen und mittleren Betrieben zugutekommt – also Steuerpflichtigen mit einer durch geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gekennzeichneten Gewinnsituation. Wird die Grenze im Wirtschaftsjahr der Bildung überschritten, ist die Inanspruchnahme des IAB vollständig ausgeschlossen – es gibt keinen anteiligen Abzug bei knapper Überschreitung.
Die heutige Form der Gewinngrenze geht auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück. Seitdem gilt:
- Eine einheitliche Schwelle: Vor 2020 differenzierte das Gesetz noch nach Gewinnermittlungsart und Einkunftsart (z. B. Betriebsvermögensgrenze für Bilanzierer, Gewinngrenze für EÜR-Ermittler, Wirtschaftswertgrenze für Land- und Forstwirte). Seit dem JStG 2020 gilt für alle Betriebe einheitlich die 200.000-Euro-Gewinngrenze.
- Jährliche Prüfung: Die Grenze wird jedes Wirtschaftsjahr neu geprüft. Ein einmaliges Überschreiten in einem Jahr schließt den IAB nur in diesem Jahr aus – nicht in Folgejahren.
- Strikte Schwelle: Bei 200.000,00 Euro ist der IAB möglich, bei 200.000,01 Euro nicht mehr. Eine Toleranz oder Übergangszone sieht das Gesetz nicht vor.
Die Gewinngrenze ist damit nicht nur eine technische Voraussetzung, sondern ein wesentliches Planungsinstrument: Wer den IAB nutzen will, muss seine Gewinnsituation im Bildungsjahr aktiv steuern – etwa durch zeitliche Verschiebung von Ertrags- oder Aufwandsposten oder durch die Bildung des IAB selbst, der die Grenze rechnerisch nicht beeinflusst.
Wie wird der Gewinn für die Gewinngrenze ermittelt?
Die Frage, wie der Gewinn im Sinne der Gewinngrenze konkret zu ermitteln ist, war über Jahre höchstrichterlich umstritten. Mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16/23 und X R 17/23) hat der Bundesfinanzhof nun grundsätzlich Klarheit geschaffen und der bisherigen Verwaltungsauffassung nach BMF-Schreiben vom 15.06.2022 (BStBl I 2022, 945) Recht gegeben:
- Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn im Sinne von §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – also der Gewinn nach Vornahme aller außerbilanziellen Korrekturen
- Nicht maßgeblich ist der reine Steuerbilanzgewinn, wie er sich aus der Handelsbilanz nach steuerlichen Anpassungen ergibt
- Einzige Ausnahme: Der IAB selbst (§7g Abs. 1 EStG) und seine spätere Hinzurechnung (§7g Abs. 2 EStG) bleiben bei der Berechnung der Gewinngrenze außer Ansatz – das ist in §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ausdrücklich geregelt
Praktisch bedeutet das: Wer für die Gewinngrenze einen knapp unter 200.000 Euro liegenden Steuerbilanzgewinn ausweist, kann nach Hinzurechnung außerbilanzieller Korrekturen schnell oberhalb der Grenze landen. Besonders relevant ist dabei die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer nach §4 Abs. 5b EStG, die der BFH ausdrücklich als gewinnerhöhend einstuft.
Welche außerbilanziellen Korrekturen sind zu berücksichtigen?
Auf Grundlage des BFH-Urteils vom 01.10.2025 und des BMF-Schreibens vom 15.06.2022 sind insbesondere folgende außerbilanzielle Positionen einzubeziehen:
- Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach §4 Abs. 5b EStG: Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar und wird außerbilanziell hinzugerechnet. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent und einem Gewerbeertrag von 200.000 Euro entspricht das einer Hinzurechnung von rund 28.000 Euro.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §4 Abs. 5 EStG: Geschenke über 50 Euro, 30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für die Lebensführung, Geldbußen und vergleichbare Posten
- Zinsschranke nach §4h EStG: Nicht abziehbare Zinsaufwendungen oberhalb der gesetzlichen Freigrenze
- Steuerfreie Einnahmen (gewinnmindernd): Etwa Erträge aus Beteiligungen nach §3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren), DBA-Schachtelprivileg, Investitionszulagen
- Verzinsung nach §4 Abs. 4a EStG: Hinzurechnung bei Überentnahmen
- Korrekturen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Auch hier sind Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen, sofern sie steuerlich vorgeschrieben sind
Damit ist das Ergebnis nicht der Saldo aus Erträgen und Aufwendungen der Steuerbilanz, sondern die für die Einkommensbesteuerung tatsächlich maßgebliche Gewinngröße. Bei knapper Nähe zur Gewinngrenze ist eine sorgfältige Schattenrechnung im Bildungsjahr zwingend erforderlich.
Wie wird die Gewinngrenze bei Personengesellschaften ermittelt?
Bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften ergibt sich eine zusätzliche Besonderheit: Maßgeblich ist nicht der individuelle Gewinnanteil des einzelnen Mitunternehmers, sondern der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 sind dabei zusammenzurechnen:
- Gemeinschaftlicher Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen
- Gewinne aus Ergänzungsbilanzen und Ergänzungsrechnungen der Mitunternehmer
- Sonderbetriebsgewinne aller Mitunternehmer (z. B. Mietzahlungen für überlassene Wirtschaftsgüter, Sondervergütungen)
Die Summe dieser Komponenten wird zur Prüfung der 200.000-Euro-Grenze herangezogen. Dieser Ansatz hat zur Folge, dass auch bei einer Personengesellschaft mit mehreren Gesellschaftern die Grenze schnell überschritten werden kann, selbst wenn der einzelne Gesellschafter rechnerisch unter 200.000 Euro liegt.
Bei Konstellationen mit Betriebsaufspaltung oder Organschaft gelten Sonderregeln: Besitz- und Betriebsunternehmen werden nach BMF-Schreiben getrennt beurteilt, ebenso Organträger und Organgesellschaft. Diese Strukturierungsfragen sollten frühzeitig mit dem Steuerberater geprüft werden, da sie über den Erfolg der IAB-Gestaltung entscheiden können.
Welche Bedeutung hat die Gewinngrenze für Agri-PV-Investments?
Für ein Direktinvestment in eine Agri-PV-Parzelle ist die Gewinngrenze in zweifacher Hinsicht relevant: Einerseits muss der Investor sie im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB einhalten, andererseits muss sie auch im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung eingehalten sein, wenn die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG zusätzlich genutzt werden soll.
Drei Konstellationen sind in der Praxis besonders häufig:
- Gewinngrenze als Steuerungsinstrument: Investoren mit Gewinneinkünften aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft können die Gewinngrenze durch die Bildung des IAB selbst aktiv steuern – die Bildung mindert den steuerlichen Gewinn außerbilanziell, beeinflusst die Gewinngrenze jedoch nicht, weil sie nach §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ausdrücklich ausgenommen ist.
- Hochsteuerjahr mit Sondereffekt: Bei einmaligen Sondereffekten wie Abfindungen, Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen oder Immobilienverkäufen kann die Gewinngrenze schnell überschritten werden. Hier ist die Anwendbarkeit des IAB zwingend im Einzelfall zu prüfen.
- Mehrere Betriebe: Bei mehreren rechtlich selbständigen Betrieben (etwa einem Gewerbebetrieb und einem zusätzlich gegründeten Photovoltaik-Betrieb) wird die Gewinngrenze für jeden Betrieb getrennt geprüft. Dies eröffnet im Einzelfall Gestaltungsspielräume.
Wichtig ist, dass auch Einkünfte aus der Agri-PV-Anlage selbst – sobald sie laufen – in die Gewinngrenze einfließen. Bei strukturierten Direktinvestments erfolgt die typische erste Ertragsphase jedoch erst nach der Anschaffung, sodass der Bildungseffekt im Vorjahr regelmäßig unbeeinträchtigt bleibt.
Wie wirkt die Gewinngrenze rechnerisch?
Zur Verdeutlichung ein schematisches Beispiel ohne Berücksichtigung individueller Faktoren. Annahmen:
- Selbständiger Unternehmer mit Bilanzierung nach §5 EStG
- Steuerbilanzgewinn 2026 vor Korrekturen: 185.000 Euro
- Gewerbesteuer 2026: 25.000 Euro (außerbilanzielle Hinzurechnung nach §4 Abs. 5b EStG)
- Nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen: 3.000 Euro
- Steuerfreie Beteiligungserträge (§3 Nr. 40 EStG, teils freigestellt): -8.000 Euro Abrechnung
Der maßgebliche steuerliche Gewinn für die Gewinngrenze beläuft sich auf: 185.000 + 25.000 + 3.000 – 8.000 = 205.000 Euro. Damit ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten – obwohl der Steuerbilanzgewinn deutlich darunter lag. Die Bildung eines IAB wäre in diesem Jahr ausgeschlossen.
Gestaltungsmöglichkeit: Durch zeitliche Verschiebung einzelner Aufwands- oder Ertragsposten lässt sich die Grenze ggf. einhalten. Eine vorgezogene betriebliche Investition mit linearer AfA, eine Forderungsausbuchung oder die Bildung einer Rückstellung kann den steuerlichen Gewinn unter die Schwelle drücken. Solche Maßnahmen müssen jedoch betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein und steuerrechtlich zulässig.
Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung. Die konkrete Berechnung der Gewinngrenze hängt von der individuellen Bilanz, der Rechtsform und den steuerlichen Korrekturen ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Welche Risiken und Gestaltungsfragen sind zu beachten?
Die Gewinngrenze ist gerade nach dem BFH-Urteil vom 01.10.2025 mit erheblichen praktischen Risiken verbunden, die in der Investitionsplanung zwingend berücksichtigt werden müssen:
- Nachträgliche Überschreitung durch Betriebsprüfung: Wird der Gewinn im Bildungsjahr im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich auf über 200.000 Euro korrigiert (etwa durch Aktivierungsfehler, nicht anerkannte Rückstellungen oder zusätzliche außerbilanzielle Hinzurechnungen), wird die Bildung des IAB rückwirkend aufgehoben. Die ursprünglich gesparte Steuer ist nachzuzahlen – zuzüglich Verzinsung nach §233a Abgabenordnung.
- Erhöhtes Risiko bei knapper Nähe zur Grenze: Wer mit einem prognostizierten Gewinn nahe 200.000 Euro plant, sollte besonders konservativ vorgehen und Pufferreserven einkalkulieren. Eine Schattenrechnung unter Berücksichtigung aller außerbilanziellen Korrekturen ist essenziell.
- Wechselwirkung mit der Sonderabschreibung: Die Gewinngrenze nach §7g Abs. 6 EStG für die Sonderabschreibung knüpft an das Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung an. Wer IAB und Sonder-AfA voll nutzen will, muss daher in zwei Wirtschaftsjahren die Grenze einhalten.
- Auswirkung auf den Gewerbeertrag: Der BFH hat im Urteil vom 01.10.2025 ausdrücklich klargestellt, dass auch für den Gewerbeertrag, soweit er nach Einkommensteuerrecht zu ermitteln ist, die außerbilanziellen Korrekturen einzubeziehen sind.
Diese Risiken zeigen, dass die Gewinngrenze nicht nur eine formale Eingangshürde, sondern ein entscheidender Stolperstein in der IAB-Planung ist. Eine sorgfältige laufende Begleitung durch einen Steuerberater – idealerweise mit einer Vorabprüfung der Gewinngrenze noch vor Bildung des IAB – ist unverzichtbar.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Bei Überschreiten der Gewinngrenze ist die Bildung eines IAB im betreffenden Wirtschaftsjahr vollständig ausgeschlossen – ein anteiliger Abzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wird die Überschreitung erst nachträglich (etwa durch eine Betriebsprüfung) festgestellt, wird der ursprünglich gebildete IAB rückwirkend aufgelöst, die gesparte Steuer ist nachzuzahlen und nach §233a Abgabenordnung mit 0,15 Prozent pro Monat zu verzinsen. In Folgejahren mit Gewinn unter 200.000 Euro ist die Bildung eines neuen IAB jedoch wieder möglich.
Der Bundesfinanzhof hat in den Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 entschieden, dass nicht der reine Steuerbilanzgewinn, sondern der steuerliche Gewinn im Sinne von §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist – also der Gewinn nach Vornahme aller außerbilanziellen Korrekturen. Dazu zählt insbesondere die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer nach §4 Abs. 5b EStG. Ausgenommen bleiben nur der IAB selbst und seine spätere Hinzurechnung. Bei knapper Nähe zur 200.000-Euro-Grenze ist daher eine sorgfältige Schattenrechnung unter Einbeziehung aller Korrekturposten erforderlich.
Ja, jedoch mit einem zeitlichen Unterschied: Während die Gewinngrenze für den IAB im Wirtschaftsjahr der Bildung geprüft wird, knüpft die Gewinngrenze für die Sonderabschreibung an das Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts an (§7g Abs. 6 EStG). Wer beide Instrumente voll ausschöpfen will, muss daher in zwei Wirtschaftsjahren die 200.000-Euro-Grenze einhalten. Diese Wechselwirkung ist in der mehrjährigen Investitionsplanung zu berücksichtigen.
Hat ein Steuerpflichtiger mehrere rechtlich oder wirtschaftlich selbständige Betriebe (etwa einen Gewerbebetrieb und einen zusätzlich gegründeten Photovoltaik-Betrieb), wird die Gewinngrenze für jeden Betrieb getrennt geprüft. Auch bei Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsunternehmen nach BMF-Schreiben vom 15.06.2022 separat zu beurteilen. Bei Personengesellschaften gilt hingegen, dass Gesamthandsgewinn, Gewinne aus Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsgewinne aller Mitunternehmer zusammenzurechnen sind. Die konkrete Abgrenzung sollte mit einem Steuerberater geprüft werden.
Nein. §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ordnet ausdrücklich an, dass der IAB selbst und seine spätere Hinzurechnung bei der Berechnung der Gewinngrenze außer Ansatz bleiben. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass sich Steuerpflichtige durch einen großzügigen IAB künstlich in die Förderzone rechnen. Maßgeblich ist also stets der steuerliche Gewinn vor dem IAB-Abzug. Andere gewinnmindernde Maßnahmen wie Sonderabschreibungen, Rückstellungen oder zeitlich vorgezogene betriebliche Aufwendungen reduzieren hingegen den maßgeblichen Gewinn und können die Einhaltung der Grenze unterstützen – sofern sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.