Was ist eine Personengesellschaft?
Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zu einem gemeinsamen Zweck, der steuerlich nach dem Transparenzprinzip behandelt wird. Sie ist selbst kein Einkommensteuersubjekt: Gewinne werden nicht auf Gesellschaftsebene, sondern unmittelbar bei den Gesellschaftern versteuert. Im Kontext von Agri-PV-Direktinvestments ist die Personengesellschaft – häufig als GmbH & Co. KG – die zentrale Struktur, über die der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG auf Ebene der Mitunternehmerschaft genutzt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Personengesellschaft auf den Punkt gebracht
- Definition: Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern zu einem gemeinsamen Zweck ohne eigene Körperschaftsteuerpflicht der Gesellschaft
- Rechtsformen: GbR, OHG, KG und die für Investments verbreitete GmbH & Co. KG sowie die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Besteuerung: Transparenzprinzip – die Gesellschaft ist kein Einkommensteuersubjekt, Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet
- Steuerliche Erfassung: Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf Gesellschaftsebene, Versteuerung mit dem individuellen Grenzsteuersatz der Gesellschafter
- IAB-Relevanz: Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist bei einer Mitunternehmerschaft anwendbar (§7g Abs. 7 EStG)
- Gewinngrenze: Die 200.000-Euro-Grenze wird auf Ebene der Mitunternehmerschaft geprüft, nicht je Gesellschafter
- Relevant für: Investoren, die sich über eine Beteiligungsstruktur an Agri-PV-Anlagen beteiligen
Was bedeutet Personengesellschaft konkret?
Eine Personengesellschaft ist eine Rechtsform, bei der mehrere natürliche oder juristische Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Charakteristisch ist die enge Verbindung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern: Anders als bei der Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft steuerrechtlich nicht als eigenständiges Subjekt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu behandeln. Zu den gängigen Erscheinungsformen zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die im Investmentkontext besonders verbreitete GmbH & Co. KG.
Das steuerliche Kernprinzip ist das sogenannte Transparenzprinzip. Es bedeutet, dass durch die Gesellschaft hindurchgeschaut wird: Der Gewinn entsteht zwar auf Ebene der Gesellschaft, wird aber nicht dort, sondern bei den einzelnen Gesellschaftern besteuert. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer nach seinem individuellen Steuersatz. Bei Gewerbebetrieben fällt zusätzlich Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft an, die jedoch über §35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden kann.
Das Transparenzprinzip ist der Grund, warum sich ein steuerlicher Hebel wie der Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft unmittelbar bei den beteiligten Investoren auswirkt – die gewinnmindernde Wirkung schlägt über die Gewinnfeststellung direkt auf die persönliche Steuerlast durch.
Wie wird eine Personengesellschaft besteuert?
Die Besteuerung folgt einem mehrstufigen Verfahren, das sich grundlegend von der Kapitalgesellschaft unterscheidet:
- Gesonderte und einheitliche Feststellung: Auf Ebene der Gesellschaft wird der Gesamtgewinn ermittelt und einheitlich festgestellt. Anschließend wird er den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote gesondert zugerechnet.
- Versteuerung beim Gesellschafter: Der zugerechnete Gewinnanteil fließt in die persönliche Einkommensteuererklärung ein und wird mit dem individuellen Spitzensteuersatz belastet.
- Gewerbesteuer: Bei gewerblich tätigen Personengesellschaften – wozu Agri-PV-Gesellschaften regelmäßig zählen – fällt Gewerbesteuer an, gemildert durch den Freibetrag von 24.500 Euro und die Anrechnung nach §35 EStG.
- Umsatzsteuer: Die Gesellschaft ist umsatzsteuerlich Unternehmer und kann den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend machen.
Seit dem Wachstumschancengesetz besteht zudem die Möglichkeit, dass auch eine eingetragene GbR sowie Personenhandelsgesellschaften nach §1a KStG zur Körperschaftsteuer optieren. Diese Option führt zu einer Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft und kann das Transparenzprinzip durchbrechen. Ob eine solche Option sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte mit einem Steuerberater geprüft werden – im klassischen Agri-PV-Investment wird sie typischerweise nicht gewählt, gerade weil der IAB-Hebel die transparente Besteuerung voraussetzt.
Warum ist die Rechtsform für den IAB so entscheidend?
Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist nicht nur Einzelunternehmern vorbehalten. §7g Abs. 7 EStG stellt ausdrücklich klar, dass auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften den IAB in Anspruch nehmen können. Dabei gelten einige Besonderheiten, die für die Strukturierung eines Agri-PV-Investments zentral sind:
- Gewinngrenze auf Gesellschaftsebene: Die Grenze von 200.000 Euro Gewinn wird bei der Mitunternehmerschaft geprüft, nicht je Gesellschafter. Maßgeblich ist der gemeinschaftliche Gewinn zuzüglich etwaiger Sonderbetriebsgewinne.
- Abzug vom Gesamthands- oder Sonderbetriebsgewinn: Der IAB kann sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines einzelnen Mitunternehmers abgezogen werden.
- Beteiligungszeitpunkt: Ein Gesellschafter kann einen IAB frühestens ab dem Zeitpunkt nutzen, ab dem er an der Gesellschaft beteiligt ist. Für den bloßen Erwerb einer Beteiligung an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft kann kein IAB gebildet werden (BFH vom 7.12.2023).
Diese Systematik erklärt, warum Agri-PV-Direktinvestments häufig über eine Personengesellschaft strukturiert werden: Der einzelne Investor wird zum Mitunternehmer und partizipiert über die transparente Besteuerung unmittelbar an den steuerlichen Effekten der Sonderabschreibung und des IAB.
Wie wirkt die Struktur rechnerisch?
Die steuerliche Wirkung lässt sich an einer vereinfachten Beispielrechnung zeigen. Es handelt sich um eine schematische Darstellung ohne Berücksichtigung aller individuellen Faktoren. Annahmen für einen Mitunternehmer mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent:
- Anteiliges Investitionsvolumen an der Agri-PV-Gesellschaft: 400.000 Euro
- IAB im Jahr vor Anschaffung: 50 Prozent = 200.000 Euro (Höchstbetrag)
- Potenzielle Steuerentlastung im Bildungsjahr: 200.000 Euro × 42 Prozent ≈ 84.000 Euro
- Die gewinnmindernde Wirkung entsteht über die einheitliche Gewinnfeststellung und wirkt sich direkt auf die persönliche Einkommensteuer des Mitunternehmers aus
Wichtig: Diese Beispielrechnung ist eine vereinfachte Darstellung. Die konkrete Auswirkung hängt vom individuellen Steuersatz, der Gewinnsituation und der Beteiligungsstruktur ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar und kann durch dieses Lexikon nicht ersetzt werden.
Welche Risiken und Besonderheiten sind zu beachten?
Die Personengesellschaft bietet steuerliche Vorteile, bringt aber auch strukturelle Besonderheiten und Risiken mit sich:
- Haftung: Bei GbR und OHG haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Die GmbH & Co. KG begrenzt das Haftungsrisiko der Kommanditisten auf ihre Einlage – ein Grund für ihre Verbreitung bei Investmentstrukturen.
- Drei-Jahres-Frist beim IAB: Wird die geplante Investition nicht innerhalb der gesetzlichen Frist realisiert, wird der IAB rückwirkend aufgelöst – mit Verzinsung der Steuernachforderung nach §233a AO (derzeit 0,15 Prozent pro Monat).
- 90-Prozent-Nutzungsklausel: Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden, damit die Begünstigung erhalten bleibt.
- Gesellschafterwechsel: Bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand ergeben sich aus §7g Abs. 7 EStG Einschränkungen, die sorgfältig zu planen sind.
Bei einem Direktinvestment über eine Personengesellschaft ist die Beteiligung an einem Sachwertinvestment stets mit unternehmerischen und marktbezogenen Risiken verbunden. Renditeerwartungen sind keine Garantien; die tatsächliche Wertentwicklung hängt von Strommarkt, Betrieb und steuerlichen Rahmenbedingungen ab.
Welche Investorenprofile profitieren?
Die Struktur über eine Personengesellschaft eignet sich besonders für Investoren mit hoher persönlicher Steuerlast, die einen Teil ihres Vermögens in ein steueroptimiertes Sachwertinvestment lenken möchten. Über die Mitunternehmerstellung wird der einzelne Investor zum Träger der steuerlichen Effekte und kann – sofern die Voraussetzungen des §7g EStG erfüllt sind – an der vorgezogenen Abschreibungswirkung partizipieren. Die genaue Ausgestaltung der Beteiligung, die Höhe des nutzbaren IAB und die Gewerbesteuerfolgen sind im Einzelfall mit steuerlicher Beratung zu klären.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Ja. §7g Abs. 7 EStG stellt ausdrücklich klar, dass auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften den IAB bilden können. Der Abzug ist sowohl vom gemeinschaftlichen Gesamthandsgewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines einzelnen Mitunternehmers möglich. Die genaue Zuordnung sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
Die Gewinngrenze von 200.000 Euro wird auf Ebene der Mitunternehmerschaft geprüft, nicht je Gesellschafter. Maßgeblich ist der gemeinschaftliche Gewinn zuzüglich der Sonderbetriebsgewinne der Mitunternehmer. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Betrachtung beim Einzelunternehmer.
Die Personengesellschaft wird transparent besteuert: Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen mit der Einkommensteuer belastet. Eine Kapitalgesellschaft ist hingegen ein eigenständiges Steuersubjekt und zahlt selbst Körperschaftsteuer. Dieser Unterschied ist für die Wirkung steuerlicher Hebel wie des IAB entscheidend.
Die GmbH & Co. KG verbindet die transparente Besteuerung einer Personengesellschaft mit der Haftungsbegrenzung der Kommanditisten auf ihre Einlage. Damit bleibt der steuerliche IAB-Hebel erhalten, während das persönliche Haftungsrisiko der beteiligten Investoren begrenzt wird.
Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 7.12.2023) kann für den bloßen Erwerb einer Beteiligung an einer bereits werbend tätigen Personengesellschaft kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Ein IAB ist erst ab dem Zeitpunkt der Beteiligung und für begünstigte Investitionen der Gesellschaft möglich. Eine individuelle Prüfung ist hier unerlässlich.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.