Steuerliche Rahmenbedingungen
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Was ist eine Kapitalgesellschaft?

Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person des privaten Rechts – etwa GmbH, UG oder AG –, die als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer und in der Regel der Gewerbesteuer unterliegt. Anders als bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn nicht den Gesellschaftern persönlich zugerechnet, sondern auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Für ein Agri-PV-Direktinvestment ist die Kapitalgesellschaft eine von mehreren möglichen Investitionshüllen, die eigene steuerliche Vor- und Nachteile mit sich bringt.

June 2, 2026

Inhaltsverzeichnis

Kapitalgesellschaft auf den Punkt gebracht

  • Definition: Juristische Person des privaten Rechts (GmbH, UG, AG) als eigenständiges Steuersubjekt
  • Besteuerung: Körperschaftsteuer (derzeit 15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und in der Regel Gewerbesteuer
  • Gesamtbelastung: Bei einem Hebesatz von rund 400 Prozent zusammen etwa 30 Prozent des Gewinns
  • Abgrenzung: Anders als bei der Personengesellschaft wird der Gewinn auf Gesellschaftsebene besteuert, nicht beim Gesellschafter
  • IAB-Fähigkeit: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach §7g EStG sind grundsätzlich anwendbar
  • Besonderheit: Zweistufige Besteuerung – zuerst auf Gesellschaftsebene, dann bei Ausschüttung an die Gesellschafter

Was ist eine Kapitalgesellschaft?

Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, die rechtlich und steuerlich unabhängig von ihren Gesellschaftern existiert. Zu den häufigsten Formen zählen die GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG). Als eigenständiges Steuersubjekt versteuert die Gesellschaft ihren Gewinn selbst – über die Körperschaftsteuer, die funktional der Einkommensteuer natürlicher Personen entspricht.

Die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich derzeit aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Körperschaftsteuer: 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§23 KStG)
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer, also effektiv rund 0,825 Prozent
  • Gewerbesteuer: je nach Hebesatz der Gemeinde, bei 400 Prozent etwa 14 Prozent

In der Summe ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 30 Prozent des Gewinns. Diese ist weitgehend unabhängig davon, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt oder ausgeschüttet wird.

Ist eine Kapitalgesellschaft IAB-fähig?

Ja. Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach §7g EStG stehen Betrieben jeder Rechtsform offen. Eine GmbH kann daher – wie ein Einzelunternehmer – bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten beweglichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen, sofern die Gewinngrenze von 200.000 Euro und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Höhe der steuerlichen Entlastung: In der Kapitalgesellschaft wirkt der IAB mit rund 30 Prozent kombinierter Steuerbelastung, bei einer Privatperson mit Spitzensteuersatz dagegen mit bis zu 42 oder 45 Prozent.

Aus diesem Unterschied ergibt sich ein zentraler Gestaltungsaspekt von Agri-PV-Direktinvestments: Für Investoren mit hoher persönlicher Steuerlast ist der Steuerhebel des IAB beim Direktinvestment als Privatperson häufig größer als innerhalb einer Kapitalgesellschaft. Welche Struktur im konkreten Fall vorteilhafter ist, hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.

Welche Rolle spielt die zweistufige Besteuerung?

Ein wesentliches Merkmal der Kapitalgesellschaft ist die Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Daraus folgt eine zweistufige Besteuerung:

  1. Erste Ebene: Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt Körperschaft- und Gewerbesteuer von zusammen rund 30 Prozent.
  2. Zweite Ebene: Wird der verbleibende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt eine weitere Steuer an – etwa die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

Werden Gewinne hingegen im Unternehmen belassen und reinvestiert (Thesaurierung), greift zunächst nur die erste Ebene. Dieser Effekt macht die Kapitalgesellschaft attraktiv, wenn Erträge langfristig im Betrieb arbeiten sollen, etwa beim Aufbau eines Portfolios mehrerer PV-Anlagen.

Kapitalgesellschaft oder Direktinvestment als Privatperson?

Für ein Agri-PV-Investment ist die Wahl der Investitionshülle eine grundlegende Weichenstellung. Vereinfacht lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden:

  • Direktinvestment als Privatperson: Besonders geeignet, wenn eine hohe persönliche Steuerlast – etwa durch Spitzeneinkünfte, Abfindungen oder Verkaufsgewinne – gezielt gesenkt werden soll. Der IAB wirkt hier mit dem hohen persönlichen Grenzsteuersatz.
  • Kapitalgesellschaft: Vorteilhaft, wenn Gewinne überwiegend im Unternehmen verbleiben, reinvestiert werden und von der niedrigeren laufenden Belastung profitieren sollen.

Hinzu kommt eine absehbare Veränderung des Rahmens: Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz nach §23 KStG schrittweise von 15 auf 10 Prozent ab 2032. Die kombinierte Belastung einer Kapitalgesellschaft reduziert sich dadurch von rund 30 auf etwa 25 Prozent, was ihre relative Attraktivität als Investitionshülle künftig erhöhen kann.

Die hier dargestellten Zusammenhänge sind eine allgemeine Information und keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Welche Rechtsform und welche Struktur für ein konkretes Investment optimal sind, hängt von der individuellen Gewinn-, Vermögens- und Lebenssituation ab und sollte vor einer Entscheidung fachkundig geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Kann eine GmbH den Investitionsabzugsbetrag nutzen?

Ja. Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG steht Betrieben jeder Rechtsform offen, also auch der GmbH und der AG, sofern die Gewinngrenze von 200.000 Euro und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesellschaft muss das begünstigte Wirtschaftsgut betrieblich nutzen und die Verbleibens- und Nutzungsfristen einhalten.

Wie unterscheidet sich der IAB-Effekt in der GmbH von dem einer Privatperson?

Bei der Kapitalgesellschaft mindert der IAB den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn und wirkt mit dem Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Bei einer Privatperson mit Spitzensteuersatz kann die Entlastung dagegen bis zu 42 oder 45 Prozent betragen. Der Steuerhebel des IAB ist daher bei hohen persönlichen Einkünften meist größer als in der Kapitalgesellschaft.

Was bedeutet die zweistufige Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft?

Bei der Kapitalgesellschaft fällt zunächst Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den Gewinn an. Wird der verbleibende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, kommt eine zweite Besteuerungsebene hinzu, etwa über die Abgeltungsteuer. Diese zweistufige Besteuerung ist ein wesentlicher Unterschied zur unmittelbaren Besteuerung beim Einzelunternehmer.

Wann ist eine Kapitalgesellschaft als Investitionshülle sinnvoll?

Eine Kapitalgesellschaft kann sinnvoll sein, wenn Gewinne überwiegend im Unternehmen verbleiben und reinvestiert werden sollen, da der Thesaurierungssatz niedriger ist als der Spitzensteuersatz. Soll der Steuervorteil des IAB hingegen eine hohe persönliche Steuerlast senken, ist häufig das Direktinvestment als Privatperson attraktiver. Welche Hülle passt, hängt stark vom Einzelfall ab.

Wie wirkt sich die geplante Körperschaftsteuersenkung aus?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz laut §23 KStG schrittweise von 15 auf 10 Prozent ab 2032. Die kombinierte Belastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer reduziert sich dadurch von rund 30 auf etwa 25 Prozent. Dies kann die relative Attraktivität der Kapitalgesellschaft als Investitionshülle künftig erhöhen.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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