Grundlagen IAB & Steuern
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Was ist die Auflösung des IAB?

Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) bezeichnet den steuerlichen Vorgang, mit dem ein zuvor gebildeter IAB für ein Investment verwendet oder wieder rückgängig gemacht wird. Sie kann planmäßig im Jahr der tatsächlichen Anschaffung, freiwillig vor Fristablauf oder zwangsweise rückwirkend erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen. Geregelt in §7g Abs. 2 bis 4 EStG, entscheidet die Form der Auflösung maßgeblich darüber, ob der Steuerhebel des IAB tatsächlich realisiert wird oder mit Nachzahlung und Verzinsung wieder verloren geht.

May 27, 2026

Inhaltsverzeichnis

Auflösung des IAB auf den Punkt gebracht

  • Was: Steuerlicher Vorgang, mit dem ein gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ein konkretes Investment verwendet oder wieder rückgängig gemacht wird
  • Drei Auflösungsformen: Planmäßige Auflösung bei Anschaffung (§7g Abs. 2 EStG), freiwillige vorzeitige Auflösung und zwangsweise rückwirkende Auflösung (§7g Abs. 3 und Abs. 4 EStG)
  • Planmäßige Auflösung: Hinzurechnung des IAB zum Gewinn im Anschaffungsjahr, gleichzeitige Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage um denselben Betrag
  • Rückwirkende Auflösung: Aufhebung im ursprünglichen Bildungsjahr inkl. Verzinsung von 1,8 Prozent pro Jahr nach §233a Abgabenordnung
  • Frist: Drei Wirtschaftsjahre nach Bildung, sonst zwingende rückwirkende Auflösung
  • Risiko bei Verstoß gegen 90-Prozent-Nutzung: Rückwirkende Auflösung auch nach erfolgter Anschaffung (§7g Abs. 4 EStG)
  • Rechtsfolge: Erhöhung des Gewinns im Bildungs- bzw. Anschaffungsjahr und Nachforderung der gesparten Steuer

Was bedeutet Auflösung des IAB konkret?

Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags ist der zweite Akt im steuerlichen Mechanismus von §7g EStG. Während die Bildung den IAB außerbilanziell vom Gewinn abzieht und damit die Steuerlast senkt, hebt die Auflösung diesen Effekt entweder planmäßig durch die Anschaffung oder unplanmäßig durch Fristablauf bzw. Nutzungsverstoß wieder auf. Steuerlich wird der IAB im Auflösungsjahr außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet.

Entscheidend ist die Unterscheidung der drei Auflösungsformen, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen:

  1. Planmäßige Auflösung (§7g Abs. 2 EStG): Im Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Anschaffung wird der IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage des beweglichen Wirtschaftsguts um denselben Betrag gekürzt. Die Abschreibung wirkt damit nur auf die reduzierte Bemessungsgrundlage – der Steuerhebel des IAB ist endgültig realisiert.
  2. Freiwillige vorzeitige Auflösung: Der Investor kann den IAB vor Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist freiwillig auflösen, indem er die Steuererklärung für das Bildungsjahr berichtigt oder Einspruch einlegt. Diese Variante ist sinnvoll, wenn die Investition nicht mehr stattfinden wird – und kommt einer rückwirkenden Auflösung zuvor.
  3. Zwangsweise rückwirkende Auflösung (§7g Abs. 3 EStG): Erfolgt keine fristgerechte Anschaffung, hebt das Finanzamt den IAB rückwirkend im ursprünglichen Bildungsjahr auf. Die damals gesparte Steuer wird nachgefordert – mit Verzinsung nach §233a Abgabenordnung.

Der Unterschied zwischen planmäßiger und rückwirkender Auflösung ist erheblich: Im ersten Fall bleibt der vollständige Steuerhebel des IAB erhalten, im zweiten Fall wird die Steuerersparnis vollständig zurückgenommen und zusätzlich verzinst.

Wie funktioniert die planmäßige Auflösung im Anschaffungsjahr?

Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt die planmäßige Auflösung des IAB nach §7g Abs. 2 EStG in zwei gekoppelten Buchungsschritten. Diese sind zwingend und bilden die eigentliche steuerliche Mechanik des Instruments ab:

  • Hinzurechnung außerhalb der Bilanz: Der gebildete IAB wird dem Gewinn des Anschaffungsjahres in voller Höhe hinzugerechnet. Damit kehrt sich die ursprüngliche Gewinnminderung im Bildungsjahr buchhalterisch um.
  • Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Wahlweise kann die steuerliche Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts um den Hinzurechnungsbetrag gekürzt werden. Die lineare AfA und die Sonderabschreibung wirken in den Folgejahren nur noch auf diese reduzierte Bemessungsgrundlage.

Wirtschaftlich verschiebt die planmäßige Auflösung das Abschreibungsvolumen in das Jahr vor der Anschaffung. Der zwischenzeitliche Liquiditätsvorteil bleibt vollständig erhalten – und mit ihm der Zinsvorteil aus der Steuerstundung über die gesamte Anlagenlaufzeit.

Wann erfolgt eine rückwirkende Auflösung nach §7g Abs. 3 EStG?

Die rückwirkende Auflösung nach §7g Abs. 3 EStG greift in zwei Konstellationen, die in der Praxis die häufigsten Stolperfallen darstellen:

  • Ablauf der Investitionsfrist ohne Anschaffung: Wird das Wirtschaftsgut nicht spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft, hebt das Finanzamt den IAB rückwirkend im ursprünglichen Bildungsjahr auf. Der Steuerbescheid des Bildungsjahres wird geändert, auch wenn er bereits bestandskräftig ist – §7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält dazu eine eigene Korrekturbestimmung, die die regulären Bestandskraftgrenzen der Abgabenordnung durchbricht.
  • Geringere tatsächliche Anschaffungskosten: Liegen die tatsächlichen Kosten unter der ursprünglichen Schätzung, kann der ursprünglich gebildete IAB nicht vollständig hinzugerechnet werden, weil die Hinzurechnung auf 50 Prozent der geringeren Investitionskosten begrenzt ist. Der verbleibende Restbetrag ist rückwirkend im Bildungsjahr aufzulösen, sofern nicht innerhalb der verbleibenden Investitionsfrist nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen oder ein weiteres begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft wird.

Wird die geplante Investition nachweislich nicht mehr erfolgen, ist eine freiwillige vorzeitige Auflösung der zwangsweisen Auflösung in der Regel vorzuziehen, da sie die Zinslaufzeit nach §233a AO verkürzt.

Wann greift die rückwirkende Auflösung nach §7g Abs. 4 EStG?

Selbst wenn die Investition rechtzeitig erfolgt, kann der IAB nachträglich aufgelöst werden – nämlich dann, wenn das Wirtschaftsgut nicht die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllt. §7g Abs. 4 EStG ordnet die rückwirkende Auflösung an, wenn:

  • Das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb verbleibt – etwa durch Verkauf, Entnahme ins Privatvermögen oder Übertragung in einen anderen Betrieb
  • Die 90-Prozent-Nutzungsanforderung nicht erfüllt wird – das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 Prozent ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden
  • Der Betrieb vor Ablauf der Nutzungsfrist aufgegeben wird – wobei der BFH mit Urteil vom 28.07.2021 (X R 30/19) klargestellt hat, dass im Fall einer Betriebsaufgabe auch ein Rumpfwirtschaftsjahr die Nutzungsvoraussetzung erfüllen kann

Im Unterschied zu §7g Abs. 3 EStG wirkt diese Auflösung sowohl auf das Bildungs- als auch auf das Anschaffungsjahr: Sowohl der ursprüngliche IAB als auch die nachfolgende Sonderabschreibung und die Kürzung der Bemessungsgrundlage werden rückwirkend rückgängig gemacht. Die Folgen sind damit besonders einschneidend.

Wie wirkt die Verzinsung bei rückwirkender Auflösung?

Die rückwirkende Auflösung führt regelmäßig zu einer Steuernachzahlung im ursprünglichen Bildungsjahr. Diese Nachzahlung wird nach §233a Abgabenordnung verzinst – ein Aspekt, der den wirtschaftlichen Schaden einer rückwirkenden Auflösung erheblich vergrößert:

  • Zinssatz: 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr (für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019, nach der gesetzlichen Neuregelung in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021)
  • Beginn des Zinslaufs: 15 Monate nach Ablauf des Bildungsjahres – der Zinslauf beginnt also nicht erst mit der Aufhebung des Steuerbescheids, sondern bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt
  • Berechnungsbasis: Der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen ursprünglicher und neuer Steuerfestsetzung im Bildungsjahr, abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag
  • Geplante Evaluierung: Der Gesetzgeber überprüft den Zinssatz mindestens alle drei Jahre auf Angemessenheit – die erste Evaluierung war zum 01.01.2026 vorgesehen

Es handelt sich hierbei um eine schematische Darstellung der Verzinsungsregelung. Die tatsächliche Höhe der Zinsen hängt vom Bildungsjahr, von der Höhe des aufgelösten IAB und vom individuellen Steuersatz ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.

Wie wirkt sich die rückwirkende Auflösung rechnerisch aus?

Zur Verdeutlichung ein schematisches Beispiel ohne Berücksichtigung individueller Faktoren. Annahmen:

  • IAB-Bildung im Jahr 2024 in Höhe von 200.000 Euro
  • Persönlicher Grenzsteuersatz: 42 Prozent
  • Ursprüngliche Steuerersparnis im Bildungsjahr: 200.000 Euro × 42 Prozent = 84.000 Euro
  • Keine Anschaffung bis Ende 2027 – rückwirkende Auflösung Anfang 2028
  • Zinslauf: ab 01.04.2026 bis Mitte 2028 (rund 27 Monate)

In dieser Konstellation muss der Investor die ursprünglich gesparte Steuer in Höhe von 84.000 Euro zurückzahlen. Zusätzlich werden Zinsen in Höhe von rund 84.000 Euro × 0,15 Prozent × 27 Monate ≈ 3.402 Euro fällig. Der wirtschaftliche Schaden beläuft sich also auf die Steuerlast plus Zinsen plus den entgangenen Zinsvorteil aus der zwischenzeitlichen Liquidität.

Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung. Die konkrete Höhe von Nachzahlung und Zinsen hängt von Bildungsjahr, Steuersatz und Zinslaufzeit ab und sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.

Wie lässt sich eine rückwirkende Auflösung bei Agri-PV-Investments vermeiden?

Bei einem strukturierten Direktinvestment in Agri-Photovoltaik lässt sich das Risiko der rückwirkenden Auflösung durch eine sorgfältige Planung weitgehend kontrollieren. Entscheidend sind drei Faktoren:

  • Verlässlicher Anschaffungszeitpunkt: Die Anschaffung der Agri-PV-Parzelle sollte verbindlich innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist erfolgen. Bei etablierten Anbietern wie Feldwerke ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme vertraglich abgesichert.
  • Sichere 90-Prozent-Nutzung: Volleinspeisung oder Direktvermarktung des erzeugten Stroms gewährleisten praktisch immer eine 100-Prozent-betriebliche Nutzung – die 90-Prozent-Klausel ist damit strukturell erfüllt.
  • Klare Abgrenzung des Wirtschaftsguts: Die einzelne Parzelle inklusive Wechselrichter und Zähler bildet ein selbständig nutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut. Diese klare Abgrenzung ist Voraussetzung dafür, dass der IAB überhaupt anerkannt wird und nicht in einer späteren Außenprüfung infrage gestellt werden kann.

Auch bei sorgfältiger Planung bleibt jedoch ein Restrisiko, etwa durch unvorhergesehene Betriebsereignisse, Beteiligungsstrukturen oder steuerliche Neubewertungen durch BFH-Urteile. Eine laufende steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater ist daher unverzichtbar.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Was passiert, wenn der IAB freiwillig vor Fristablauf aufgelöst wird?

Eine freiwillige vorzeitige Auflösung erfolgt durch Berichtigung der Steuererklärung für das ursprüngliche Bildungsjahr oder im Rahmen eines Einspruchs. Die ursprünglich gesparte Steuer wird nachgefordert, der Zinslauf nach §233a Abgabenordnung wird allerdings kürzer ausfallen als bei einer zwangsweisen Auflösung nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist. Sobald feststeht, dass die geplante Investition nicht stattfinden wird, ist die freiwillige Auflösung daher in der Regel die wirtschaftlich günstigere Variante – sollte aber stets mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Werden bei einer rückwirkenden Auflösung auch die Sonderabschreibung und die Abschreibungsbasis korrigiert?

Ja. Erfolgt die rückwirkende Auflösung nach §7g Abs. 4 EStG aufgrund eines Verstoßes gegen die Verbleibens- oder 90-Prozent-Nutzungsanforderung nach der Anschaffung, werden sowohl der ursprüngliche IAB im Bildungsjahr als auch die nachfolgende Hinzurechnung, die Kürzung der Bemessungsgrundlage und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückwirkend rückgängig gemacht. Die wirtschaftliche Belastung ist damit deutlich höher als bei einer Auflösung nach §7g Abs. 3 EStG, die nur den IAB selbst betrifft.

Kann eine rückwirkende Auflösung auch eintreten, wenn das Wirtschaftsgut frühzeitig verkauft wird?

Ja. Eine Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts vor Ablauf der Verbleibensfrist – das heißt vor Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres – führt regelmäßig zur rückwirkenden Auflösung des IAB nach §7g Abs. 4 EStG. Bei Direktinvestments in Agri-PV sollte ein geplanter Anteilsverkauf daher frühestens nach Ablauf dieser Frist erfolgen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die genauen Konsequenzen hängen von der konkreten Beteiligungsstruktur ab und sollten mit dem Steuerberater geprüft werden.

Wie verhält sich die Auflösung des IAB bei einer Betriebsaufgabe?

Bei einer Betriebsaufgabe vor Ablauf der Nutzungsfrist droht grundsätzlich die rückwirkende Auflösung. Der BFH hat allerdings mit Urteil vom 28.07.2021 (X R 30/19) entschieden, dass die 90-Prozent-Nutzungsvoraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn das Wirtschaftsgut lediglich während eines durch die Betriebsaufgabe verkürzten Rumpfwirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Diese Rechtsprechung bietet bei Betriebsaufgaben einen wichtigen Schutz vor der rückwirkenden Auflösung, sollte aber im konkreten Einzelfall mit einem Steuerberater geprüft werden.

Kann das Finanzamt die rückwirkende Auflösung auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids vornehmen?

Ja. §7g Abs. 3 Satz 2 EStG und §7g Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten eigene Korrekturbestimmungen, die die regulären Bestandskraftgrenzen der Abgabenordnung durchbrechen. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid des Bildungsjahres also auch nach Eintritt der formellen Bestandskraft noch ändern, um den IAB rückwirkend aufzulösen. Diese Sonderregelung ist eine der wichtigsten praktischen Besonderheiten des §7g EStG und erhöht das Risiko einer Korrektur über einen langen Zeitraum hinweg.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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