Was ist Direktvermarktung?
Direktvermarktung bezeichnet den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energien unmittelbar am Markt – über die Strombörse oder einen Stromliefervertrag – statt über die feste Einspeisevergütung des Netzbetreibers. Für neue EEG-Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung ist die geförderte Direktvermarktung verpflichtend; sie wird durch die gleitende Marktprämie abgesichert. Für Agri-PV-Anlagen ist die Direktvermarktung damit der Regelfall und ein zentraler Baustein der Erlösstruktur eines Investments.
Inhaltsverzeichnis
Direktvermarktung auf den Punkt gebracht
- Definition: Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energien unmittelbar am Markt statt über die feste Einspeisevergütung
- Pflicht: Für neue EEG-Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung seit dem EEG 2017 verpflichtend
- Absicherung: Die gleitende Marktprämie gleicht die Differenz zwischen Marktwert und anzulegendem Wert aus
- Berechnungsbasis: Der Marktwert Solar als energieträgerspezifischer Referenzwert
- Akteur: Ein Direktvermarkter übernimmt Börsenhandel, Bilanzierung, Prognose und Abrechnung
- Bei Agri-PV: Wegen der Anlagengröße praktisch immer der Regelfall der Stromvermarktung
Was ist Direktvermarktung?
Bei der Direktvermarktung verkauft der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom nicht zu einem festen Satz an den Netzbetreiber, sondern bringt ihn unmittelbar an den Markt – über die Strombörse oder über direkte Stromlieferverträge. Eingeführt wurde das Modell mit dem EEG 2012 zunächst als freiwillige Alternative; seit dem EEG 2017 ist die geförderte Direktvermarktung für Neuanlagen ab 100 Kilowatt verpflichtend.
In der Praxis übernimmt diese Aufgabe ein spezialisierter Direktvermarkter. Er kauft dem Betreiber den Strom ab, vermarktet ihn an der Börse und übernimmt die damit verbundenen Pflichten:
- Börsenhandel und Bilanzierung: Vermarktung der eingespeisten Mengen und deren bilanzielle Zuordnung
- Einspeiseprognose: Vorhersage der Erzeugung und Ausgleich von Abweichungen
- Abrechnung: gegenüber Börse, Netzbetreiber und Anlagenbetreiber
Der Betreiber muss im Gegenzug vor allem die technischen Voraussetzungen wie die Fernsteuerbarkeit der Anlage sicherstellen. Ein Wechsel des Direktvermarkters ist in der Regel zum Monatsende mit kurzer Frist möglich.
Wie funktioniert das Marktprämienmodell?
Das Herzstück der geförderten Direktvermarktung ist die gleitende Marktprämie. Sie verbindet den schwankenden Börsenerlös mit der gesetzlich zugesicherten Förderhöhe, dem anzulegenden Wert. Die Prämie berechnet sich nach Anlage 1 zu §23a EEG als Differenz zwischen anzulegendem Wert und Marktwert Solar.
In der geförderten Direktvermarktung sind die Gesamterlöse durch die Marktprämie per Konstruktion mindestens so hoch wie die feste Einspeisevergütung. Sinkt der Marktwert, steigt die Prämie entsprechend; liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, wird die Prämie auf null gekappt – sie wird nie negativ.
Damit verlagert sich das Marktwertrisiko innerhalb des Förderzeitraums weitgehend auf das Fördersystem. Der Betreiber erhält im Ergebnis mindestens das EEG-Niveau, hat aber zugleich die Chance auf Mehrerlöse, wenn die Börsenpreise hoch sind. Die Marktprämie wird vom Netzbetreiber gezahlt, während der Börsenerlös vom Direktvermarkter stammt.
Geförderte und sonstige Direktvermarktung
Zu unterscheiden sind zwei Grundformen mit unterschiedlichem Risikoprofil:
- Geförderte Direktvermarktung: mit Marktprämie und damit abgesichertem Mindesterlös – der Standardfall für EEG-Anlagen.
- Sonstige Direktvermarktung: ohne Marktprämie, rein marktbasiert – etwa über ein PPA, häufig ergänzt um den Verkauf von Herkunftsnachweisen. Hier trägt der Betreiber das volle Preisrisiko.
Die sonstige Direktvermarktung gewinnt vor allem nach Ende der 20-jährigen EEG-Förderung an Bedeutung, wenn keine Marktprämie mehr greift. Eine wichtige aktuelle Änderung betrifft zudem negative Strompreise: Seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 entfällt die Förderung für Stunden mit negativen Preisen, die 2025 einen Rekordwert erreicht haben.
Welche Bedeutung hat das für Agri-PV-Investoren?
Für ein Agri-PV-Direktinvestment ist die Direktvermarktung der Regelfall, da die Anlagen die 100-Kilowatt-Schwelle deutlich überschreiten. Für die Erlösplanung bedeutet das:
- Innerhalb des Förderzeitraums ist der Erlös durch die Marktprämie nach unten abgesichert.
- Bei hohen Börsenpreisen können Mehrerlöse entstehen, während negative Preisstunden seit 2025 nicht mehr vergütet werden.
- Nach Ende der Förderung trägt der Investor das Marktrisiko unmittelbar.
Die Direktvermarktung beeinflusst damit unmittelbar die laufenden Einnahmen und die zu versteuernden Gewinne eines Investments. Die hier dargestellten Mechanismen sind eine allgemeine Information und keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung; die konkrete steuerliche und wirtschaftliche Wirkung sollte im Einzelfall fachkundig geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Für neue EEG-Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung ist die geförderte Direktvermarktung seit dem EEG 2017 verpflichtend. Kleinere Anlagen können freiwillig teilnehmen oder die feste Einspeisevergütung nutzen. Agri-PV-Anlagen liegen praktisch immer oberhalb dieser Schwelle und sind damit zur Direktvermarktung verpflichtet.
Der Direktvermarkter kauft dem Betreiber den Strom ab, vermarktet ihn an der Börse, übernimmt Bilanzierung, Prognose und Abrechnung und trägt einen Großteil der operativen Pflichten. Dafür behält er einen Teil der Erlöse als Entgelt ein. Ein Wechsel des Direktvermarkters ist in der Regel zum Monatsende mit kurzer Frist möglich.
In der geförderten Direktvermarktung sind die Gesamterlöse durch die gleitende Marktprämie per Konstruktion mindestens so hoch wie die feste Einspeisevergütung. Liegt der Börsenpreis über dem anzulegenden Wert, kann der Erlös sogar höher ausfallen. Nach unten besteht damit innerhalb der Förderung eine wirksame Absicherung.
Bei der sonstigen Direktvermarktung verzichtet der Betreiber auf die Marktprämie und vermarktet den Strom rein marktbasiert, etwa über ein PPA, oft ergänzt um den Verkauf von Herkunftsnachweisen. Diese Form trägt das volle Preisrisiko, kann aber bei hohen Marktpreisen oder nach Ende der EEG-Förderung sinnvoll sein. Die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie ist dagegen die abgesicherte Standardform.
Seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 entfällt die Förderung für Stunden mit negativen Strompreisen. Solche Stunden haben 2025 einen Rekordwert erreicht, was die Bedeutung einer realistischen Erlösplanung erhöht. Für Investoren unterstreicht dies, dass Markt- und Regulierungsentwicklungen die Erlöse beeinflussen können.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.