Was ist die lineare AfA?
Die lineare AfA ist die Grundform der Absetzung für Abnutzung nach §7 Abs. 1 EStG und verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts gleichmäßig auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Photovoltaikanlagen einschließlich Agri-PV bedeutet das einen jährlichen Abschreibungssatz von 5 Prozent bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren. Sie ist die zentrale, planungssichere Größe in der steuerlichen Nachsteuer-Rendite eines Agri-PV-Direktinvestments und kombinierbar mit Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und – befristet bis Ende 2027 – degressiver AfA.
Inhaltsverzeichnis
Lineare AfA auf den Punkt gebracht
- Definition: Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Rechtsgrundlage: §7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – die gesetzliche Grundform der Absetzung für Abnutzung
- Formel: Jährliche AfA = Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer
- AfA-Satz Agri-PV: 5 Prozent pro Jahr bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren nach AfA-Tabelle
- AfA-Satz Batteriespeicher: 10 Prozent pro Jahr bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren
- Beginn: Monat der Anschaffung oder Inbetriebnahme – im Erstjahr nur zeitanteilig (1/12 pro Monat)
- Kombinierbar: Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG, der Sonderabschreibung und der degressiven AfA
- Wirkung: Konstante, planbare jährliche Gewinnminderung über die gesamte Nutzungsdauer
Was bedeutet lineare AfA konkret?
Die lineare AfA ist die Grundform der Abschreibung im deutschen Steuerrecht. Ihr Kerngedanke: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts werden gleichmäßig über die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag bleibt damit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant. §7 Abs. 1 Satz 1 EStG formuliert diese Grundregel als „Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen".
Die lineare AfA ist damit nicht nur eine Berechnungsmethode, sondern der gesetzliche Regelfall: Sie ist immer anwendbar, sofern die Voraussetzungen der Abschreibung dem Grunde nach erfüllt sind. Andere Methoden – wie die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG oder die Leistungs-AfA nach §7 Abs. 1 Satz 6 EStG – stehen nur in bestimmten Fällen und Zeiträumen alternativ zur Verfügung.
Für ein langfristiges Sachwertinvestment wie eine Agri-PV-Parzelle ist die lineare AfA das wirtschaftliche Fundament der steuerlichen Behandlung: Sie sorgt für 20 Jahre lang gleichbleibende, planbare jährliche Abschreibungsbeträge und damit für eine stabile Nachsteuer-Kalkulation.
Wie berechnet sich die lineare AfA?
Die Berechnung der linearen AfA folgt einer einfachen Formel: Anschaffungs- oder Herstellungskosten geteilt durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt den jährlichen Abschreibungsbetrag. Drei Größen sind dabei entscheidend:
- Bemessungsgrundlage: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transport, Montage, Inbetriebnahme), abzüglich erhaltener Skonti oder Zuschüsse. Wird vor der Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und im Anschaffungsjahr hinzugerechnet, kann die Bemessungsgrundlage wahlweise um den Hinzurechnungsbetrag gekürzt werden – die lineare AfA wirkt dann auf den reduzierten Wert.
- Nutzungsdauer: Die in der AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Photovoltaikanlagen beträgt sie 20 Jahre, für stationäre Batteriespeicher 10 Jahre.
- AfA-Satz: Der Kehrwert der Nutzungsdauer in Prozent – bei PV-Anlagen 5 Prozent (100 % ÷ 20 Jahre), bei Batteriespeichern 10 Prozent (100 % ÷ 10 Jahre).
Im Anschaffungsjahr wird die lineare AfA monatsgenau zeitanteilig berücksichtigt. Erfolgt die Inbetriebnahme beispielsweise am 1. Juli, sind im ersten Jahr 6/12 des Jahresbetrags absetzbar; die restlichen 6/12 verschieben sich entsprechend ans Ende des Abschreibungszeitraums. Diese Regel ist für die Investitionsplanung relevant: Wer den vollen ersten Jahresabzug nutzen will, sollte die Inbetriebnahme möglichst in das erste Quartal legen.
Welche Nutzungsdauer gilt für Agri-PV-Anlagen?
Maßgeblich für die lineare AfA ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – also die Zeit, über die das Wirtschaftsgut unter üblichen Betriebsbedingungen wirtschaftlich genutzt werden kann. Die amtliche AfA-Tabelle „AV" für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen weist Photovoltaikanlagen seit dem Jahr 2000 eine einheitliche Nutzungsdauer von 20 Jahren aus – unabhängig davon, ob es sich um Aufdach-, Freiflächen- oder Agri-PV-Anlagen handelt.
Daraus folgen drei wichtige Konsequenzen für die Investitionsplanung:
- Linearer AfA-Satz von 5 Prozent: Jedes Jahr werden 5 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt. Bei einer Agri-PV-Parzelle mit Anschaffungskosten von 400.000 Euro sind dies 20.000 Euro pro Jahr.
- Vollständige Abschreibung nach 20 Jahren: Die Summe aller Jahresabschreibungen entspricht den ursprünglichen Anschaffungskosten – nach Ablauf der Nutzungsdauer ist das Wirtschaftsgut steuerlich vollständig abgeschrieben, der Restbuchwert beträgt null.
- Tatsächliche Lebensdauer übersteigt steuerliche Nutzungsdauer: Moderne PV-Module haben eine technische Lebensdauer von 30 bis 40 Jahren. Die Differenz zwischen steuerlicher und tatsächlicher Nutzungsdauer eröffnet damit eine besonders profitable Nach-Abschreibungs-Phase, in der die Anlage weiterhin Erlöse generiert, aber keine AfA mehr abwirft.
Wie wirkt die lineare AfA rechnerisch?
Es handelt sich hierbei um eine schematische Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer oder spezifischer betrieblicher Konstellationen. Annahmen für ein Standardszenario:
- Anschaffungskosten einer Agri-PV-Parzelle: 400.000 Euro
- Persönlicher Grenzsteuersatz des Investors: 42 Prozent
- Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle: 20 Jahre
- Linearer AfA-Satz: 5 Prozent pro Jahr
- Inbetriebnahme: 1. Januar 2027 (volles erstes Jahr)
Die jährliche lineare AfA beträgt 5 Prozent von 400.000 Euro, also 20.000 Euro. Daraus ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von rund 20.000 Euro × 42 Prozent = 8.400 Euro. Über 20 Jahre summiert sich die gesamte AfA auf 400.000 Euro – das volle Investitionsvolumen ist damit steuerlich abgebildet, die kumulierte Steuerersparnis liegt bei rund 168.000 Euro.
Wird zuvor ein IAB von 200.000 Euro gebildet und im Anschaffungsjahr hinzugerechnet, sinkt die AfA-Bemessungsgrundlage auf 200.000 Euro. Die lineare AfA reduziert sich entsprechend auf 10.000 Euro pro Jahr. Der Großteil des Abschreibungsvolumens wirkt dann bereits durch IAB und Sonderabschreibung im Bildungs- und Anschaffungsjahr – die laufende lineare AfA übernimmt die restliche planmäßige Verteilung.
Wichtig: Die Beispielrechnung ist eine schematische Darstellung. Die konkrete Auswirkung hängt vom individuellen Steuersatz, der Gewinnsituation, dem Anschaffungszeitpunkt und der gewählten Abschreibungsmethode ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Wie unterscheidet sich die lineare AfA von der degressiven AfA?
Die lineare AfA ist die Grundform der Abschreibung, die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG eine zeitlich befristete Sonderform für bewegliche Wirtschaftsgüter. Beide Methoden führen über die gesamte Nutzungsdauer zur vollständigen Abschreibung des Wirtschaftsguts, unterscheiden sich aber in der zeitlichen Verteilung:
- Lineare AfA: Gleichbleibender jährlicher Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer – bei PV-Anlagen 5 Prozent pro Jahr über 20 Jahre
- Degressive AfA: Fallender jährlicher Abschreibungsbetrag, berechnet als fester Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert. Durch das steuerliche Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, befristet wiedereingeführt. Der Satz beträgt das 3-fache des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 Prozent jährlich – für PV-Anlagen ergeben sich daraus bis zu 15 Prozent pro Jahr, für Batteriespeicher bis zu 30 Prozent.
Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist nach §7 Abs. 3 EStG jederzeit zulässig und wirtschaftlich sinnvoll, sobald der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven übersteigt. Der umgekehrte Wechsel von linear zu degressiv ist hingegen nicht möglich. Wer den Investitionsbooster ausnutzen will, muss die Anschaffung also innerhalb des befristeten Zeitfensters vornehmen und die Wahl der Abschreibungsmethode frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen.
Wie verzahnt sich die lineare AfA mit IAB und Sonderabschreibung?
Für IAB-fähige Agri-PV-Direktinvestments ist nicht die isolierte lineare AfA entscheidend, sondern ihr Zusammenspiel mit IAB und Sonderabschreibung. Die drei Instrumente wirken in einer klaren Reihenfolge auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen:
- Im Jahr vor der Anschaffung: Bildung des IAB als außerbilanzielle Gewinnminderung – bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, gedeckelt auf 200.000 Euro
- Im Anschaffungsjahr: Hinzurechnung des IAB und wahlweise Kürzung der Bemessungsgrundlage. Auf die gekürzte Bemessungsgrundlage werden Sonderabschreibung (bis zu 40 Prozent verteilbar über fünf Wirtschaftsjahre) und lineare AfA (5 Prozent zeitanteilig) angewendet
- In den Folgejahren: Die lineare AfA wirkt auf den verbleibenden Restbuchwert nach Sonder-AfA. Bei voller Ausschöpfung von IAB und Sonderabschreibung verbleibt damit für die laufenden Jahre eine deutlich reduzierte, aber konstante Abschreibungsgröße
Die wirtschaftliche Gesamtwirkung: In den ersten beiden Jahren lassen sich deutlich über 70 Prozent der Investitionskosten steuerlich abbilden – die restliche AfA verteilt sich linear über die verbleibenden 19 Jahre. Diese Front-Loading-Struktur ist der eigentliche Steuerhebel und macht den Unterschied zur isolierten linearen Abschreibung aus.
Welche Voraussetzungen müssen für die lineare AfA erfüllt sein?
Die lineare AfA setzt – wie jede Abschreibung nach §7 EStG – das Vorliegen mehrerer materieller Voraussetzungen voraus, die kumulativ gegeben sein müssen:
- Abnutzbares Wirtschaftsgut: Der Vermögensgegenstand muss durch Nutzung an Wert verlieren – PV-Module und Wechselrichter erfüllen diese Voraussetzung durch technische Alterung und Materialermüdung
- Anlagevermögen: Das Wirtschaftsgut muss dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen – Agri-PV-Parzellen sind über mindestens 20 Jahre als Anlagevermögen gebunden
- Nutzungsdauer über ein Jahr: Die voraussichtliche Verwendung muss mehr als ein Wirtschaftsjahr betragen – bei PV-Anlagen unstrittig erfüllt
- Betriebliche Veranlassung: Die Anschaffung muss durch den Betrieb verursacht sein – privat veranlasste Anschaffungen sind ausgeschlossen
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage
Für Agri-PV-Direktinvestments ist zusätzlich die Qualifikation als bewegliches Wirtschaftsgut entscheidend. Sie eröffnet nicht nur die lineare AfA, sondern auch die Anwendbarkeit des IAB nach §7g EStG und – im befristeten Investitionsbooster-Zeitraum – die degressive AfA. PV-Module, Trackersysteme und Wechselrichter erfüllen diese Klassifikation nach gefestigter BFH-Rechtsprechung.
Welche Risiken und Besonderheiten sind zu beachten?
Die lineare AfA ist das planungssicherste Abschreibungsinstrument und enthält im Regelfall wenige Stolperfallen. Dennoch gibt es Konstellationen, die in der Investitionsplanung berücksichtigt werden sollten:
- Zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr: Bei einer Inbetriebnahme im Laufe des Jahres verringert sich die AfA im Erstjahr proportional. Wer eine maximale Steuerwirkung im Anschaffungsjahr anstrebt, sollte die Inbetriebnahme möglichst früh im Wirtschaftsjahr legen
- Wahl der AfA-Methode ist verbindlich: Die einmal gewählte Abschreibungsmethode prägt den weiteren Verlauf. Ein Wechsel von degressiv zu linear ist zulässig, ein Wechsel von linear zu degressiv hingegen nicht – die Wahl sollte vor Inbetriebnahme mit dem Steuerberater abgestimmt werden
- Außergewöhnliche Abnutzung: Bei Beschädigung oder Zerstörung der Anlage – etwa durch Sturm, Hagel oder Brand – kann eine zusätzliche AfaA nach §7 Abs. 1 Satz 7 EStG vorgenommen werden. Eine sachgemäße Versicherung des Investments ist daher essenziell
- Veräußerung vor Ablauf der Nutzungsdauer: Beim Verkauf der Parzelle vor Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer realisiert sich ein gegebenenfalls steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Verkaufspreis und Restbuchwert
- Anpassung der AfA-Tabelle: Die aktuelle AfA-Tabelle „AV" stammt aus dem Jahr 2000. Eine künftige Anpassung der Nutzungsdauer für PV-Anlagen ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch nur für Neuinvestitionen ab dem Anpassungszeitpunkt gelten
Die hier dargestellten Regelungen entsprechen der Rechtslage zum Veröffentlichungszeitpunkt. Da sich Steuergesetze, AfA-Tabellen und Verwaltungsanweisungen laufend ändern können, ist eine begleitende steuerliche Beratung im Einzelfall unverzichtbar – insbesondere bei größeren Direktinvestments in Agri-Photovoltaik.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Nein. Die lineare AfA wird im Anschaffungsjahr monatsgenau zeitanteilig berechnet. Erfolgt die Inbetriebnahme einer Agri-PV-Parzelle beispielsweise am 1. Juli, sind im ersten Jahr nur 6/12 des Jahresbetrags absetzbar. Die nicht abgesetzten Monatsbeträge verschieben sich entsprechend ans Ende des Abschreibungszeitraums. Wer den maximalen Steuereffekt im ersten Jahr anstrebt, sollte die Inbetriebnahme möglichst früh im Wirtschaftsjahr legen.
Wird der Investitionsabzugsbetrag nach §7g Abs. 1 EStG genutzt, wird er im Anschaffungsjahr außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet. Gleichzeitig kann die Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts wahlweise um den Hinzurechnungsbetrag gekürzt werden – die lineare AfA wirkt dann auf den reduzierten Wert. Bei einem IAB von 200.000 Euro und ursprünglichen Anschaffungskosten von 400.000 Euro reduziert sich die jährliche lineare AfA von 20.000 Euro auf 10.000 Euro. Die gesamte AfA über die Nutzungsdauer bleibt konstant, sie wird lediglich teilweise zeitlich nach vorn verlagert.
Wechselrichter und Trackersysteme werden in der Regel als Bestandteile der Photovoltaikanlage behandelt und folgen damit dem AfA-Satz von 5 Prozent über 20 Jahre. Die einheitliche Abschreibung mit der PV-Anlage ist der Regelfall, auch wenn die tatsächliche technische Lebensdauer einzelner Komponenten kürzer sein kann. Wird ein Wechselrichter im Rahmen einer Erneuerungsmaßnahme vor Ablauf der Nutzungsdauer ausgetauscht, ist die Behandlung als Erhaltungsaufwand oder als neues Wirtschaftsgut im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Nein. Stationäre Batteriespeicher haben nach AfA-Tabelle eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren. Daraus ergibt sich ein linearer AfA-Satz von 10 Prozent pro Jahr – doppelt so hoch wie bei der PV-Anlage. Für Anschaffungen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 ist zusätzlich die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent jährlich möglich. Die IAB-Fähigkeit einzelner Batteriespeicher-Racks ist allerdings häufig kritisch, weshalb Anbieter wie Feldwerke den Speicher im Mietmodell anbieten, um die IAB-Fähigkeit der PV-Parzelle nicht zu gefährden.
Nach Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ist das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben und der Restbuchwert beträgt null. Wird die Agri-PV-Anlage darüber hinaus genutzt – was bei einer technischen Lebensdauer von 30 bis 40 Jahren regelmäßig der Fall ist –, generiert sie weiterhin Erlöse, aber keine AfA mehr. Die laufenden Einnahmen sind dann ohne AfA-Abzug zu versteuern, was die Nachsteuer-Rendite in dieser Phase erheblich verbessert. Diese Nach-Abschreibungs-Phase ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtwirtschaftlichkeit eines Agri-PV-Direktinvestments.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.