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Erbschaftssteuerliche Privilegierung bei Agri-PV

Die erbschaftssteuerliche Privilegierung bezeichnet die steuerliche Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens nach §§ 13a, 13b und 158 ff. ErbStG. Sie kann bei Hofübergaben oder im Erbfall zu einem Verschonungsabschlag von bis zu 100 % auf den Wert des Betriebsvermögens führen. Bei DIN-SPEC-konformer Agri-PV bleibt diese Privilegierung erhalten – ein zentraler steuerlicher Unterschied zur klassischen Süd-ausgerichteten Freiflächen-Photovoltaik.

April 28, 2026

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftssteuerliche Privilegierung auf den Punkt gebracht

  • Steuerlicher Vorteil: Verschonungsabschlag von bis zu 100 % auf land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung
  • Rechtsgrundlage: §§ 13a, 13b und 158 ff. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  • Bleibt bei Agri-PV erhalten: Sofern die Fläche im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt und die Voraussetzungen der DIN SPEC 91434 erfüllt sind
  • Geht bei klassischer Süd-ausgerichteten Freiflächen-PV verloren: Klassische Solarparks führen zur Zweckänderung und damit zum Wegfall der Privilegierung

Was bedeutet erbschaftssteuerliche Privilegierung?

Die erbschaftssteuerliche Privilegierung ist eine der wirtschaftlich bedeutsamsten Begünstigungen im deutschen Steuerrecht für landwirtschaftliche Betriebe. Sie soll sicherstellen, dass land- und forstwirtschaftliches Vermögen über Generationen hinweg erhalten bleibt, ohne durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer in seiner Existenz bedroht zu werden. Im Kern bedeutet das: Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen wird – sei es durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung – greifen besondere Bewertungs- und Verschonungsregeln, die die Steuerlast erheblich reduzieren oder vollständig entfallen lassen können.

Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 13a und 13b ErbStG (Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen) sowie die §§ 158 ff. BewG (Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens). Im Kontext von Agri-Photovoltaik stellt sich die zentrale Frage: Bleibt diese Privilegierung erhalten, wenn auf der Fläche zusätzlich Solarstrom erzeugt wird?

Die erbschaftssteuerliche Privilegierung kann bei Hofübergaben sechs- bis siebenstellige Steuerbeträge sparen. Wer eine Fläche dauerhaft aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnimmt, gefährdet diesen Schutz für nachfolgende Generationen.

Wie funktioniert der Verschonungsabschlag?

Regelverschonung mit 85 % Abschlag

Im Standardfall der Regelverschonung wird das landwirtschaftliche Betriebsvermögen mit einem Verschonungsabschlag von 85 % bewertet. Das bedeutet: Nur 15 % des Werts unterliegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Voraussetzung ist, dass der Betrieb über einen Zeitraum von fünf Jahren fortgeführt wird (Behaltensfrist) und eine bestimmte Lohnsumme erreicht wird, sofern der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat.

Optionsverschonung mit 100 % Abschlag

Auf Antrag kann der Erwerber die Optionsverschonung in Anspruch nehmen. Hier wird das Betriebsvermögen vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt – allerdings unter strengeren Bedingungen: Die Behaltensfrist verlängert sich auf sieben Jahre, und die Lohnsumme muss höher sein. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist – etwa durch Verkauf, Aufgabe des Betriebs oder schädliche Umwidmung – wird die Begünstigung anteilig oder vollständig zurückgenommen.

Bewertung nach BewG

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird zudem nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit einem besonderen Ertragswert bewertet (§§ 158 ff. BewG). Dieser liegt in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert und reduziert die Bemessungsgrundlage zusätzlich. In Kombination mit dem Verschonungsabschlag entsteht ein erheblicher steuerlicher Vorteil, der bei Familienbetrieben oft die Differenz zwischen Erhalt und Aufgabe ausmacht.

Warum bleibt die Privilegierung bei Agri-PV erhalten?

Der entscheidende rechtliche Anker für den Erhalt der erbschaftssteuerlichen Privilegierung ist die Zugehörigkeit der Fläche zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Solange die Fläche dem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient und ihren Ackerstatus behält, bleibt sie Teil des privilegierten Vermögens. Genau hier setzt die Doppelnutzung bei Agri-PV an.

Landwirtschaft bleibt Hauptzweck

Bei einer DIN-SPEC-konformen Agri-PV-Anlage bleibt die landwirtschaftliche Nutzung der primäre Zweck der Fläche. Die Doppelnutzung erfolgt zusätzlich – nicht ersetzend. Die DIN SPEC 91434 stellt durch ihre Schwellenwerte sicher, dass diese landwirtschaftliche Hauptnutzung tatsächlich gegeben ist:

  • Maximale Flächeninanspruchnahme: Höchstens 10 % bei hochgeständerten Systemen, 15 % bei bodennahen Systemen
  • Mindestertrag: Mindestens 66 % des Referenzertrags ohne PV-Anlage
  • Tatsächliche Bewirtschaftung: Die landwirtschaftliche Nutzung muss nachweislich und kontinuierlich stattfinden

Keine Zweckänderung der Fläche

Anders als bei klassischer Süd-ausgerichteter Freiflächen-PV findet bei Agri-PV keine Zweckänderung statt. Die Fläche wird weder umgewidmet noch dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen. Sie bleibt Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs und damit privilegiertes Vermögen im Sinne des ErbStG.

Pachteinnahmen als Nebeneinkünfte

Die Einnahmen aus der Verpachtung an einen Agri-PV-Betreiber werden steuerlich in der Regel als Nebeneinkünfte zur Land- und Forstwirtschaft behandelt, sofern die Fläche weiter aktiv landwirtschaftlich genutzt wird. Sie gefährden die erbschaftssteuerliche Privilegierung nicht. Bei klassischer Süd-ausgerichteter Freiflächen-PV hingegen werden die Pachteinnahmen häufig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als gewerbliche Einkünfte qualifiziert – mit weitreichenden Folgen für die Vermögenseinordnung.

Was würde der Verlust konkret bedeuten?

Die wirtschaftlichen Folgen eines Verlusts der erbschaftssteuerlichen Privilegierung lassen sich an einem vereinfachten Rechenbeispiel verdeutlichen:

Eine Fläche von 10 Hektar mit einem Verkehrswert von rund 500.000 Euro bleibt bei Agri-PV im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Bei einer Hofübergabe an die nächste Generation greift der Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 %. Im Optionsfall fällt die Erbschaftsteuer auf diese Fläche praktisch vollständig weg.

Bei einer klassischen Süd-ausgerichteten Freiflächen-PV-Anlage hingegen wird die Fläche aus dem Betriebsvermögen entnommen und gewerblich oder privat vermietet. Sie verliert die Privilegierung – mit der Folge, dass im Erbfall der volle Verkehrswert besteuert wird. Je nach Steuerklasse und persönlichem Freibetrag können Erbschaftsteuerbeträge im sechsstelligen Bereich entstehen, die in vielen Fällen nur durch Verkauf des Betriebsvermögens gedeckt werden können.

Wer die Fläche an einen Freiflächen-PV-Betreiber verpachtet, gibt nicht nur die Bewirtschaftung auf, sondern riskiert auch den Verlust steuerlicher Schutzmechanismen, die für Generationen erhalten geblieben wären.

Welche Voraussetzungen gelten konkret?

Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Voraussetzung Nummer eins ist, dass die Fläche bei Übergabe oder im Erbfall weiterhin Teil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens ist. Dies setzt voraus, dass der Betrieb fortgeführt wird und die Fläche aktiv bewirtschaftet wird. Bei Agri-PV ist dies durch die DIN-SPEC-konforme Doppelnutzung gewährleistet.

Behaltensfrist

Nach §§ 13a, 13b ErbStG muss der Erwerber den Betrieb über die Behaltensfrist hinweg fortführen – fünf Jahre bei Regelverschonung, sieben Jahre bei Optionsverschonung. Wird der Betrieb in dieser Zeit aufgegeben oder das Vermögen schädlich entnommen, fällt die Begünstigung anteilig weg.

Lohnsummenregelung

Bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten muss die Lohnsumme über die Behaltensfrist hinweg eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Familienbetriebe ohne nennenswerte Beschäftigtenzahl sind hiervon meist nicht betroffen.

Großvermögen

Bei besonders hohen Vermögenswerten ab 26 Millionen Euro greifen besondere Regeln (Großvermögensregelung), die einen Bedürfnisnachweis oder ein Abschmelzmodell erfordern. Für die meisten landwirtschaftlichen Familienbetriebe ist diese Grenze jedoch nicht relevant.

Was ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten?

Damit die erbschaftssteuerliche Privilegierung über die Vertragslaufzeit der Agri-PV-Anlage – typischerweise 30 Jahre – sicher erhalten bleibt, sollten mehrere Punkte beachtet werden:

  • DIN-SPEC-Konformität vertraglich verankern: Im Pachtvertrag sollte die dauerhafte Einhaltung der DIN SPEC 91434 ausdrücklich festgeschrieben werden
  • Bewirtschaftungspflicht sicherstellen: Vertragliche Regelungen zur kontinuierlichen Bewirtschaftung verhindern Brachezeiten, die die Privilegierung gefährden könnten
  • Steuerliche Begleitung: Frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater und idealerweise eine schriftliche Stellungnahme des Finanzamts schaffen Rechtssicherheit
  • Dokumentation: Lückenloser Nachweis der landwirtschaftlichen Nutzung über Flächennachweise, Erntebelege und Bewirtschaftungsverträge
  • Fortführung im Erbfall: Erben sollten frühzeitig in die Bewirtschaftung eingebunden werden, um die Behaltensfrist nach Übergabe sicher einhalten zu können

Verbindung zu anderen steuerlichen Privilegien

Die erbschaftssteuerliche Privilegierung steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines Systems landwirtschaftlicher Steuervergünstigungen. Sie wirkt zusammen mit dem Erhalt der GAP-Förderfähigkeit, der Einordnung der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie dem Schutz vor Gewerbesteuer auf Pachterlöse. Bei einer DIN-SPEC-konformen Agri-PV-Anlage bleiben all diese Vorteile gemeinsam erhalten – bei klassischer Süd-ausgerichteter Freiflächen-PV gehen sie typischerweise gleichzeitig verloren.

Damit ist die erbschaftssteuerliche Privilegierung neben der zusätzlichen Pachteinnahme und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung einer der zentralen wirtschaftlichen Vorteile, die Agri-PV gegenüber konventionellen Süd-ausgerichteten Freiflächen-Solarparks auszeichnen. Wer langfristig denkt – über eine Generation hinaus – sollte diesen Aspekt in jeder Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit einbeziehen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Bleibt die erbschaftssteuerliche Privilegierung bei Agri-PV wirklich vollständig erhalten?

Ja, sofern die Anlage der DIN SPEC 91434 entspricht und die Fläche im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt. Da bei Agri-PV mindestens 85 % der Fläche weiter bewirtschaftet werden, bleibt die landwirtschaftliche Hauptnutzung bestehen – und damit die steuerliche Privilegierung nach §§ 13a, 13b ErbStG.

Was passiert steuerlich bei einer Verpachtung an einen klassischen Freiflächen-PV-Betreiber?

Bei klassischer Süd-ausgerichtetet Freiflächen-PV findet eine Zweckänderung statt. Die Fläche wird in der Regel aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und gewerblich oder privat verpachtet. Damit entfällt die erbschaftssteuerliche Privilegierung – im Erbfall wird der volle Verkehrswert besteuert. Eine individuelle Beratung ist hier dringend zu empfehlen.

Wie hoch ist der Verschonungsabschlag konkret?

Bei der Regelverschonung beträgt der Abschlag 85 %, bei der Optionsverschonung sogar 100 %. Voraussetzung ist die Einhaltung der Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren sowie gegebenenfalls einer Mindestlohnsumme. In Kombination mit dem Ertragswertverfahren des BewG ergibt sich eine erhebliche steuerliche Entlastung.

Wirkt sich die Pacht aus Agri-PV auf die Erbschaftsteuer aus?

Die Pachteinnahmen aus einer Agri-PV-Anlage werden in der Regel als Nebeneinkünfte zur Land- und Forstwirtschaft behandelt, solange die Fläche aktiv landwirtschaftlich genutzt wird. Sie gefährden die erbschaftssteuerliche Privilegierung nicht. Die genaue steuerliche Einordnung sollte mit einem auf Landwirtschaft spezialisierten Steuerberater abgestimmt werden.

Sollte die DIN-SPEC-Konformität im Pachtvertrag verankert werden?

Unbedingt. Die vertragliche Verankerung der dauerhaften DIN-SPEC-91434-Konformität schafft Rechtssicherheit für Landwirt und Betreiber gleichermaßen. Sie ist die zentrale Grundlage für den Erhalt von Ackerstatus, GAP-Förderfähigkeit und erbschaftssteuerlicher Privilegierung über die gesamte Vertragslaufzeit von typischerweise 30 Jahren.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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