Was ist die GAP-Förderfähigkeit bei Agri-PV?
Die GAP-Förderfähigkeit bezeichnet den Anspruch landwirtschaftlicher Flächen auf Direktzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU. Bei Agri-Photovoltaik bleibt dieser Anspruch erhalten, wenn die Anlage die Vorgaben des § 12 Absatz 5 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) sowie der DIN SPEC 91434 einhält. Konkret müssen mindestens 85 % der Fläche landwirtschaftlich nutzbar bleiben und mit üblichen Maschinen bewirtschaftbar sein.
Inhaltsverzeichnis
GAP-Förderfähigkeit auf den Punkt gebracht
- Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 5 GAPDZV in Verbindung mit der DIN SPEC 91434:2021-05
- 85-%-Regel: Die nutzbare Fläche darf durch die Agri-PV-Anlage höchstens um 15 % verringert werden
- Bewirtschaftbarkeit: Übliche Maschinen und Geräte müssen die Fläche weiterhin bearbeiten können
- Förderhöhe 2024: Einkommensgrundstützung von rund 156 €/ha auf 85 % der Fläche – plus Öko-Regelungen und weitere Direktzahlungen
- Nachweispflicht: Landwirtschaftliches Nutzungskonzept nach Anhang A der DIN SPEC 91434 ist dem Sammelantrag beizufügen
Was bedeutet GAP-Förderfähigkeit konkret?
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU sichert Landwirtinnen und Landwirten in Deutschland flächengebundene Direktzahlungen. Voraussetzung ist, dass die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt ist – also Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturfläche. Mit der GAP-Reform 2023 wurden die alten Zahlungsansprüche abgeschafft. Stattdessen gilt seit 2023 die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche.
Bis 2022 war unklar, ob Flächen mit Photovoltaik-Anlagen ihren Status als landwirtschaftliche Fläche behalten. Mit Inkrafttreten der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) zum 1. Januar 2023 ist diese Frage erstmals bundesweit geregelt. Der entscheidende Paragraf ist § 12 Absatz 5 GAPDZV: Er definiert, unter welchen Bedingungen eine Agri-PV-Anlage die GAP-Förderfähigkeit der darunterliegenden Fläche nicht gefährdet.
Für Landwirtinnen und Landwirte ist die GAP-Förderfähigkeit der entscheidende Hebel für die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Agri-PV. Wer den Ackerstatus verliert, verliert auch die Direktzahlungen – und damit einen festen Baustein des Betriebseinkommens.
Welche Voraussetzungen schreibt § 12 Abs. 5 GAPDZV vor?
Damit eine Fläche mit Agri-PV als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der GAP gilt, müssen kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Bewirtschaftbarkeit: Die Bearbeitung der Fläche muss unter Einsatz üblicher Methoden, Maschinen und Geräte möglich bleiben – konkret im Hinblick auf den Maschinenpark des Betriebs
- Flächenverlust unter 15 %: Die landwirtschaftlich nutzbare Fläche darf nach DIN SPEC 91434:2021-05 höchstens um 15 % verringert werden
Hinzu kommt eine indirekte dritte Voraussetzung: Die Anlage muss als echte Agri-PV-Anlage nach DIN SPEC 91434 anerkannt sein. Das bedeutet unter anderem, dass der landwirtschaftliche Ertrag mindestens 66 % des Referenzwerts ohne Anlage erreichen muss. Klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-Photovoltaik erfüllt diese Anforderungen nicht – die Fläche verliert dort den Status als landwirtschaftliche Nutzfläche und damit die GAP-Förderfähigkeit.
Wie hoch fallen die Direktzahlungen aus?
Da nur 85 % der Fläche als landwirtschaftlich nutzbar anerkannt sind, werden auch die GAP-Zahlungen entsprechend gekürzt. Bei einer Einkommensgrundstützung von rund 156 €/ha im Antragsjahr 2024 ergeben sich rechnerisch etwa 133 €/ha für eine Agri-PV-Fläche. Hinzu kommen je nach Betrieb weitere Komponenten:
- Umverteilungseinkommensstützung: Zusätzliche Zahlung für die ersten 60 Hektar – fördert kleinere und mittlere Betriebe
- Junglandwirte-Einkommensstützung: Ergänzende Zahlung für Betriebsleiter unter 40 Jahren
- Öko-Regelungen (ÖR): Freiwillige Maßnahmen mit zusätzlicher Vergütung – z. B. Brachen, vielfältige Kulturen, Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
- Zahlungen aus der Zweiten Säule: Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten
Im Vergleich zur klassischen Süd-ausgerichteten Freiflächen-PV, bei der die GAP-Zahlungen vollständig wegfallen, ist der Erhalt von 85 % der Direktzahlungen für viele Betriebe ein entscheidendes wirtschaftliches Argument für Agri-PV.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Sammelantrag und Nachweispflicht
Die GAP-Direktzahlungen werden über den jährlichen Sammelantrag beantragt – Antragsfrist ist der 15. Mai. Bei Agri-PV-Flächen ist zusätzlich ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept nach Anhang A der DIN SPEC 91434 beizufügen. Es dokumentiert unter anderem:
- Allgemeine Betriebsinformationen und Betriebstyp
- Kategorie der Agri-PV-Anlage (Aufständerung und Nutzung)
- Lichte Höhe und spezifische PV-Leistung in kWp DC
- Größe der Gesamtprojektfläche und der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche
- Voraussichtlicher Flächenverlust durch die Errichtung
Konditionalität einhalten
Wer Direktzahlungen erhält, muss zusätzlich die Konditionalität einhalten – das sind die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Diese gelten auf Agri-PV-Flächen genauso wie auf konventionellen Flächen.
Welche Folgewirkungen hat die GAP-Förderfähigkeit?
Der Erhalt der GAP-Förderfähigkeit hat weit über die Direktzahlungen hinaus Bedeutung. Drei Aspekte sind besonders relevant:
- Steuerliche Einordnung: Die Fläche bleibt im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Damit greift die erbschaftssteuerliche Privilegierung weiter, und stille Reserven werden nicht aufgedeckt
- Planungsrechtliche Privilegierung: Agri-PV-Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert errichtet werden
- Pachtverhältnisse: Bei verpachteten Flächen bleibt der Pächter antragsberechtigt – das ist für die Ausgestaltung von Agri-PV-Pachtverträgen zentral
Feldwerke plant Agri-PV-Anlagen so, dass die Vorgaben des § 12 Abs. 5 GAPDZV und der DIN SPEC 91434 von Anfang an eingehalten werden. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept wird gemeinsam mit dem Landwirt erstellt – damit GAP-Förderfähigkeit, Pachteinnahmen und Bewirtschaftung dauerhaft zusammenpassen.
Welche Stolpersteine sind zu beachten?
In der Praxis zeigen sich einzelne offene Fragen, die regional unterschiedlich gehandhabt werden:
- Bestandsanlagen vor 2021: PV-Anlagen, die vor Veröffentlichung der DIN SPEC 91434 geplant wurden, können die Anforderungen des Nutzungskonzepts teilweise nicht nachträglich erfüllen
- Umwandlung zu Dauergrünland: Wird eine vormals intensiv genutzte Ackerfläche unter den Modulen faktisch zu Dauergrünland, kann das die Förderfähigkeit beeinträchtigen
- Nachweisführung: Welche Behörde wie streng prüft, ob eine Anlage der DIN SPEC entspricht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich
- Jährliche Bewirtschaftung: Die Fläche muss jederzeit während des Kalenderjahrs die Anforderungen erfüllen – eine Nutzungsunterbrechung kann zum Verlust der Förderung für das gesamte Antragsjahr führen
Eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Landwirtschaftsbehörde und eine sorgfältige Dokumentation der landwirtschaftlichen Nutzung sind deshalb entscheidend für die Projektsicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Nein – bei einer DIN-SPEC-konformen Agri-PV-Anlage bleiben Sie weiterhin antragsberechtigt. Sie erhalten die Direktzahlungen für 85 % der Fläche. Voraussetzung ist, dass die Anlage § 12 Abs. 5 GAPDZV erfüllt und das landwirtschaftliche Nutzungskonzept nach Anhang A der DIN SPEC 91434 dem Sammelantrag beigefügt wird.
Antragsberechtigt ist immer die Person, die die Fläche aktiv landwirtschaftlich bewirtschaftet – in der Regel also der Pächter. Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Fläche verpachten, erhalten die Direktzahlungen nicht. In Agri-PV-Pachtverträgen wird daher klar geregelt, dass die landwirtschaftliche Nutzung beim Pächter bzw. Landwirt verbleibt.
Dann gilt die Fläche nicht mehr als landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der GAPDZV und ist für das gesamte Antragsjahr nicht förderfähig. Bei dauerhafter Nichterfüllung kann darüber hinaus die Anerkennung als Agri-PV-Anlage entfallen, was rechtliche und förderrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ja – grundsätzlich können Sie auch auf Agri-PV-Flächen Öko-Regelungen wie Brachen, vielfältige Kulturen oder den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel beantragen. Maßgeblich ist die konkrete Bewirtschaftung der nutzbaren Fläche. Klären Sie die Eignung vorab mit Ihrer Landwirtschaftsbehörde, da regional unterschiedliche Auslegungen bestehen.
Zusätzlich zum üblichen Sammelantrag benötigen Sie das landwirtschaftliche Nutzungskonzept nach Anhang A der DIN SPEC 91434. Dieses enthält Betriebsangaben, technische Daten der Anlage (Kategorie, lichte Höhe, kWp), Angaben zur Gesamtprojektfläche und den voraussichtlichen Flächenverlust. Bewahren Sie zusätzlich Belege zur tatsächlichen Bewirtschaftung auf.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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