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Privilegierung nach § 35 BauGB für Agri-PV erklärt

Die Privilegierung nach § 35 BauGB bezeichnet die bauplanungsrechtliche Bevorzugung bestimmter Vorhaben im Außenbereich. Privilegierte Anlagen sind ohne vorherigen Bebauungsplan zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für Agri-PV-Anlagen wurde mit § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB im Juli 2023 ein eigener Privilegierungstatbestand geschaffen, der die Genehmigung hofnaher Anlagen bis 2,5 Hektar erheblich erleichtert.

May 10, 2026

Inhaltsverzeichnis

Privilegierung nach § 35 BauGB auf den Punkt gebracht

  • Was sie bewirkt: Eine privilegierte Agri-PV-Anlage darf im Außenbereich gebaut werden, ohne dass die Gemeinde vorher einen Bebauungsplan aufstellen muss
  • Drei relevante Tatbestände: § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB (hofnahe Agri-PV bis 2,5 ha), Nr. 8 lit. b (200-m-Streifen entlang Autobahnen/Schienen), Nr. 1 (mitgezogene Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebe)
  • Voraussetzung: Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und Erfüllung der Agri-PV-Definition nach § 48 EEG
  • Grenzen: Die Privilegierung befreit nicht von der Baugenehmigung – öffentliche Belange wie Naturschutz oder Raumordnung müssen weiterhin gewahrt sein

Was bedeutet Privilegierung im Außenbereich?

Der Außenbereich – also alle Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. § 35 BauGB regelt daher streng, welche Vorhaben dort zulässig sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben (Absatz 1) und sonstigen Vorhaben (Absatz 2).

Für privilegierte Vorhaben gilt: Sie sind im Außenbereich zulässig, solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit haben sie in der bauplanungsrechtlichen Abwägung deutlich mehr Gewicht als sonstige Vorhaben, die öffentliche Belange schon dann nicht beeinträchtigen dürfen, wenn diese nur berührt werden. Der praktische Effekt: Eine Gemeinde kann die Errichtung einer privilegierten Anlage nicht mehr einfach durch das Unterlassen eines Bebauungsplans verhindern.

Privilegierte Vorhaben benötigen keinen Bebauungsplan. Der Bauantrag kann direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden – ein erheblicher Zeit- und Kostenvorteil für Agri-PV-Projekte.

Welche Privilegierungstatbestände gelten für Agri-PV?

§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB – die spezielle Agri-PV-Privilegierung

Seit dem 7. Juli 2023 existiert mit Nr. 9 ein eigens für Agri-PV geschaffener Privilegierungstatbestand. Eine Anlage ist demnach ohne Bebauungsplan zulässig, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine Agri-PV-Anlage im Sinne des § 48 EEG (also eine „besondere Solaranlage")
  • Die Grundfläche der Module beträgt höchstens 2,5 Hektar (25.000 m²)
  • Die Anlage steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Gartenbaubetrieb
  • Je Hofstelle wird nur eine Anlage betrieben

Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist der zentrale Knackpunkt. Räumlich bedeutet eine gewisse Nähe zur Hofstelle, funktional erfordert einen sachlichen Bezug zum Betrieb – etwa durch Eigenverbrauch eines relevanten Stromanteils. In der juristischen Literatur gilt ein Eigenverbrauch von mindestens zwei Dritteln als sicher ausreichend, geringere Anteile werden im Einzelfall geprüft.

§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB – der 200-Meter-Streifen

Bereits seit Januar 2023 sind Freiflächen-PV-Anlagen – und damit auch Agri-PV – in einem 200 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen privilegiert. Gemessen wird der Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahn beziehungsweise vom Bahnkörper. Diese Privilegierung ist nicht an einen landwirtschaftlichen Betrieb gekoppelt und gilt unabhängig von der Anlagengröße.

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – die mitgezogene Privilegierung

Vor 2023 war dies der einzige Weg zur Privilegierung. Hier wird die Agri-PV-Anlage als untergeordneter Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs „mitgezogen". Voraussetzung ist, dass die Anlage dem Betrieb tatsächlich dient – in der Praxis bedeutet das einen Eigenverbrauchsanteil von etwa zwei Dritteln des erzeugten Solarstroms. Eine Einspeisung und Vermarktung des Stroms im Rahmen des EEG ist mit dieser Privilegierung in der Regel nicht vereinbar. Sie spielt heute vor allem bei sehr kleinen, betriebsintegrierten Anlagen eine Rolle.

Welche Vorteile bringt die Privilegierung in der Praxis?

Für Projektierer und Landwirte ist die Privilegierung nach § 35 BauGB ein entscheidender Beschleuniger. Die wichtigsten Effekte:

  • Kein Bebauungsplan erforderlich: Das spart durchschnittlich 1 bis 2 Jahre Planungszeit und mehrere zehntausend Euro an Verfahrens- und Gutachterkosten
  • Direkter Bauantrag möglich: Sobald alle Unterlagen vorliegen, kann die Genehmigung erteilt werden – die Gemeinde muss nicht zustimmen, sie wird im Verfahren nur beteiligt
  • Stärkere Stellung in der Abwägung: Öffentliche Belange müssen dem Projekt aktiv „entgegenstehen", nicht bloß berührt sein
  • Keine Konzentrationsplanung möglich: Anders als bei Windenergie können Gemeinden Agri-PV nicht durch ausgewiesene Vorrangzonen auf bestimmte Bereiche begrenzen
  • Planungssicherheit: Das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien nach § 2 EEG ist in der Abwägung zu berücksichtigen

Was sind die Grenzen der Privilegierung?

Die Privilegierung ist keine pauschale Genehmigung. Auch privilegierte Vorhaben müssen sich in den Außenbereich einfügen und dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen. Konkret heißt das:

  • Raumordnung und Landesentwicklungsplan bleiben verbindlich. Auf Böden mit Bodenwertzahl über 55 ist in vielen Ländern nur noch Agri-PV – keine klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-PV – zulässig
  • Naturschutzrecht greift weiterhin. Eingriffe in Natur und Landschaft müssen vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden. Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete bleiben tabu
  • Die DIN SPEC 91434 ist Maßstab. Wer als Agri-PV gelten und damit privilegiert sein will, muss die Norm einhalten: mindestens 66 % Referenzertrag landwirtschaftlich, höchstens 10 % (Kategorie I) bzw. 15 % (Kategorie II) Flächenverlust
  • Baugenehmigung bleibt nötig. Privilegierung bedeutet Wegfall des Bebauungsplans – nicht Wegfall der Genehmigungspflicht
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange: Untere Naturschutzbehörde, Landwirtschaftsamt, Denkmalschutz und gegebenenfalls weitere Stellen werden im Verfahren angehört

Privilegierung verkürzt das Verfahren, ersetzt aber nicht die sorgfältige Standortprüfung. Eine frühzeitige Flächenanalyse bleibt für jedes Projekt unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Bedeutet Privilegierung, dass ich für meine Agri-PV-Anlage keine Genehmigung mehr brauche?

Nein. Die Privilegierung nach § 35 BauGB ersetzt lediglich die Notwendigkeit eines Bebauungsplans, nicht die Baugenehmigung selbst. Sie müssen weiterhin einen Bauantrag stellen, der von der zuständigen Behörde unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geprüft wird.

Wie nah muss die Agri-PV-Anlage am Hof stehen, um privilegiert zu sein?

Das Gesetz nennt keine konkrete Meterzahl, sondern verlangt einen „räumlich-funktionalen Zusammenhang". In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Tatbeständen werden Entfernungen von einigen hundert Metern bis zu einem Kilometer akzeptiert, wenn ein klarer funktionaler Bezug zum Betrieb besteht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – jeder Einzelfall wird geprüft.

Gilt die Privilegierung auch für größere Agri-PV-Anlagen über 2,5 Hektar?

Nein, § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist auf eine Grundfläche von maximal 2,5 Hektar begrenzt. Für größere Projekte ist in der Regel ein Bebauungsplan erforderlich – es sei denn, die Anlage liegt im 200-Meter-Streifen entlang einer Autobahn oder Bahnstrecke und kann nach Nr. 8 lit. b privilegiert werden.

Kann die Gemeinde meine privilegierte Agri-PV-Anlage trotzdem verhindern?

Die Möglichkeiten der Gemeinde sind stark eingeschränkt. Anders als bei nicht privilegierten Vorhaben kann die Gemeinde eine privilegierte Anlage nur ablehnen, wenn konkrete öffentliche Belange wie Naturschutz, Denkmalschutz oder Raumordnung entgegenstehen. Eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist für Agri-PV-Anlagen nach Nr. 9 ausdrücklich nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn meine Anlage später die DIN SPEC 91434 nicht mehr erfüllt?

Die Privilegierung knüpft an die dauerhafte Erfüllung der Agri-PV-Definition nach § 48 EEG an, die wiederum auf der DIN SPEC 91434 basiert. Wird die landwirtschaftliche Hauptnutzung dauerhaft aufgegeben oder unterschreitet der Ertrag dauerhaft 66 % des Referenzwerts, kann die Genehmigung im schlimmsten Fall widerrufen werden. Eine kontinuierliche Bewirtschaftung ist daher nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch rechtlich entscheidend.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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