Raumordnung & LEP für Agri-PV: Was gilt?
Die Raumordnung ist das übergeordnete Planungsinstrument von Bund und Ländern, das die räumliche Entwicklung und Flächennutzung in Deutschland steuert. Der Landesentwicklungsplan (LEP) konkretisiert diese Vorgaben auf Landesebene und legt fest, wo Agri-PV-Anlagen errichtet werden dürfen. Für Agri-PV besonders relevant: Auf hochwertigen Ackerböden mit einer Bodenwertzahl über 55 ist häufig nur Agri-PV nach DIN SPEC 91434 zulässig - klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-PV ist dort ausgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Raumordnung & LEP auf den Punkt gebracht
- Drei Planungsebenen: Bundesraumordnung, Landesentwicklungsplan und Regionalplan steuern den Solarausbau hierarchisch von oben nach unten
- Bodenwertzahl 55 als Schwelle: Auf hochwertigen Ackerböden dürfen viele Bundesländer nur noch Agri-PV nach DIN SPEC 91434 zulassen, klassische Freiflächen-PV ist dort ausgeschlossen
- Ziele sind verbindlich, Grundsätze abzuwägen: Ziele der Raumordnung müssen beachtet werden, Grundsätze gehen in die Abwägung ein
- Vorrang- und Vorbehaltsgebiete: Regionalpläne weisen konkrete Flächen für oder gegen Photovoltaik-Nutzung aus
- Sonderstatus Agri-PV: Anders als Freiflächen-PV gilt Agri-PV nach DIN SPEC 91434 weiterhin als landwirtschaftliche Nutzung und bleibt mit Vorranggebieten für die Landwirtschaft vereinbar
Was regelt die Raumordnung in Deutschland?
Die Raumordnung ist ein hoheitliches Planungsinstrument, das die räumliche Entwicklung des Bundesgebiets ordnen, entwickeln und sichern soll. Rechtsgrundlage ist das Raumordnungsgesetz (ROG) auf Bundesebene, ergänzt durch die jeweiligen Landesplanungsgesetze. Ziel ist es, konkurrierende Nutzungsansprüche an die Fläche - Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare Energien - zu koordinieren und in Einklang zu bringen.
Das ROG unterscheidet zwischen drei Arten von Erfordernissen der Raumordnung:
- Ziele der Raumordnung: Verbindliche Vorgaben, die in nachfolgenden Planungen beachtet werden müssen - sie sind nicht durch Abwägung überwindbar
- Grundsätze der Raumordnung: Allgemeine Aussagen zur Raumentwicklung, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen berücksichtigt werden müssen
- Sonstige Erfordernisse: In Aufstellung befindliche Ziele oder Ergebnisse landesplanerischer Verfahren
Diese Unterscheidung ist für Agri-PV-Projekte entscheidend: Ein Ziel der Raumordnung kann ein Projekt verhindern, ein Grundsatz ist hingegen abwägbar gegenüber anderen Belangen - etwa dem nach § 2 EEG normierten überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien.
Welche Rolle spielt der Landesentwicklungsplan?
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zentrale raumordnerische Steuerungsinstrument auf Landesebene. Jedes Bundesland erstellt einen eigenen LEP, der die Vorgaben des Bundesraumordnungsgesetzes für sein Gebiet konkretisiert. Der LEP legt unter anderem fest:
- Wo Solarparks grundsätzlich zulässig sind
- Welche Flächen für die Landwirtschaft, den Naturschutz oder andere Nutzungen reserviert bleiben
- Welche Schwellen und Kriterien für den Ausschluss von Photovoltaik gelten
- Wie raumbedeutsame Energieanlagen mit anderen Nutzungen koordiniert werden
Eine zentrale Neuerung der letzten Jahre: Mit der Neuaufstellung der Landesentwicklungspläne dürfen Freiflächenanlagen grundsätzlich überall errichtet werden - allerdings darf auf hochwertigen Ackerböden mit einer Bodenwertzahl über 55 nur Agri-PV gebaut werden. Damit verschafft die Raumordnung der Doppelnutzung einen klaren Vorteil gegenüber klassischen Solarparks auf wertvollen landwirtschaftlichen Flächen.
Bodenwertzahl 55 als entscheidende Schwelle
Die Bodenwertzahl (BWZ) ist ein Maß für die natürliche Ertragsfähigkeit eines Bodens auf einer Skala von 0 bis 100. Sie wird durch die Bodenschätzung ermittelt und im Liegenschaftskataster geführt. Bei einer BWZ über 55 spricht man von ertragreichen, hochwertigen Böden, die besonders schutzwürdig sind. In benachteiligten Gebieten mit einer BWZ unter 55 ist auch klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-PV in EEG-Ausschreibungen zugelassen.
Die Bodenwertzahl 55 hat sich in vielen Landesentwicklungsplänen als kritische Schwelle etabliert. Wer ein Projekt auf hochwertigen Ackerböden plant, kommt an der Agri-PV-Variante nach DIN SPEC 91434 in der Regel nicht vorbei.
Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete - was ist der Unterschied?
Innerhalb der LEP und Regionalpläne werden konkrete Flächen für bestimmte Nutzungen ausgewiesen. Zwei zentrale Gebietskategorien sollten Projektierer kennen:
Vorranggebiete
Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung nach § 7 Abs. 3 ROG. Sie sichern eine bestimmte Nutzung - etwa Landwirtschaft, Windenergie oder Trinkwassergewinnung - planungsrechtlich gegen konkurrierende Nutzungen ab. Konkret heißt das:
- Innerhalb eines Vorranggebiets für die Landwirtschaft sind klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-PV-Anlagen regelmäßig nicht zulässig
- Echte Agri-PV nach DIN SPEC 91434 hat eine Sonderrolle: Da die Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird und der Ackerstatus erhalten bleibt, ist Agri-PV in vielen Bundesländern auch in landwirtschaftlichen Vorranggebieten realisierbar
- Vorranggebiete für Windenergie schließen PV-Freiflächenanlagen in der Regel ebenfalls aus
Vorbehaltsgebiete
Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung. Hier muss der jeweiligen Nutzung in der Abwägung mit konkurrierenden Belangen "besonderes Gewicht" beigemessen werden - eine Verdrängung ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Für Agri-PV bedeutet das: Auch in Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft sind Projekte grundsätzlich planbar, wenn die landwirtschaftliche Hauptnutzung erhalten bleibt.
Wie wirkt sich die Raumordnung auf Agri-PV-Projekte aus?
Die raumordnerischen Vorgaben müssen bei jedem Agri-PV-Projekt geprüft werden - unabhängig davon, ob das Vorhaben über das Bauleitverfahren oder eine Privilegierung nach § 35 BauGB umgesetzt wird. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BauGB beziehungsweise § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB.
Der typische Ablauf der landesplanerischen Prüfung:
- Standortanalyse: Lage des Projekts wird gegen die Festlegungen des LEP und des Regionalplans gespiegelt
- Landesplanerische Stellungnahme: Die höheren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen der Bauleitplanung eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange ab
- Raumverträglichkeitsprüfung: Bei erheblich überörtlich raumbedeutsamen Vorhaben - insbesondere großflächigen PV-Freiflächenanlagen - kann eine eigenständige Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG erforderlich werden
- Abwägung mit dem EEG-Vorrang: Das nach § 2 EEG normierte überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien ist in die Abwägung einzustellen
Echte Agri-PV nach DIN SPEC 91434 hat einen entscheidenden Vorteil: Die Fläche bleibt landwirtschaftliche Nutzfläche - das öffnet auch Flächen, auf denen klassische Freiflächen-PV raumordnerisch nicht möglich wäre.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Jedes Bundesland setzt eigene Akzente. Einige Beispiele:
- Bayern: Vorranggebiete für die Landwirtschaft schließen klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-PV in der Regel aus - echte Agri-PV nach DIN SPEC 91434 ist dort jedoch ausdrücklich als Sonderfall vorgesehen
- Nordrhein-Westfalen: Per Photovoltaik-Freiflächenverordnung wurden Acker- und Grünlandflächen mit einer Bodenwertzahl unter 55 für EEG-Ausschreibungen geöffnet
- Brandenburg: Das Energieportal weist explizit Suchflächen für Agri-PV aus und differenziert nach Bodenwertzahlen
- Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt: Alle haben die Solar-Länderöffnungsklausel des EEG genutzt
Daraus folgt: Vor dem Projektstart sollte der LEP des jeweiligen Bundeslands geprüft werden, ergänzt durch den einschlägigen Regionalplan und gegebenenfalls vorhandene Energieatlanten. Viele Bundesländer stellen ihre raumordnerischen Festlegungen mittlerweile in interaktiven Karten online bereit.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Die Raumordnung ist überörtlich und steuert die Entwicklung größerer Räume - sie wird durch Bund (ROG), Land (LEP) und Region (Regionalplan) gestaltet. Die Bauleitplanung ist hingegen kommunal und konkretisiert die Nutzung einzelner Grundstücke durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Die Bauleitplanung muss die Vorgaben der Raumordnung beachten.
Ja, aber in der Regel nur als echte Agri-PV-Anlage nach DIN SPEC 91434. Klassische Freiflächen-PV ist auf hochwertigen Ackerböden mit BWZ über 55 in den meisten Bundesländern raumordnerisch ausgeschlossen. Agri-PV bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung und kommt deshalb auch auf hochwertigen Böden in Frage.
Die Bodenwertzahl wird im Rahmen der amtlichen Bodenschätzung ermittelt und im Liegenschaftskataster (ALKIS) geführt. In den meisten Bundesländern können Sie diese über das jeweilige Geoportal abfragen - etwa BORIS-Bayern in Bayern oder TIM-online in NRW. Auch das zuständige Finanzamt kann Ihnen Auskunft geben.
Ziele der Raumordnung sind verbindlich und durch Abwägung nicht überwindbar. Widerspricht ein Projekt einem Ziel, ist es planungsrechtlich nicht zulässig. Es gibt allerdings die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens nach § 6 ROG, das jedoch hohe Hürden hat. Bei Grundsätzen der Raumordnung ist hingegen eine Abwägung mit anderen Belangen möglich.
Nein. Eine eigenständige Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG wird nur bei erheblich überörtlich raumbedeutsamen Vorhaben erforderlich - typischerweise bei sehr großen PV-Freiflächenanlagen. Bei den meisten Agri-PV-Projekten wird die landesplanerische Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung durch eine Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde erledigt.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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