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Was ist ein Bauleitverfahren bei Agri-PV?

Das Bauleitverfahren ist der gesetzlich geregelte Planungsprozess, mit dem Gemeinden die bauliche Nutzung ihrer Flächen steuern. Es umfasst die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden und des Bebauungsplans als verbindlichen Bauleitplan. Für Agri-PV-Anlagen über 2,5 Hektar oder ohne Privilegierung nach § 35 BauGB ist ein Bauleitverfahren in der Regel zwingend erforderlich – es dauert typischerweise 12 bis 24 Monate.

May 10, 2026

Inhaltsverzeichnis

Bauleitverfahren auf den Punkt gebracht

  • Was es ist: Das gemeindliche Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nach §§ 1 ff. BauGB
  • Wann nötig: Für alle Agri-PV-Anlagen über 2,5 Hektar oder ohne räumlich-funktionalen Hofbezug
  • Dauer: Typisch 12 bis 24 Monate vom Aufstellungsbeschluss bis zur Rechtskraft
  • Zentrale Schritte: Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung, Abwägung, Satzungsbeschluss
  • Wer entscheidet: Der Gemeinderat im Rahmen der kommunalen Planungshoheit

Was ist ein Bauleitverfahren?

Das Bauleitverfahren ist der gesetzlich geregelte Prozess, mit dem eine Gemeinde die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorbereitet und steuert. Rechtsgrundlage sind die §§ 1 bis 13a des Baugesetzbuchs (BauGB). Das Verfahren folgt einem zweistufigen Aufbau: Der Flächennutzungsplan (F-Plan) bildet als vorbereitender Bauleitplan den groben Rahmen für das gesamte Gemeindegebiet. Der Bebauungsplan (B-Plan) konkretisiert diese Vorgaben rechtsverbindlich für einen abgegrenzten Teilbereich.

Für Freiflächen-Photovoltaik und größere Agri-PV-Projekte ist die Bauleitplanung in den meisten Fällen unverzichtbar. Ohne wirksamen Bebauungsplan kann keine Baugenehmigung erteilt werden – und ohne Baugenehmigung gibt es weder Netzanschluss noch EEG-Vergütung nach § 32 EEG.

Das Bauleitverfahren ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit. Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt – die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gemeinderats.

Wann ist ein Bauleitverfahren für Agri-PV erforderlich?

Ob ein Bauleitverfahren durchlaufen werden muss, hängt vor allem von der Lage der Fläche, der Anlagengröße und einer möglichen Privilegierung nach § 35 BauGB ab.

Bauleitverfahren NICHT erforderlich

Seit Juli 2023 sind hofnahe Agri-PV-Anlagen bis 2,5 Hektar nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB im Außenbereich privilegiert. Sie können direkt über einen Bauantrag genehmigt werden, sofern ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb besteht. Ebenfalls privilegiert sind Anlagen im 200-Meter-Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen nach Nr. 8 lit. b.

Bauleitverfahren erforderlich

In allen anderen Fällen – also bei den allermeisten gewerblich entwickelten Agri-PV-Projekten – muss die Gemeinde ein Bauleitverfahren durchführen. Das betrifft insbesondere:

  • Anlagen mit einer Grundfläche über 2,5 Hektar
  • Anlagen ohne räumlich-funktionalen Bezug zu einem Hof
  • Projekte, die nicht in den privilegierten Korridoren entlang Autobahn oder Schiene liegen
  • Vorhaben in Gebieten mit besonderen raumordnerischen Vorgaben

Welche Verfahrensschritte gehören zum Bauleitverfahren?

Das Bauleitverfahren ist demokratisch ausgestaltet und bindet Öffentlichkeit, Fachbehörden und politische Gremien ein. Der typische Ablauf bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Agri-PV folgt diesen Phasen:

1. Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat fasst den formellen Beschluss, ein Bauleitverfahren einzuleiten. Damit beginnt das Verfahren offiziell. Häufig wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans auch die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen – das sogenannte Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB, das mehrere Monate Zeit spart.

2. Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB)

Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erhalten erstmals Gelegenheit, sich zum Planentwurf zu äußern. Eingebunden werden unter anderem:

  • Untere und obere Naturschutzbehörde
  • Landwirtschaftsamt
  • Denkmalschutzbehörde
  • Netzbetreiber zur Klärung des Netzverknüpfungspunkts
  • Wasserwirtschaftsamt und Bodenschutzbehörde
  • Anliegergemeinden und Regionalplanung

3. Erstellung der Gutachten

Parallel zur Behördenbeteiligung werden die fachlichen Grundlagen erarbeitet. Bei Agri-PV-Projekten sind typischerweise folgende Gutachten erforderlich:

  • Umweltbericht nach § 2a BauGB
  • Artenschutzrechtliche Prüfung mit Kartierung von Brutvögeln, Reptilien und gegebenenfalls Fledermäusen
  • Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach Bundesnaturschutzgesetz
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Bei Bedarf: Blendgutachten, Schallgutachten oder Bodengutachten
  • Landwirtschaftliches Nutzungskonzept nach Anhang A der DIN SPEC 91434

4. Auslegungsbeschluss und förmliche Auslegung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB)

Nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligung wird der überarbeitete Planentwurf für mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt. Bürger und Behörden können erneut Stellungnahmen abgeben. Dies ist die wichtigste Beteiligungsphase – wer hier keine Einwände erhebt, kann später nur eingeschränkt gegen den Plan klagen.

5. Abwägung

Die Gemeindeverwaltung wertet alle Stellungnahmen aus und erstellt einen Abwägungsvorschlag. Jeder private und öffentliche Belang muss berücksichtigt und gegen die Planungsabsicht abgewogen werden. Fehler in der Abwägung sind der häufigste Grund, warum Bebauungspläne gerichtlich angegriffen werden.

6. Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan als Ortssatzung. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt wird der Plan rechtskräftig. Eine eventuelle Änderung des Flächennutzungsplans muss zuvor von der höheren Verwaltungsbehörde – meist der Bezirksregierung – genehmigt sein.

Die Bauleitplanung ist ein demokratischer Prozess und lässt sich nicht beliebig beschleunigen. Wer realistisch plant, kalkuliert zwischen Aufstellungsbeschluss und Baugenehmigung 12 bis 24 Monate ein.

Welche Festsetzungen werden für Agri-PV getroffen?

Für Agri-PV-Vorhaben kommen in der Praxis zwei Bebauungsplan-Typen in Betracht: der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB und der klassische Angebotsbebauungsplan. Beim vorhabenbezogenen Plan, der bei Agri-PV überwiegt, schließt die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, in dem auch Folgekosten geregelt werden.

Üblich ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik" oder „Agri-Photovoltaik". Im Bebauungsplan werden typischerweise geregelt:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung (Modulhöhe, Grundflächenzahl)
  • Mindestabstände zwischen den Modulreihen, oft 9 bis 13,5 Meter Reihenabstand
  • Lichte Höhe der Module über dem Boden
  • Einzäunung, Erschließung und Zufahrten
  • Eingrünung und Biodiversitätsstreifen als Ausgleichsmaßnahmen
  • Befristung der Nutzung, üblicherweise auf 25 bis 30 Jahre nach § 9 Abs. 2 BauGB
  • Festsetzungen zur Folgenutzung und Rückbauverpflichtung

Welche Kosten entstehen im Bauleitverfahren?

Die Kosten eines Bauleitverfahrens für ein Agri-PV-Projekt trägt in der Regel der Vorhabenträger über einen städtebaulichen Vertrag oder Durchführungsvertrag mit der Gemeinde. Damit entlastet das Projekt den kommunalen Haushalt vollständig. Zu den Kostenpositionen zählen:

  • Honorare für Planungs- und Ingenieurbüros
  • Gutachterkosten (Umwelt, Artenschutz, Landschaftspflege)
  • Verwaltungsgebühren der Gemeinde
  • Vermessung und Bekanntmachungen
  • Anwaltskosten für die Vertragsgestaltung

Je nach Komplexität liegen die Gesamtkosten für ein mittelgroßes Agri-PV-Projekt zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Bei Feldwerke werden diese Aufwendungen vollständig vom Projektentwickler getragen – der Landwirt und die Gemeinde haben hier kein finanzielles Risiko.

Wie wirkt die kommunale Beteiligung?

Das Bauleitverfahren ist mehr als ein technischer Genehmigungsprozess – es ist die zentrale Bühne für die Akzeptanz vor Ort. Eine frühzeitige, transparente Kommunikation mit Gemeinderat und Bürgerschaft entscheidet häufig über Erfolg oder Scheitern eines Projekts. Gemeinden können nach § 6 EEG mit bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an den Erträgen beteiligt werden – ein wirksames Instrument zur Akzeptanzsteigerung, das oft schon im Bauleitverfahren vertraglich abgesichert wird.

Bei der Anbahnung lohnt sich eine klare Ablauflogik: Erst die kostenlose Flächenprüfung beim Landwirt, dann die Vorgespräche mit Bürgermeister und Bauamt, anschließend die Vorstellung im Gemeinderat. Erst nach grundsätzlicher Zustimmung wird der Aufstellungsbeschluss gefasst und das eigentliche Bauleitverfahren eingeleitet.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Muss meine Gemeinde immer ein Bauleitverfahren für Agri-PV durchführen?

Nein. Bei hofnahen Agri-PV-Anlagen bis 2,5 Hektar mit räumlich-funktionalem Bezug zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb greift seit Juli 2023 die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB – ein Bebauungsplan ist dann nicht erforderlich. Auch im 200-Meter-Streifen entlang Autobahnen und Schienen gilt eine Privilegierung. In allen anderen Fällen ist das Bauleitverfahren der Regelweg.

Wie lange dauert ein Bauleitverfahren für eine Agri-PV-Anlage?

Vom Aufstellungsbeschluss bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans vergehen typischerweise 12 bis 24 Monate. Die Dauer hängt stark von der Komplexität der Gutachten, der Belastung der Behörden und eventuellen Einwendungen ab. Beschleunigte Verfahren nach § 13a oder § 13b BauGB sind für klassische Außenbereichsvorhaben in der Regel nicht anwendbar.

Wer trägt die Kosten des Bauleitverfahrens?

In der Regel übernimmt der Projektentwickler die vollständigen Verfahrenskosten über einen städtebaulichen Vertrag oder einen Durchführungsvertrag mit der Gemeinde. Das betrifft Planungshonorare, Gutachten, Verwaltungsgebühren und Bekanntmachungen. Die Gemeinde und der verpachtende Landwirt tragen kein finanzielles Risiko.

Kann die Öffentlichkeit das Bauleitverfahren beeinflussen?

Ja, ausdrücklich. Es gibt zwei förmliche Beteiligungsphasen: die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. In beiden Phasen können Bürgerinnen und Bürger sowie Naturschutzverbände Stellungnahmen einreichen. Wer später gegen den Bebauungsplan klagen möchte, sollte Einwände schon in diesen Phasen geltend machen.

Was ist der Unterschied zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan?

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet dar – er ist behördenverbindlich, aber nicht direkt rechtsverbindlich für Bürger. Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan, gilt nur für einen Teilbereich und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen wie Art und Maß der baulichen Nutzung. Für eine Agri-PV-Anlage ist der Bebauungsplan die unmittelbare Genehmigungsgrundlage.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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