Was ist die EEG-Einspeisevergütung für Agri-PV?
Die EEG-Einspeisevergütung ist eine gesetzlich garantierte Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde Solarstrom, die Betreibern von PV-Anlagen über 20 Jahre eine feste Einnahme sichert. Festgelegt wird die Höhe durch die Bundesnetzagentur auf Basis von Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr und Einspeisungsart.
Inhaltsverzeichnis
EEG-Einspeisevergütung auf den Punkt gebracht
- Rechtsgrundlage: EEG, garantiert über 20 Jahre eine feste Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde
- Festvergütung vs. Ausschreibung: Bis 1 MWp Festvergütung, darüber Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur
- Pflicht zur Direktvermarktung: Ab 100 kWp – die Vergütung erfolgt dann über die Marktprämie
Wie funktioniert die EEG-Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist das zentrale Förderinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Sie garantiert Betreibern erneuerbarer Stromerzeugungsanlagen über einen Zeitraum von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr eine feste Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde Strom – unabhängig vom aktuellen Börsenpreis. Dieser Mechanismus schafft Planungssicherheit für Investoren und Banken und ist damit eine wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung langfristiger Projekte.
Die Höhe der Vergütung wird als sogenannter „anzulegender Wert" festgelegt und richtet sich nach Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr und Art der Einspeisung. Seit Februar 2024 sinken die Sätze halbjährlich um etwa 1 % (§ 49 EEG), um Innovation und Kostendegression bei der Anlagentechnik zu fördern. Bei Anlagen unter 100 kWp wird die feste Vergütung über den Netzbetreiber abgerechnet; größere Anlagen müssen verpflichtend in die Direktvermarktung gehen und erhalten dort eine gleitende Marktprämie als Differenz zwischen Börsenpreis und anzulegendem Wert.
Die Einspeisevergütung ist kein Subventionsmechanismus im klassischen Sinn, sondern ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber. Sie wird über die EEG-Umlage finanziert, die als Differenz zwischen Vergütungssumme und Börsenerlös von den Übertragungsnetzbetreibern abgerechnet wird.
Festvergütung oder Ausschreibung – was gilt für welche Anlage?
Anlagen bis 1 MWp: Festvergütung
Kleinere Agri-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 Megawattpeak erhalten die gesetzliche Festvergütung ohne Ausschreibungspflicht. Die Vergütung wird bei Inbetriebnahme festgeschrieben und gilt für 20 volle Kalenderjahre plus das angebrochene Inbetriebnahmejahr. Damit ist diese Variante besonders für landwirtschaftliche Eigenversorgungsprojekte oder kleinere Hofbetriebe attraktiv.
Anlagen über 1 MWp: Ausschreibungsverfahren
Größere Anlagen müssen sich an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur beteiligen. Hier reichen Projektentwickler Gebote in Cent pro Kilowattstunde ein; den Zuschlag erhalten die günstigsten Gebote, bis das ausgeschriebene Volumen erreicht ist.
Direktvermarktung und Marktprämie
Ab einer installierten Leistung von 100 kWp besteht die Pflicht zur Direktvermarktung. Der erzeugte Strom wird dann nicht mehr direkt an den Netzbetreiber verkauft, sondern über einen Direktvermarkter an der Strombörse gehandelt. Die Differenz zum anzulegenden Wert wird als sogenannte Marktprämie ausgezahlt – das Vergütungsniveau bleibt damit faktisch gleich, die Marktintegration steigt jedoch.
Welche Voraussetzungen muss eine Agri-PV-Anlage erfüllen?
Um EEG-Vergütung mit einer Agri-PV zu erhalten, müssen Anlagen die technischen Anforderungen der DIN SPEC 91434 erfüllen. Zu den wichtigsten Kriterien zählen:
- Lichte Höhe von mindestens 2,10 m bei hochaufgeständerten Systemen (Kategorie I)
- Flächenverlust von maximal 10 % (hochaufgeständert) bzw. 15 % (bodennah)
- Landwirtschaftlicher Ertrag von mindestens 66 % des Referenzertrags ohne PV-Anlage
- Nachweis eines landwirtschaftlichen Nutzungskonzepts in der Planungsphase
- Erhalt des Ackerstatus und der Bewirtschaftbarkeit über die gesamte Laufzeit
Werden diese Vorgaben dauerhaft nicht eingehalten, drohen Vergütungskürzungen oder im Extremfall der Verlust der EEG-Förderung. Die Einhaltung wird im Rahmen der Marktstammdatenregistrierung sowie über stichprobenhafte Prüfungen durch die Netzbetreiber kontrolliert.
Wie wirkt sich das Solarspitzengesetz auf die Vergütung aus?
Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz, das die Einspeisevergütung in Stunden mit negativen Börsenstrompreisen aussetzt. Im Jahr 2025 traten in Deutschland fast 575 Stunden mit negativen Preisen auf – ein Ausfall, der für Volleinspeiser direkt zu Buche schlägt. Die Regelung gilt für alle neuen Anlagen ab dem Datum des Inkrafttretens; für Anlagen unter 100 kWp greift sie erst nach Installation eines Smart-Meter-Gateways.
Wichtig: Die in negativen Preisstunden ausgefallenen Vergütungsstunden werden am Ende der 20-jährigen Förderdauer angehängt. Über die Gesamtlaufzeit entsteht damit kein finanzieller Nachteil – wohl aber ein erhöhter Anreiz zu Eigenverbrauch, Speicherintegration und netzdienlicher Betriebsweise.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Die Einspeisevergütung ist gesetzlich auf 20 Kalenderjahre plus das angebrochene Inbetriebnahmejahr festgeschrieben. Der zum Inbetriebnahmedatum geltende Satz wird über die gesamte Laufzeit garantiert und ist von späteren Anpassungen des EEG nicht betroffen. Nach Ablauf können Betreiber den Strom frei am Markt verkaufen oder über Direktvermarktung neue Verträge schließen.
Auszahlende Stelle ist der für den Netzanschluss zuständige Netzbetreiber. Dieser erfasst die eingespeisten Strommengen, verrechnet sie mit dem anzulegenden Wert und übermittelt die Daten an die Übertragungsnetzbetreiber. Diese gleichen die Differenz zum Marktpreis über die EEG-Umlage bzw. den EEG-Kontomechanismus aus.
Nein. Der erhöhte Vergütungssatz für besondere Solaranlagen nach § 48 Abs. 1b EEG gilt ausschließlich für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 in Betrieb gegangen sind. Bestandsanlagen behalten die zum Inbetriebnahmedatum gültige Vergütung über die gesamte Förderdauer.
Seit dem 25. Februar 2025 wird die Einspeisevergütung in solchen Stunden ausgesetzt. Die ausgefallenen Stunden werden jedoch am Ende der 20-jährigen Förderperiode angehängt, sodass über die Gesamtlaufzeit kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Für Anlagen unter 100 kWp greift die Regel erst nach Installation eines Smart-Meter-Gateways.
Bei Investitionskostenzuschüssen aus Landesprogrammen oder EU-Mitteln kann es zu Anrechnungen kommen, die den anzulegenden Wert mindern. Zinsgünstige Darlehen der KfW (z.B. Programm 270) sind hingegen problemlos kombinierbar. Für jedes Projekt sollte die Kombination individuell geprüft werden, um Doppelförderverbote zu vermeiden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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