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Direktvermarktung & Marktprämie: Was ist das?

Direktvermarktung bezeichnet den Verkauf von Solarstrom direkt an der Strombörse statt zu einem festen Einspeisetarif. Für Photovoltaik-Anlagen über 100 kWp installierter Leistung ist diese Veräußerungsform nach dem EEG verpflichtend – damit fast immer auch für Agri-PV. Als finanzielle Absicherung erhalten Anlagenbetreiber die gleitende Marktprämie, die die Differenz zwischen Börsenpreis und gesetzlich festgelegtem anzulegenden Wert ausgleicht.

May 10, 2026

Inhaltsverzeichnis

Direktvermarktung & Marktprämie auf den Punkt gebracht

  • Pflicht ab 100 kWp: Alle Neuanlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung müssen ihren Strom direkt an der Strombörse vermarkten
  • Marktprämie als Ausgleich: Sie gleicht die Differenz zwischen dem schwankenden Börsenstrompreis und dem festen anzulegenden Wert nach EEG aus
  • Pflicht für Agri-PV: Praktisch jede Agri-PV-Anlage liegt deutlich über 100 kWp und unterliegt damit automatisch der Direktvermarktung
  • Direktvermarkter erforderlich: Spezialisierte Dienstleister übernehmen Bilanzierung, Vermarktung und Marktprämien-Abrechnung gegen ein Vermarktungsentgelt
  • Mindesterlös abgesichert: Über die gleitende Marktprämie ist mindestens das Niveau der klassischen EEG-Vergütung garantiert – Spitzenpreise an der Börse erhöhen den Erlös

Was bedeutet Direktvermarktung im EEG?

Bei der Direktvermarktung verkauft der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom nicht zu einem festen Tarif an den Netzbetreiber, sondern über einen Direktvermarkter direkt an der Strombörse EPEX Spot. Der Strom wird dort zum jeweils aktuellen Marktpreis gehandelt – steigen die Börsenpreise, steigen die Erlöse, sinken sie, sinken die Einnahmen.

Damit unterscheidet sich die Direktvermarktung grundlegend von der klassischen EEG-Einspeisevergütung, bei der für 20 Jahre ein gesetzlich fixierter Cent-Betrag pro Kilowattstunde gezahlt wird. Die Direktvermarktung integriert erneuerbare Energien stärker in den Strommarkt und sendet Preissignale: Wer dann einspeist, wenn der Strom knapp und teuer ist, verdient mehr.

Das EEG kennt zwei Formen der Direktvermarktung:

  • Geförderte Direktvermarktung: Die Anlage erhält zusätzlich zum Börsenerlös die staatliche Marktprämie – das Standardmodell für Agri-PV-Projekte
  • Sonstige Direktvermarktung: Reine Veräußerung an der Börse ohne EEG-Förderung – meist erst nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderdauer relevant

Wer ist zur Direktvermarktung verpflichtet?

Die Pflicht zur Direktvermarktung richtet sich nach der installierten Leistung der Anlage. Aktuell gilt: Alle Anlagen über 100 kWp müssen direkt vermarktet werden. Für kleinere Anlagen besteht eine Wahlmöglichkeit.

Die geltenden Schwellenwerte im Überblick:

  • Unter 25 kWp: Klassische Einspeisevergütung möglich, freiwillige Direktvermarktung erlaubt
  • 25 bis 100 kWp: Einspeisevergütung oder freiwillige Direktvermarktung – ab 25 kWp muss die Anlage fernsteuerbar sein
  • Über 100 kWp: Direktvermarktung verpflichtend, Fernsteuerbarkeit zwingend, intelligentes Messsystem erforderlich

Für Agri-PV-Anlagen ist die Direktvermarktung damit praktisch immer Pflicht. Schon eine kleine Hofanlage mit wenigen Hundert Metern Modulreihe überschreitet die 100-kWp-Grenze deutlich – typische Agri-PV-Projekte erreichen mehrere Megawatt installierter Leistung.

Im Rahmen der für 2027 geplanten EEG-Reform ist eine deutliche Absenkung der Direktvermarktungs-Pflichtgrenze in Diskussion. Bundeswirtschaftsministerin Reiche hat angekündigt, die feste Einspeisevergütung für neue Kleinanlagen schrittweise durch marktorientierte Modelle wie Differenzverträge oder verpflichtende Direktvermarktung zu ersetzen.

Wie funktioniert die Marktprämie konkret?

Die gleitende Marktprämie ist das zentrale Instrument, um Anlagenbetreiber bei der Direktvermarktung wirtschaftlich abzusichern. Sie wird vom Netzbetreiber gezahlt und gleicht die Differenz zwischen zwei Werten aus:

  • Anzulegender Wert (AW): Der gesetzlich festgelegte Vergütungsanspruch nach § 48 EEG, vergleichbar mit der klassischen Einspeisevergütung – bei Anlagen über 1 MWp wird er durch Ausschreibungen bestimmt
  • Monatsmarktwert Solar: Der von den Übertragungsnetzbetreibern berechnete durchschnittliche Börsenpreis für Solarstrom im jeweiligen Monat

Berechnungsformel

Die Marktprämie pro Kilowattstunde berechnet sich grundsätzlich nach folgender Formel:

Marktprämie = anzulegender Wert − Monatsmarktwert Solar

Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, füllt die Marktprämie die Lücke auf. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt die Prämie – der Betreiber profitiert dann direkt vom höheren Börsenpreis. Auf diese Weise ist mindestens das Niveau der EEG-Vergütung garantiert, nach oben besteht aber unbegrenztes Erlöspotenzial.

Praxisbeispiel

Eine Agri-PV-Anlage mit Inbetriebnahme Februar 2026 hat einen anzulegenden Wert von beispielsweise 8,3 ct/kWh. Im selben Monat liegt der Marktwert Solar bei 4,5 ct/kWh. Die Marktprämie beträgt damit 3,8 ct/kWh – der Gesamterlös liegt bei 8,3 ct/kWh. Steigt der Marktwert im Folgemonat auf 9 ct/kWh, fließt keine Marktprämie mehr, der Betreiber erhält die vollen 9 ct/kWh direkt vom Direktvermarkter.

Welche Rolle spielt das Solarspitzengesetz?

Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz, das die Marktprämien-Logik in einem entscheidenden Punkt verändert: In Stunden mit negativen Börsenstrompreisen entfällt die Marktprämie vollständig. Bisher wurde dies erst nach sechs aufeinanderfolgenden negativen Stunden ausgelöst – jetzt greift die Regel ab der ersten Stunde mit negativem Preis.

Negative Strompreise treten auf, wenn die Photovoltaik-Einspeisung das Marktangebot stark übersteigt und gleichzeitig wenig Nachfrage besteht. Für Agri-PV-Betreiber bedeutet das:

  • Einnahmeausfälle in Mittagsstunden: Genau dann, wenn die meisten Anlagen viel produzieren, sinken die Preise – und damit potenziell die Erlöse auf null
  • Kompensation am Ende der Laufzeit: Verlorene Förderstunden werden ans Ende der 20-jährigen EEG-Förderdauer angehängt
  • Anreiz zur Flexibilisierung: Eigenverbrauch, Batteriespeicher oder Tracker-Systeme mit gleichmäßigerem Tagesprofil werden wirtschaftlich attraktiver

Die Abregelung in Negativpreisstunden lässt sich technisch durch das ohnehin vorgeschriebene Fernsteuerungssystem umsetzen. Horizontale Agri-PV-Systeme mit Mittagsspitze sind hiervon stärker betroffen als vertikale Systeme mit Morgen- und Abendspitze.

Welche Pflichten haben Anlagenbetreiber?

Mit der Direktvermarktung sind technische und organisatorische Anforderungen verbunden, die im Anlagenkonzept frühzeitig eingeplant werden müssen:

  • Vertrag mit Direktvermarkter: Vor Inbetriebnahme – sonst greift nur die zeitlich befristete Ausfallvergütung
  • Fernsteuerbarkeit ab 25 kWp: Der Direktvermarkter muss die Einspeisung in Echtzeit steuern können, um auf Marktsignale zu reagieren
  • Intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway): Ab 7 kWp inzwischen Pflicht, zentrale Voraussetzung für viertelstundengenaue Abrechnung
  • Bilanzierung des Stroms: Der Direktvermarkter übernimmt Prognose, Bilanzkreismanagement und Übernahme von Ausgleichsenergiekosten
  • Meldung an den Netzbetreiber: Mindestens einen vollen Kalendermonat vor erstmaliger Einspeisung muss die Veräußerungsform mitgeteilt werden

Wie wirkt sich die Direktvermarktung auf Pachtmodelle aus?

Für Landwirte, die ihre Flächen verpachten, ist die Direktvermarktung in der Regel kein direkter Berührungspunkt – der Anlagenbetreiber trägt das Vermarktungsrisiko und die operative Last. Doch indirekt wirkt sich das Modell sehr wohl auf die Pachtgestaltung aus.

Insbesondere bei Hybridmodellen mit Umsatzbeteiligung partizipiert der Landwirt an den Stromerlösen. Das bedeutet:

  • Chancen in Hochpreisphasen: Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, steigen die Erlöse – und damit die prozentuale Beteiligung des Verpächters
  • Stabilität in Schwachphasen: Die Marktprämie sichert ein Mindesterlösniveau, was auch die Pachtbasis stabilisiert
  • Mindestpacht als Risikopuffer: Seriöse Pachtverträge enthalten eine garantierte Grundpacht, die unabhängig von der Stromvermarktung fließt

Für Landwirte als Verpächter ist es zentral, die Mindestpacht als verlässliche Größe vertraglich zu fixieren. Die Umsatzbeteiligung wird so zur zusätzlichen Chance, nicht zum Risiko. Eine transparente Abrechnung der Markterlöse und Marktprämien gehört zum Standard professioneller Agri-PV-Betreiber.

Welche Bedeutung hat die Direktvermarktung für Agri-PV?

Agri-PV-Projekte sind aufgrund ihrer Größe stets im Bereich der verpflichtenden Direktvermarktung. Im Zusammenspiel mit dem Agri-PV-Bonussatz im EEG ergibt sich ein insgesamt attraktives Vergütungsmodell, das Mehrkosten für hochgeständerte Konstruktionen und größere Reihenabstände kompensiert.

Zwei Aspekte machen die Direktvermarktung für Agri-PV-Anlagen besonders relevant:

  • Wirtschaftliche Synergien mit Speichern: Eine Co-Location mit Batteriespeichern erlaubt es, Strom in Hochpreisphasen zu vermarkten und Mittagsspitzen zu glätten
  • Flexibilität durch Tracker: Anlagen mit einachsigen Trackernerzeugen ein gleichmäßigeres Tagesprofil und sind weniger anfällig für negative Preisspitzen

Bei Feldwerke wird die Direktvermarktung von Beginn an in die Wirtschaftlichkeitsplanung jeder Anlage einbezogen. Der Vertragsabschluss mit einem etablierten Direktvermarkter, die Auslegung der Fernsteuerung und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind feste Bestandteile der Projektentwicklung – Landwirte als Verpächter müssen sich um diese Themen nicht selbst kümmern.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Muss ich als Landwirt selbst einen Direktvermarkter beauftragen?

Nein. Bei verpachteten Agri-PV-Flächen ist der Anlagenbetreiber für die Direktvermarktung verantwortlich. Er schließt den Vertrag mit dem Direktvermarkter, kümmert sich um Fernsteuerung und Abrechnung. Als Verpächter erhalten Sie Ihre vertraglich vereinbarte Pacht – unabhängig davon, wie sich der Strommarkt entwickelt.

Was passiert, wenn die Anlage über 100 kWp keinen Direktvermarkter hat?

Für diesen Fall greift die sogenannte Ausfallvergütung, die jedoch zeitlich stark begrenzt ist. Sie liegt rund 20 Prozent unter dem normalen anzulegenden Wert und darf maximal drei Monate in Folge sowie insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wer die Fristen überschreitet, erhält gar keine Vergütung mehr. Deshalb wird der Direktvermarktungs-Vertrag bereits vor Inbetriebnahme geschlossen.

Wie hoch sind die Kosten für einen Direktvermarkter?

Direktvermarkter erhalten ein Vermarktungsentgelt, das je nach Anbieter und Anlagengröße zwischen 0,2 und 0,5 ct/kWh liegt. Bei größeren Agri-PV-Anlagen sind die Konditionen meist günstiger. Diese Kosten werden direkt vom Anlagenbetreiber getragen und sind im Wirtschaftlichkeitsmodell der Anlage von Beginn an eingepreist.

Was sind anzulegende Werte und wo finde ich aktuelle Zahlen?

Der anzulegende Wert ist der gesetzlich festgelegte Vergütungsanspruch nach § 48 EEG, vergleichbar mit der klassischen Einspeisevergütung. Für Anlagen bis 1 MWp wird er im Gesetz fixiert und sinkt alle sechs Monate durch die Degression. Bei größeren Anlagen ergibt sich der Wert aus den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Aktuelle Werte können bei der Bundesnetzagentur eingesehen werden.

Plant der Gesetzgeber Änderungen am Marktprämienmodell?

Ja. Die Bundesregierung hat eine umfassende EEG-Reform für 2027 angekündigt. Im Gespräch sind unter anderem Differenzverträge (Contracts for Difference), die als symmetrisches Modell auch hohe Markterlöse abschöpfen würden. Außerdem soll die Pflicht zur Direktvermarktung auf kleinere Anlagen ausgeweitet werden. Konkrete Gesetzesänderungen werden für Anfang 2026 erwartet.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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