Solarpaket I: Status & Bedeutung für Agri-PV
Das Solarpaket I ist ein im April 2024 vom Bundestag verabschiedetes Gesetzespaket, das den Ausbau der Photovoltaik beschleunigen soll – mit besonderem Fokus auf flächenschonende Sonderformen wie Agri-PV. Wesentliche beihilferelevante Bestandteile sind allerdings bis heute nicht von der Europäischen Kommission genehmigt und entfalten daher keine Wirkung. Die geplanten Bonusvergütungen für Agri-PV stehen damit unter Vorbehalt.
Inhaltsverzeichnis
Solarpaket I auf den Punkt gebracht
- Verabschiedet, aber nicht voll wirksam: Bundestagsbeschluss vom 26. April 2024, in Kraft seit 16. Mai 2024 – die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission steht weiterhin aus
- Folge: Wesentliche Förderbestandteile für Agri-PV, Moor-PV, Floating-PV und Parkplatz-PV wirken aktuell nicht
- Voraussetzung der EU-Kommission: Einführung eines sogenannten Claw-Back-Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation
- Geplante Umsetzung: Über die EEG-Novelle (Arbeitsentwurf EEG 2027, Stand Januar 2026)
- Was schon wirkt: Nicht-beihilferelevante Vereinfachungen, etwa bei Steckersolar, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Anlagenzusammenfassung
Was ist das Solarpaket I?
Das Solarpaket I bündelt eine umfangreiche Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie weiterer Energierechtsvorschriften. Ziel des Pakets ist, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen, um die nationalen Ausbauziele bis 2030 zu erreichen. Der Bundestag beschloss es am 26. April 2024, in Kraft trat es am 16. Mai 2024.
Inhaltlich umfasst das Paket eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. Für die Agri-PV besonders relevant sind die Einführung gesonderter Förderkategorien für sogenannte besondere Solaranlagen, höhere Höchstwerte in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur sowie präzisierte technische Anforderungen für hochaufgeständerte und nachgeführte Systeme.
Das Solarpaket I ist nicht zu verwechseln mit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025). Beide adressieren unterschiedliche Themenkomplexe: Das Solarpaket I will den Ausbau beschleunigen, das Solarspitzengesetz reagiert auf Erzeugungsspitzen und Netzengpässe.
Welchen Status hat das Solarpaket I aktuell?
Trotz formaler Verabschiedung entfaltet das Solarpaket I seine Wirkung bisher nur teilweise. Der Grund liegt im europäischen Beihilferecht: Maßnahmen, die einzelne Marktakteure mit staatlichen Mitteln begünstigen, müssen von der Europäischen Kommission notifiziert und genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten dürfen.
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2026 (Drucksache 21/4295) bestätigt die Bundesregierung, dass die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I weiterhin aussteht. Die Bundesregierung selbst räumt ein, das Paket könne „seine vollständige Wirkung [noch nicht] entfalten".
Forderung der EU-Kommission
Die Europäische Kommission macht ihre Zustimmung von der Einführung eines sogenannten Claw-Back-Mechanismus abhängig. Dabei handelt es sich um einen Abschöpfungsmechanismus: Erlöse, die deutlich über den für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb notwendigen Betrag hinausgehen, sollen in Hochpreisphasen wieder eingezogen werden, um Überkompensation zu vermeiden.
Geplanter Lösungsweg
Die Bundesregierung hat angekündigt, den Claw-Back-Mechanismus „zeitnah" über eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbindlich zu verankern. Der entsprechende Hausabstimmungsentwurf (Arbeitsentwurf EEG 2027) datiert vom 22. Januar 2026.
Zum Vergleich: Das im Februar 2025 verabschiedete Biogaspaket wurde von der Europäischen Kommission im September 2025 genehmigt – ohne Claw-Back-Mechanismus, weil die Kommission dort keine Überkompensationsrisiken sah. Beim Solarpaket I sieht die Kommission diese Risiken sehr wohl.
Welche Inhalte sind für Agri-PV besonders relevant?
Eigene Förderkategorie für besondere Solaranlagen
Das Solarpaket I würde eine eigenständige Behandlung von besonderen Solaranlagen einführen – darunter Agri-PV, Moor-PV, Floating-PV und Parkplatz-PV. Diese Anlagentypen würden in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ein eigenes Untersegment mit höheren Höchstwerten erhalten. Hintergrund ist, dass diese Anlagen aufgrund höherer Aufständerung oder besonderer Standortbedingungen höhere Investitionskosten haben als klassische Süd-ausgerichtete Freiflächen-Photovoltaik.
Präzisierungen für nachgeführte Anlagen
Das Paket würde die Anforderungen an hochaufgeständerte Agri-PV-Systeme mit beweglichen Modulen konkretisieren. Vorgesehen ist, dass nachgeführte Anlagen als hochaufgeständerte Systeme im Sinne der DIN SPEC 91434 gelten, wenn die Drehachse mindestens 2,10 Meter über dem Boden liegt und die lichte Höhe in jeder Modulausrichtung einen festgelegten Mindestwert nicht unterschreitet.
Vereinfachte Genehmigungsverfahren
Für Agri-PV-Projekte sieht das Paket vereinfachte Verfahren vor: Bestimmte Anlagen können künftig nach Anzeige statt aufwendiger Genehmigung errichtet werden. Bei Nachweis einer echten Doppelnutzung sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen in vielen Fällen entfallen können.
Höhere Ausschreibungsmengen
Die jährlichen Ausschreibungsvolumen sollen dynamisch angehoben werden, um die installierte Leistung schneller zu steigern. Auch die Schwellenwerte für die Teilnahmepflicht an Ausschreibungen wurden angepasst.
Was wirkt bereits, was nicht?
Die Trennung verläuft entlang der beihilferechtlichen Frage: Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, sind genehmigungspflichtig – andere können sofort wirken.
Bereits wirksam (nicht beihilferelevant)
- Vereinfachungen für Balkonkraftwerke und Steckersolargeräte
- Neue Regelungen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- Vereinfachungen bei der Anlagenzusammenfassung
- Erleichterungen im Mieterstrom
- Anzeigeverfahren für bestimmte Anlagentypen
Noch nicht wirksam (beihilferelevant)
- Höhere Höchstwerte für besondere Solaranlagen in Ausschreibungen
- Eigenes Untersegment für Agri-PV, Moor-PV, Floating-PV und Parkplatz-PV
- Anpassungen der festen Vergütungssätze für besondere Solaranlagen
Praktische Konsequenz: Wer 2026 ein Agri-PV-Projekt entwickelt, kalkuliert weiterhin mit den Höchstwerten des EEG 2023 in der bisherigen Fassung – nicht mit den im Solarpaket I vorgesehenen, höheren Werten für besondere Solaranlagen.
Was bedeutet der Schwebezustand für Landwirte und Projektierer?
Die fehlende beihilferechtliche Genehmigung schafft Planungsunsicherheit. Projekte, die wirtschaftlich auf den höheren Höchstwerten für besondere Solaranlagen basieren, sind mit der aktuellen Rechtslage schwerer kalkulierbar. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage führt die Bundesregierung aus, dass sie zur konkreten Höhe wirtschaftlicher Schäden für Betreiber und Investoren keine Schätzungen vorlegt.
Für Landwirte, die Flächen für Agri-PV verpachten, ändert dies nichts an den wesentlichen Grundlagen: Der Ackerstatus bleibt erhalten, die erbschaftssteuerliche Privilegierung greift weiter, und die Pachtbedingungen werden zwischen Landwirt und Betreiber individuell vereinbart. Das wirtschaftliche Risiko der verzögerten EU-Genehmigung trägt der Anlagenbetreiber, nicht der verpachtende Landwirt.
Projektierer und Betreiber sollten die Rechtsentwicklung sehr genau verfolgen. Die EEG-Novelle (Arbeitsentwurf EEG 2027) wird voraussichtlich der Schlüssel zur Lösung sein.
Ausblick
Drei zukünftige Schritte:
1. Verabschiedung der EEG-Novelle mit dem Claw-Back-Mechanismus durch Bundestag und Bundesrat. Der Arbeitsentwurf liegt vor, ein konkretes Inkrafttreten ist jedoch noch nicht beschlossen.
2. Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets durch die Europäische Kommission, voraussichtlich nach Vorlage des Claw-Back-Mechanismus.
3. Untergesetzliche Umsetzung durch die Bundesnetzagentur, etwa über angepasste Festlegungen zu Höchstwerten und Ausschreibungsdesign.
Bis dahin gilt: Das Paket ist Recht – aber das beihilferelevante Recht entfaltet seine Wirkung erst, wenn die EU-Kommission grünes Licht gibt.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Formal ja: Es trat am 16. Mai 2024 in Kraft. Die für Agri-PV besonders relevanten Förderbestandteile sind jedoch beihilferelevant und entfalten ihre Wirkung erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission. Diese steht weiterhin aus.
Die Europäische Kommission verlangt einen Claw-Back-Mechanismus zur Verhinderung von Überkompensation in Hochpreisphasen. Diesen Mechanismus will die Bundesregierung über eine EEG-Novelle (Arbeitsentwurf EEG 2027, Stand 22. Januar 2026) einführen. Die Verzögerung ist also Teil eines geordneten Verfahrens, kein Stillstand.
Bestehende Projekte mit erteiltem Zuschlag sind in ihrem Rechtsrahmen geschützt. Neue Projekte, die mit den im Solarpaket I vorgesehenen höheren Höchstwerten kalkulieren, müssen die Rechtsentwicklung abwarten. Aktuell gelten die Höchstwerte des EEG 2023 in der derzeit anwendbaren Fassung weiter.
Einen verbindlichen Zeitplan gibt es nicht. Die Bundesregierung kündigt eine zeitnahe EEG-Novelle an. Erst danach kann die Europäische Kommission das Paket genehmigen. Realistisch ist mit voller Wirksamkeit frühestens nach Verabschiedung der EEG-Novelle zu rechnen.
Das Solarpaket I (Mai 2024) zielt auf den Ausbau der Photovoltaik – mehr Anlagen, höhere Boni für besondere Solaranlagen, einfachere Verfahren. Das Solarspitzengesetz (Februar 2025) reagiert auf die Folgen des Ausbaus – Erzeugungsspitzen, Netzengpässe und negative Strompreise. Beide Gesetze ergänzen sich, sind aber inhaltlich klar getrennt.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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