Was ist die Rückbauverpflichtung bei Agri-PV?
Die Rückbauverpflichtung verpflichtet den Betreiber einer Agri-PV-Anlage, die gesamte Anlage nach Ende der Nutzungszeit vollständig zu entfernen und die Fläche in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Sie ist gesetzlich in § 35 Abs. 5 BauGB verankert und wird zusätzlich durch Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen abgesichert. Für Landwirte bedeutet das: keine versteckten Kosten am Ende der Pachtlaufzeit – die Fläche bleibt ihr Eigentum, frei von Bauresten und in landwirtschaftlich nutzbarem Zustand.
Inhaltsverzeichnis
Rückbauverpflichtung auf den Punkt gebracht
- Gesetzliche Pflicht: Verankert in § 35 Abs. 5 BauGB – für jede Anlage im Außenbereich verbindlich
- Vollständige Wiederherstellung: Module, Unterkonstruktionen, Kabel, Trafos und Fundamente werden restlos entfernt
- Finanzielle Absicherung: Üblich sind Bankbürgschaften zwischen 5.000 und 10.000 € pro Hektar oder 10.000 bis 20.000 € pro Megawatt installierter Leistung
- Schutz für Landwirte: Auch bei Insolvenz des Betreibers ist der Rückbau abgesichert – die Fläche kommt im Ausgangszustand zurück
- Regelmäßige Anpassung: Die Bürgschaftshöhe wird typischerweise alle 5 Jahre überprüft, um Preisentwicklungen abzubilden
Was umfasst die Rückbauverpflichtung konkret?
Die Rückbauverpflichtung beschreibt die rechtliche und vertragliche Pflicht des Anlagenbetreibers, die Agri-PV-Anlage nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer vollständig zu entfernen. Sie umfasst nicht nur die sichtbaren Bestandteile wie Module und Unterkonstruktionen, sondern auch alle unterirdischen Komponenten – Fundamente, Kabeltrassen, Trafostationen und Schraub- oder Rammfundamente.
Das Ziel ist eindeutig: Die Fläche soll nach dem Rückbau wieder uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar sein. Die DIN SPEC 91434 formuliert in Abschnitt 5.2.8 ausdrücklich die Anforderung an die rückstandslose Auf- und Rückbaubarkeit: Die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit muss nach dem Abbau im ursprünglichen Zustand erhalten bleiben. Kommt es während des Auf- oder Rückbaus zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur – etwa durch Verdichtung – müssen Maßnahmen zur Wiederherstellung ergriffen werden.
Für Landwirte ist die Rückbauverpflichtung kein abstraktes Bauplanungsdetail, sondern eine zentrale Garantie: Die Fläche bleibt ihr Eigentum – und kehrt nach 30 Jahren genauso zurück, wie sie übergeben wurde.
Wie ist die Rückbauverpflichtung rechtlich verankert?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 35 Abs. 5 BauGB. Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich – wozu Agri-PV-Anlagen über die Privilegierung nach § 35 BauGB gehören können – ist eine schriftliche Verpflichtungserklärung zwingend erforderlich. Darin verpflichtet sich der Betreiber, das Vorhaben nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
Die Baugenehmigungsbehörde sichert diese Verpflichtung üblicherweise auf zwei Wegen ab:
- Baulast: Eine Eintragung im Baulastenverzeichnis, die auch bei Eigentümerwechsel weiter gilt
- Sicherheitsleistung: Meist eine Bankbürgschaft, die im Insolvenzfall gezogen werden kann
Zusätzlich zu dieser öffentlich-rechtlichen Komponente wird die Rückbauverpflichtung im Pachtvertrag zwischen Landwirt und Betreiber privatrechtlich geregelt. Hier können – und sollten – über die behördlichen Mindestanforderungen hinaus Details geregelt werden: Zeitfenster, Bodenbeprobungen, Verantwortlichkeiten bei Schäden und die Höhe einer zusätzlichen Bürgschaft zugunsten des Verpächters.
Wie hoch sind die Rückbaukosten?
Die tatsächlichen Rückbaukosten hängen stark von der Anlagengröße, dem Modultyp, den Bodenverhältnissen und den Recyclingerlösen zum Zeitpunkt des Rückbaus ab. In der Praxis haben sich zwei Bemessungsgrundlagen etabliert:
Nach installierter Leistung
Eine verbreitete Faustregel kalkuliert mit 10.000 bis 20.000 Euro pro Megawatt installierter Leistung. Bei einer 5-MW-Anlage entspricht das einer Bürgschaftshöhe zwischen 50.000 und 100.000 Euro.
Nach Flächengröße
Im Pachtvertrag werden häufig Beträge zwischen 5.000 und 10.000 Euro pro Hektar bebauter Fläche vereinbart. Diese Methode ist für Landwirte intuitiver, weil sie direkt auf die verpachtete Fläche bezogen ist.
Wichtig: Die Bürgschaftshöhe wird typischerweise alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen evaluiert. So lässt sich abbilden, dass sich Demontagekosten, Entsorgungspreise und Materialrestwerte über die 30 Jahre Laufzeit deutlich verändern können. Steigen die Kosten, muss der Betreiber die Bürgschaft entsprechend nachsichern.
Rückbaubürgschaft vs. Rekultivierungsbürgschaft
Ein häufig übersehener Unterschied: Die Rückbaubürgschaft deckt nur den Abbau der Anlage und die Beseitigung von Bodenversiegelungen ab. Sie garantiert nicht die Wiederherstellung der ursprünglichen Vegetation oder eine Neubepflanzung. Wer als Verpächter sicherstellen möchte, dass auch die Rekultivierung der Fläche – etwa die Wiederherstellung von Boden, Wasserhaushalt und Vegetation – abgesichert ist, sollte zusätzlich eine Rekultivierungsbürgschaft vereinbaren.
In der Praxis ist das bei Agri-PV weniger kritisch als bei klassischer Freiflächen-Photovoltaik: Da der Ackerstatus während der gesamten Laufzeit erhalten bleibt und die Fläche kontinuierlich landwirtschaftlich genutzt wird, ist die Vegetationsdecke ohnehin intakt. Dennoch lohnt sich eine explizite vertragliche Regelung – insbesondere für Punktbelastungen an Standorten von Wechselrichtern, Trafos und Modulpfosten.
Welche Sicherungsformen gibt es?
Der Gesetzgeber gibt nicht zwingend vor, in welcher Form die Sicherheit hinterlegt werden muss. In der Praxis haben sich folgende Varianten etabliert:
- Selbstschuldnerische Bankbürgschaft: Der gängigste Weg – ein Kreditinstitut garantiert die Rückbaukosten. Im Insolvenzfall kann der Verpächter direkt auf die Bürgschaft zugreifen.
- Kautionsversicherung: Eine Versicherung tritt anstelle einer Bank als Bürge auf. Vorteil: liquiditätsschonend für den Betreiber.
- Hinterlegung auf Sperrkonto: Selten, weil sie hohe liquide Mittel bindet.
- Bauleistungsbürgschaft: Bei kommunalen Projekten teilweise gefordert.
Entscheidend ist, dass die Sicherheit insolvenzsicher ist. Eine bloße Zusage des Betreibers, Rücklagen zu bilden, reicht nicht – diese Rücklagen wären im Insolvenzfall Teil der Insolvenzmasse und würden nicht zwingend für den Rückbau verwendet.
Seriöse Anbieter regeln den Rückbau bereits zum Vertragsabschluss verbindlich: per Bankbürgschaft, mit klarer Kostenformel und Anpassungsmechanismus für die Laufzeit. Wer das nicht transparent darlegt, sollte kritisch hinterfragt werden.
Was bedeutet das für Landwirte und Verpächter?
Für Landwirte ist die Rückbauverpflichtung ein zentraler Vertrauensfaktor. Sie stellt sicher, dass die Fläche am Ende der typischerweise 30-jährigen Vertragslaufzeit – oder im Fall einer vorzeitigen Beendigung – in landwirtschaftlich nutzbarem Zustand zurückgegeben wird. Das ist besonders relevant, weil Pachtverträge oft über mehrere Generationen wirken: Wer heute einen Vertrag abschließt, übergibt die Fläche möglicherweise an Kinder oder Enkel.
Folgende Punkte sollten in einem guten Pachtvertrag zur Rückbauverpflichtung geregelt sein:
- Höhe und Anpassungsmechanismus der Sicherheit, mit klarem 5-Jahres-Rhythmus zur Neubewertung
- Form der Sicherheit (selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern als Standard)
- Zeitfenster für den Rückbau nach Vertragsende – üblich sind 6 bis 12 Monate
- Definition des Endzustands – etwa Bodenproben, Vegetationsschicht, Entfernung aller Fundamente
- Verantwortlichkeit für Schäden, die im Rahmen des Rückbaus entstehen
- Regelung für Repowering – also den Austausch alter Module gegen neue innerhalb der Laufzeit
Ein Hinweis am Rande: Wer als Solarpark-Verpächter eine Rückbaubürgschaft im Pachtvertrag vereinbart, kann eine bereits gegenüber der Baubehörde gestellte Bürgschaft anrechnen lassen – sofern beide Sicherheiten den gleichen Sachverhalt abdecken. Liegt die im Pachtvertrag geforderte Summe höher, muss der Betreiber die Differenz nachsichern.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Genau für diesen Fall existiert die Rückbaubürgschaft. Wird der Betreiber zahlungsunfähig, kann der Verpächter beziehungsweise die Genehmigungsbehörde die hinterlegte Sicherheit in Anspruch nehmen und den Rückbau aus diesen Mitteln finanzieren. Wichtig ist, dass die Bürgschaft insolvenzsicher ausgestaltet ist – also als selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines Kreditinstituts oder als Kautionsversicherung. Bloße Rücklagen auf Betreiber-Konten reichen nicht aus, da sie im Insolvenzfall Teil der Insolvenzmasse wären.
Ja, das ist möglich. Mögliche Gründe sind technische Defekte mit unwirtschaftlicher Instandsetzung, Insolvenz des Betreibers, Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Verstöße gegen den Bebauungsplan, die zu einem behördlichen Rückbaugebot führen. Auch bei langfristiger Nichterfüllung der DIN-SPEC-91434-Vorgaben – etwa wenn der landwirtschaftliche Ertrag dauerhaft unter 66 Prozent des Referenzwerts fällt – kann ein vorzeitiger Rückbau angeordnet werden. Ein gut formulierter Pachtvertrag deckt diese Szenarien ab.
Solarmodule fallen seit 2015 unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und unterliegen damit einer geregelten Entsorgungs- und Recyclingpflicht. Bei großen Anlagen wie Agri-PV-Parks wird das Recycling typischerweise durch spezialisierte Verwerter durchgeführt – moderne Module lassen sich zu rund 95 Prozent in ihre Grundmaterialien Glas, Aluminium und Halbleiter zerlegen. Die Entsorgung wird bundesweit über die Stiftung EAR registriert und koordiniert. Restwerte aus dem Materialverkauf können die Rückbaukosten teilweise kompensieren.
Grundsätzlich gilt: Alle baulichen Bestandteile, die die landwirtschaftliche Nutzung einschränken könnten, müssen entfernt werden. Das schließt Schraubfundamente, Rammprofile, Kabel und Beton-Punktfundamente ein. Erdkabel müssen gemäß DIN VDE 0100-520 ohnehin in pflugsicherer Tiefe verlegt sein – sie werden im Rahmen des Rückbaus mit ausgegraben. In Einzelfällen kann mit der Behörde vereinbart werden, dass tief liegende Fundamente verbleiben, wenn ihr Verbleib die landwirtschaftliche Nutzung erwiesenermaßen nicht beeinträchtigt. Standard ist jedoch der vollständige Rückbau.
Die zuständige untere Baubehörde – meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt – überwacht die Einhaltung der Rückbauverpflichtung. Sie kann auch die hinterlegte Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, falls der Betreiber seiner Pflicht nicht nachkommt. Zusätzlich behält der Verpächter über den Pachtvertrag ein eigenes Kontrollrecht. Eine gemeinsame Begehung zum Vertragsende mit Bodenprobenahme und schriftlichem Übergabeprotokoll hat sich als beste Praxis etabliert.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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