EEG 2027: Was sieht der Arbeitsentwurf vor?
Der Arbeitsentwurf EEG 2027 ist eine im Januar 2026 in der Hausabstimmung befindliche Working Version einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Er sieht eine grundlegende Neuordnung des Förderrahmens vor – darunter den Wegfall der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen, einen Claw-Back-Mechanismus zur Abschöpfung von Überkompensation und neue Resilienzausschreibungen. Verabschiedet ist nichts: Inhalte können sich im weiteren Verfahren ändern.
Inhaltsverzeichnis
EEG 2027 auf den Punkt gebracht
- Working Version: Hausabstimmungsentwurf vom 22. Januar 2026 – noch nicht im Kabinett, noch nicht im Bundestag, noch nicht beschlossen
- Anlass: Einführung des von der Europäischen Kommission geforderten Claw-Back-Mechanismus, ohne den die Genehmigung des Solarpakets I blockiert ist
- Kerngedanke: Mehr Markt, weniger Förderautomatik – Wegfall der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen, flächendeckende Direktvermarktung
- Neue Instrumente: Zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference), Resilienzausschreibungen statt Innovationsausschreibungen
- Für Agri-PV besonders relevant: Neuregelung der Bonusstruktur für besondere Solaranlagen, veränderte Ausschreibungssystematik
Was ist der Arbeitsentwurf EEG 2027?
Mit Datum vom 22. Januar 2026 zirkuliert ein Arbeitsentwurf einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Er trägt im internen Verfahren den Vermerk „VS – Nur für den Dienstgebrauch" und befindet sich in der sogenannten Hausabstimmung: Die fachlich beteiligten Bundesministerien stimmen den Text intern ab, bevor er in den Kabinettsentwurf übergeht.
Die Bezeichnung „EEG 2027“ verweist auf das angestrebte Inkrafttreten. Verbindlich ist diese Jahreszahl nicht – sie ist eine planerische Markierung, kein gesetzlicher Stichtag.
Der gesamte Entwurf ist eine Working Version. Bevor er Recht wird, müssen mehrere Verfahrensstufen erfolgreich durchlaufen werden: Kabinettsbeschluss, Bundestag, Bundesrat, beihilferechtliche Notifizierung bei der EU-Kommission, Verkündung. Inhalte können sich auf jedem dieser Schritte noch substanziell ändern.
Warum jetzt ein neuer Entwurf?
Der Reformbedarf ergibt sich aus drei zusammenwirkenden Treibern.
Europarechtlicher Druck
Die EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und das europäische Beihilferecht verlangen, dass Zusatzerlöse geförderter Anlagen in Hochpreisphasen abgeschöpft werden. Genau diese Vorgabe ist auch der Grund, warum die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I bisher verwehrt: Sie macht die Einführung eines Claw-Back-Mechanismus zur Voraussetzung. Der EEG-2027-Entwurf liefert genau diesen Mechanismus.
System- und Marktorientierung
Mit dem wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien im Strommix wird die Markt- und Netzintegration der Erzeugung wichtiger. Der Entwurf folgt dem Leitbild „mehr Markt, mehr System". Konsequenz: Die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen entfällt; Strom soll sich an Preissignalen orientieren, nicht am garantierten Tarif.
Industriepolitische Resilienz
Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Acts verlangt von Mitgliedstaaten Resilienzausschreibungen, mit denen Abhängigkeiten in strategischen Lieferketten abgebaut werden sollen. Der Entwurf überführt die bisherigen Innovationsausschreibungen – unter denen Agri-PV bislang an öffentlichen Auktionen teilnimmt – in das neue Format der Resilienzausschreibungen.
Welche Inhalte sind für Agri-PV besonders relevant?
Wegfall der festen Einspeisevergütung
Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen wird laut Entwurf konsequent abgeschafft. Stattdessen sollen alle neuen Anlagen ihren Strom in der Direktvermarktung absetzen. Eine vorübergehende sogenannte Marktwertdurchleitung soll kleineren Anlagen den Umstieg erleichtern, ist aber zeitlich befristet.
Claw-Back über zweiseitige Differenzverträge
Statt einseitiger Marktprämien sieht der Entwurf zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) vor. Liegt der Marktwert unter dem zugeschlagenen anzulegenden Wert, gleicht eine Prämie auf; liegt er darüber, müssen Betreiber den Überschuss zurückführen. Diese Absöpfung soll für alle geförderten Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung gelten.
Resilienzausschreibungen statt Innovationsausschreibungen
Die Innovationsausschreibungen, in deren Untersegment besondere Solaranlagen wie Agri-PV bisher angeboten werden, sollen in Resilienzausschreibungen überführt werden. Im EEG werden Grundsätze und Mengen verankert, die qualitativen Kriterien – etwa zur europäischen Wertschöpfung in Modulen und Komponenten – sollen in einer nachgelagerten Verordnung geregelt werden.
Pflicht zur Anlagen-Speicher-Kombination
Für neue Solaranlagen soll die Errichtung mit einem Batteriespeicher der Regelfall werden. Kleinere Solaranlagen unterliegen einer dauerhaften Kappung der Einspeisespitzen auf 50 Prozent der installierten Leistung – mit dem Ziel, Mittagsspitzen zu entlasten und Netzkosten zu senken.
Ende der Förderung für Kleinstanlagen
Anlagen unter 25 Kilowatt installierter Leistung sollen aus der Förderung entlassen werden, da sie laut Entwurf bei hohen Eigenverbrauchsanteilen wirtschaftlich tragfähig sind.
Was ist offen?
An mehreren Stellen vermerkt der Entwurf selbst, dass Regelungen noch nicht final formuliert sind. So heisst es ausdrücklich: „Anpassung von Regelungen des Solarpakets wird ggfs. nachgetragen." Auch zur konkreten Ausgestaltung der Resilienzkriterien verweist der Text auf eine spätere Verordnung.
Damit bleiben für Agri-PV-Projektierer und Landwirte mehrere Fragen offen:
- Wie wird das eigene Untersegment für Agri-PV in den Resilienzausschreibungen ausgestaltet?
- Welche Höchstwerte gelten künftig für besondere Solaranlagen?
- Wie greifen Solarpaket I und EEG-2027-Novelle ineinander – welche Bestandteile werden gemeinsam in Kraft gesetzt?
- Welche Übergangsregelungen schaffen Bestandsschutz für laufende Projektentwicklungen?
Was bedeutet das für Landwirte und Projektierer?
Bis zur Verabschiedung gilt das EEG 2023 in der aktuellen Fassung weiter. Wer 2026 ein Agri-PV-Projekt entwickelt, kalkuliert auf dieser Basis. Gleichzeitig sollten alle Beteiligten mit folgenden Entwicklungen rechnen:
Direktvermarktung wird Standard
Das EEG 2027 zementiert, was im EEG 2023 ab 100 kWp bereits Pflicht ist. Für neue Agri-PV-Projekte gilt damit unverändert: Direktvermarktungsvertrag mit einem zugelassenen Vermarkter ist Voraussetzung für die Förderung.
Erlöse werden marktabhängiger
Der Claw-Back-Mechanismus kürzt Erlösspitzen in Hochpreisphasen ab. Auf der anderen Seite gleichen die zweiseitigen Differenzverträge Tiefphasen mit dem Mindestbetrag des anzulegenden Wertes aus. Im Saldo bleibt die Vergütung kalkulierbar, das Aufwärtspotenzial wird allerdings begrenzt.
Bestandsschutz vorhandener Zuschläge
Wer bereits einen Zuschlag in einer Innovationsausschreibung erhalten hat oder dessen Anlage bereits in Betrieb ist, behält seinen Rechtsrahmen. Reformen wirken nur auf Neuanlagen ab dem jeweiligen Stichtag des Gesetzes.
Für Landwirte, die Flächen für Agri-PV verpachten, ändert sich an den Grundlagen wenig: Pachteinnahmen fließen unabhängig vom Stromertrag, das wirtschaftliche Risiko liegt beim Anlagenbetreiber. Der Reformprozess wirkt sich vor allem auf die Kalkulation und Risikoverteilung des Betreibers aus, nicht auf die Sicherheit der Pachteinnahmen für den Landwirt.
Verfahrensstand
Nach Hausabstimmung folgen typischerweise: Öffentliche Verbandsanhörung, Kabinettsbeschluss, Erste Lesung im Bundestag, Beratung in den Ausschüssen, Zweite und Dritte Lesung, Bundesratsbefassung, Verkündung. Parallel läuft die Notifizierung bei der Europäischen Kommission. Erst nach beihilferechtlicher Genehmigung kann das Gesetz seine Wirkung voll entfalten.
Das heißt konkret: Selbst wenn das EEG 2027 zeitnah im Bundestag verabschiedet wird, sind weitere Monate bis zur EU-Genehmigung realistisch – wie die Erfahrung mit dem Solarpaket I zeigt.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Ein Arbeitsentwurf ist eine frühe Gesetzesvorlage in der bundesinternen Abstimmung. Sie ist weder vom Kabinett beschlossen noch im Bundestag eingebracht. Inhalte sind nicht rechtsverbindlich und können sich in jeder weiteren Verfahrensstufe noch verändern.
Das hängt vom Gesetzgebungsverlauf ab. Klassischerweise folgen Kabinettsbeschluss, parlamentarisches Verfahren, beihilferechtliche Notifizierung bei der EU-Kommission und schließlich Inkrafttreten. Die Bezeichnung „EEG 2027“ deutet auf ein angestrebtes Inkrafttreten 2027 hin – verbindlich ist diese Jahreszahl jedoch nicht.
Der Entwurf sieht ein Ende der Festvergütung für Neuanlagen vor; alle neuen Anlagen sollen verpflichtend in die Direktvermarktung gehen. Bestandsanlagen mit bestehenden Zahlungsansprüchen sollen davon nicht betroffen sein. Bei Inkrafttreten des Gesetzes gilt der Stichtag des Gesetzestextes.
Resilienzausschreibungen sind ein neues Instrument zur Umsetzung des EU-Net-Zero-Industry-Acts. Geplant ist, dass ein Teil der Ausschreibungsmengen für Anlagen reserviert wird, deren Komponenten qualitative Resilienzkriterien erfüllen – etwa europäische Wertschöpfung. Details werden in einer Verordnung geregelt.
Bestehende Anlagen mit erteiltem Zuschlag oder bestehender Zahlungsberechtigung sind grundsätzlich geschützt. Reformen wirken in der Regel nur auf Neuanlagen ab Stichtag. Wer derzeit ein Agri-PV-Projekt plant, sollte den Verfahrensstand sehr genau verfolgen – insbesondere wegen der Kopplung mit der Solarpaket-I-Genehmigung.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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