Agri-PV im Investment-Kontext
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Was ist eine Parzelle (PV)?

Die Parzelle (PV) bezeichnet im Kontext von Agri-Photovoltaik-Direktinvestments einen klar abgegrenzten, eigenständig nutzbaren Anlagenabschnitt eines Solarparks, an dem ein Investor zivilrechtliches Eigentum erwirbt. Eine Parzelle umfasst typischerweise eine definierte Modulfläche mit eigenem Wechselrichter und eigener messtechnischer Abgrenzung. Genau diese funktionale Selbstständigkeit macht die Parzelle steuerlich zu einem abgeschlossenen Wirtschaftsgut und damit zur Grundlage für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags nach §7g EStG.

June 2, 2026

Inhaltsverzeichnis

Parzelle (PV) auf den Punkt gebracht

  • Definition: Klar abgegrenzter, eigenständig nutzbarer Anlagenabschnitt eines Solarparks, an dem ein Investor zivilrechtliches Eigentum erwirbt
  • Typischer Zuschnitt: Eine definierte Modulfläche mit eigenem Wechselrichter und eigener messtechnischer Abgrenzung (Zähler)
  • Steuerliche Funktion: Bildet ein abgeschlossenes, selbstständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne von §7g EStG
  • Voraussetzung für: Die Nutzung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
  • Abgrenzung: Unterscheidet sich vom reinen Fonds- oder Gesellschaftsanteil durch direktes Sacheigentum an einer konkreten technischen Einheit
  • Eigentumsform: Direktes wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum, kein Kommanditanteil und kein Crowdinvesting

Was ist eine Parzelle im Agri-PV-Kontext?

Ein Solarpark besteht technisch aus vielen gleichartigen Erzeugungseinheiten. Bei einem Direktinvestment in Agri-Photovoltaik wird dieser Park in einzelne Parzellen unterteilt, die jeweils als eigenständiges Investitionsobjekt erworben werden können. Der Investor kauft damit nicht einen abstrakten Anteil am Gesamtpark, sondern eine konkret abgegrenzte, physisch und messtechnisch bestimmbare technische Einheit.

Eine Parzelle umfasst in der Regel:

  • eine fest zugeordnete Modulfläche mit einer definierten Leistung in Kilowatt-Peak (kWp)
  • einen eigenen Wechselrichter als funktional abgrenzende Komponente
  • einen eigenen Zähler, der die Einspeisung dieser Einheit eindeutig erfasst

Diese Bestandteile machen aus einem Anlagenabschnitt eine selbstständig betreibbare Einheit. Der einzelne Wechselrichter könnte theoretisch abgeklemmt werden, ohne den Betrieb der übrigen Parzellen zu stören – ein Merkmal, das die funktionale Selbstständigkeit kennzeichnet.

Warum ist die Parzelle steuerlich so entscheidend?

Der steuerliche Hebel eines Agri-PV-Investments steht und fällt mit der Frage, ob das Investitionsobjekt ein abgeschlossenes, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Nur dann sind §7g EStG und die daran anknüpfenden Instrumente anwendbar.

Ein einzelnes PV-Modul ist für sich genommen kein Wirtschaftsgut: Ohne Wechselrichter produziert es keinen verwertbaren Strom, es ist nicht eigenständig ertragsfähig und nicht selbstständig nutzbar. Erst die Parzelle als funktional abgeschlossene Einheit erfüllt das steuerrechtliche Kernkriterium.

Genau hier unterscheiden sich sorgfältig strukturierte Angebote von einfacheren Konstruktionen. Viele am Markt angebotene PV-Direktinvestments sind als bloße Miteigentumsanteile an einer Gesamtanlage ausgestaltet. Eine solche Struktur kann die Anforderungen an ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut verfehlen, weil die klare technische Abgrenzung fehlt. Die Parzelle mit eigenem Wechselrichter und Zähler schafft demgegenüber eine eindeutige physische und messtechnische Grenze.

Beim Modell Feldwerke wird der Solarpark genau aus diesem Grund in einzelne Parzellen inklusive Wechselrichter unterteilt, die jeweils als eigenständiges Wirtschaftsgut die Kriterien des IAB erfüllen sollen.

Wie hängt die Parzelle mit dem Investitionsabzugsbetrag zusammen?

Ist die Parzelle als abgeschlossenes Wirtschaftsgut strukturiert, lassen sich die steuerlichen Instrumente des §7g EStG in gewohnter Weise anwenden:

  1. Investitionsabzugsbetrag: Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Parzelle können bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden.
  2. Sonderabschreibung: Bis zu 40 Prozent nach §7g Abs. 5 EStG, bezogen auf die um den IAB gekürzte Bemessungsgrundlage.
  3. Lineare AfA: über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren bei Freiflächen-Photovoltaik.

Voraussetzung ist, dass der Investor mit der Parzelle gewerblich tätig wird, die Gewinngrenze einhält und die Nutzungs- sowie Verbleibensanforderungen erfüllt. Da der erzeugte Strom nahezu vollständig eingespeist oder vermarktet wird, ist die 90-Prozent-Nutzungsklausel in der Praxis regelmäßig erfüllt.

Die hier dargestellten steuerlichen Wirkungen sind eine allgemeine Information und keine individuelle Steuerberatung. Ob ein konkretes Parzellen-Investment die Voraussetzungen des §7g EStG erfüllt, hängt von der vertraglichen und technischen Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.

Welche Risiken und Prüfpunkte sind zu beachten?

Die Parzellenstruktur ist die steuerliche Grundlage des Investments – aber sie muss in der Praxis Bestand haben. Wichtige Punkte:

  • Tatsächliche Abgrenzung: Nur eine echte technische und messtechnische Trennung schafft die nötige Eindeutigkeit. Eine rein vertragliche Aufteilung ohne eigenen Wechselrichter und Zähler kann in einer Betriebsprüfung in Frage gestellt werden.
  • Drei-Jahres-Frist: Erfolgt die Anschaffung der Parzelle nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Bildung des IAB, wird dieser rückwirkend aufgelöst – inklusive Verzinsung nach §233a AO.
  • Batteriespeicher: Ein der Parzelle zugeordneter Speicher wirft eigene Abgrenzungsfragen auf, da einzelne Speicher-Racks oft nicht selbstständig betriebsfähig sind. Hier sind besondere Strukturierungen erforderlich, um die IAB-Fähigkeit nicht zu gefährden.

Für Investoren ist die Parzelle damit weit mehr als eine geografische Einteilung: Sie ist das steuerlich tragende Konstruktionsprinzip eines IAB-fähigen Agri-PV-Direktinvestments. Eine sorgfältige Prüfung der konkreten Struktur durch fachkundige Berater ist vor jeder Zeichnung ratsam.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flächen kommen für Agri-PV-Anlagen in Frage?

Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.

Was kann auf der Fläche angebaut werden?

Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.

Kann eine Agri-PV-Anlage auch auf einer Fläche mit Nutztierhaltung gebaut werden?

Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.

Wie breit ist der Bewirtschaftungsstreifen?

Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Inwieweit wird die Nutzung der Fläche für die Landwirtschaft beeinflusst?

Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.

Wie sind die Auswirkungen einer Agri-PV-Anlage auf den landwirtschaftlichen Ertrag?

Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.

Wie trägt die Agri-PV Anlage zur ökologischen Aufwertung der Fläche bei ?

Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten?

Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:

Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.

Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).

Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.

Wie wird Natur- und Artenschutz bei einem Agri-PV-Projekt berücksichtigt?

Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.

Wird Boden versiegelt oder die Fläche dauerhaft „verbraucht“?

Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.

Wie groß ist eine typische PV-Parzelle?

Eine übliche Größenordnung orientiert sich an einer Wechselrichter-Einheit, häufig im Bereich von etwa 250 kW Leistung. Das konkrete Investitionsvolumen einer Parzelle liegt bei Agri-PV-Direktinvestments regelmäßig im sechsstelligen Bereich. Die genaue Dimensionierung hängt vom jeweiligen Solarpark und der Strukturierung des Anbieters ab.

Warum reicht ein einzelnes Modul nicht als Wirtschaftsgut aus?

Ein einzelnes PV-Modul erzeugt ohne Wechselrichter keinen einspeisbaren Strom und ist daher nicht eigenständig ertragsfähig. Damit erfüllt es das steuerrechtliche Kriterium eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts nicht. Erst die Kombination aus Modulfläche, Wechselrichter und messtechnischer Abgrenzung bildet die funktional abgeschlossene Einheit, die der IAB voraussetzt.

Worin unterscheidet sich eine Parzelle von einem reinen Miteigentumsanteil?

Reine Miteigentumsanteile an einer Gesamtanlage können die Anforderung an ein abgeschlossenes, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut verfehlen, weil keine klare technische Abgrenzung vorliegt. Ob ein konkretes Investment die Voraussetzungen des §7g EStG erfüllt, hängt von der vertraglichen und technischen Ausgestaltung ab. Diese Frage sollte vor Zeichnung mit einem Steuerberater geprüft werden.

Welche Nutzungsanforderungen gelten für eine Parzelle beim IAB?

Die Parzelle muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb verbleiben und zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Da der Strom einer Agri-PV-Parzelle nahezu vollständig eingespeist oder vermarktet wird, ist diese Nutzungsschwelle in der Praxis regelmäßig erfüllt. Wird die Frist verletzt, droht die rückwirkende Auflösung der Steuervorteile.

Kann die Fläche einer Parzelle zugleich landwirtschaftlich genutzt werden?

Die Modulfläche einer Parzelle kann landwirtschaftlich weitergenutzt werden, etwa für Beweidung oder Ackerbau zwischen oder unter den Modulreihen. Steuerlich bleibt die Parzelle als technische Erzeugungseinheit dennoch ein eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Die Doppelnutzung der Fläche berührt die IAB-Fähigkeit der Anlagentechnik grundsätzlich nicht.

Warum produzieren Agri-PV Anlagen mehr Strom als Freiflächen Solaranlagen ?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.

Warum erreichen Agri-PV Anlagen einen höheren Wert in der Direktvermarktung als Freiflächen Solaranlagen?

Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.

Warum bekommen Agri-PV Anlagen eine höhere EEG-Vergütung als Freiflächen Solaranlagen?

Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.

Wie lange kann man mit Erträgen rechnen?

Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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