Was ist Agri-Photovoltaik (Agri-PV)?
Agri-Photovoltaik (Agri-PV) bezeichnet die kombinierte Nutzung derselben Fläche für landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und Solarstromerzeugung als Sekundärnutzung. Technische Grundlage in Deutschland ist die DIN SPEC 91434. Für Investoren ist Agri-PV vor allem deshalb relevant, weil die Anlagen gewerblich strukturiert und nicht von der Einkommensteuerbefreiung für kleine Dachanlagen erfasst sind – und damit als IAB-fähiges Direktinvestment in einen Sachwert in Betracht kommen.
Inhaltsverzeichnis
Agri-Photovoltaik auf den Punkt gebracht
- Definition: Doppelnutzung einer Fläche für Landwirtschaft (Hauptnutzung) und Solarstrom (Sekundärnutzung) nach DIN SPEC 91434
- Zwei Kategorien: Kategorie 1 (hoch aufgeständert, Bewirtschaftung unter den Modulen) und Kategorie 2 (Bewirtschaftung zwischen den Modulreihen, auch vertikal)
- Flächenverlust: max. 10 Prozent (Kategorie 1) bzw. 15 Prozent (Kategorie 2) der Projektfläche
- EEG-Status: Einordnung als „besondere Solaranlage" mit eigenem Ausschreibungssegment und gesondertem Höchstwert (beihilferechtlich teils noch nicht in Kraft)
- Steuerlicher Status der Fläche: bleibt land- und forstwirtschaftliches Vermögen – relevant u. a. für Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Investment-Relevanz: gewerblich, oberhalb der PV-Steuerfreigrenzen und damit grundsätzlich IAB-fähig
Was bedeutet Agri-Photovoltaik konkret?
Agri-Photovoltaik, kurz Agri-PV, beschreibt die gleichzeitige Nutzung ein und derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Erzeugung von Solarstrom als Sekundärnutzung. Anders als bei klassischen Freiflächen-Solaranlagen wird die Fläche also nicht der Landwirtschaft entzogen, sondern doppelt genutzt. Daraus ergeben sich eine höhere Landnutzungseffizienz sowie potenzielle Synergieeffekte wie Verschattung, Hagel- und Verdunstungsschutz für die darunter angebauten Kulturen.
Die technische Abgrenzung einer Agri-PV-Anlage von einer gewöhnlichen Freiflächenanlage erfolgt in Deutschland über die DIN SPEC 91434, erstmals veröffentlicht im Mai 2021 und maßgeblich unter Federführung des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) erarbeitet. Sie definiert Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung, an die Planung, den Betrieb und die Betriebsüberwachung. Die Norm unterscheidet zwei Anlagenkategorien:
- Kategorie 1 – hoch aufgeständert: Die Module sind so hoch montiert, dass eine Bewirtschaftung unter ihnen möglich ist (mindestens 2,10 Meter lichte Höhe). Der Flächenverlust durch Aufbauten darf höchstens 10 Prozent betragen.
- Kategorie 2 – bodennah / vertikal: Bewirtschaftung zwischen den Modulreihen, etwa bei senkrecht aufgeständerten Anlagen (mindestens 0,80 Meter lichte Höhe). Hier sind bis zu 15 Prozent Flächenverlust zulässig.
Die Doppelnutzung führt dazu, dass die Fläche unter einer DIN-SPEC-konformen Agri-PV-Anlage ihren Status als land- und forstwirtschaftliches Vermögen behält. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben.
Wie wird Agri-PV im EEG gefördert?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ordnet Agri-PV als „besondere Solaranlage" ein und verweist dabei auf die DIN SPEC 91434 als technische Grundlage. Mit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16. Mai 2024) wurde ein eigenes Untersegment für besondere Solaranlagen mit einem zweistufigen, bevorzugten Zuschlagsverfahren sowie ein gesonderter, erhöhter Höchstwert (§ 37b Abs. 2 EEG 2023) geschaffen. Für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen wurde zusätzlich ein Agri-PV-Bonus (§ 48 Abs. 1b EEG 2023) eingeführt.
Wichtig für die Einordnung des aktuellen Stands: Mehrere dieser durch das Solarpaket I eingeführten Begünstigungen – darunter der erhöhte Höchstwert und das besondere Zuschlagsverfahren – stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und entfalten bis dahin keine Wirkung. Bis zur Genehmigung gelten die Aufschläge auf den anzulegenden Wert in der am 15. Mai 2024 anwendbaren Fassung weiter. Für Anlagen über 1 MWp besteht eine Ausschreibungspflicht über die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur; ab 100 kWp ist die Direktvermarktung verpflichtend.
Daneben behalten Agri-PV-Flächen ihren landwirtschaftlichen Status und damit grundsätzlich den Anspruch auf EU-Direktzahlungen (GAP-Prämien) – allerdings nur bei korrekter Umsetzung der DIN SPEC 91434 und Einhaltung der Mindesterträge. Wird die landwirtschaftliche Hauptnutzung nicht eingehalten, droht der Verlust dieser Ansprüche.
Warum ist Agri-PV für Investoren steuerlich interessant?
Die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 grundlegend verändert: Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern bzw. bis 15 kWp je Einheit auf gemischt genutzten Gebäuden sind seither einkommensteuerfrei. Diese Steuerbefreiung schließt steuerliche Gestaltungsinstrumente wie den Investitionsabzugsbetrag für solche Kleinanlagen weitgehend aus.
Für Agri-PV gilt diese Einschränkung typischerweise nicht. Agri-PV-Anlagen im Investment-Kontext sind in aller Regel:
- Gewerblich strukturiert: Die Erlöse unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie regelmäßig der Gewerbesteuer.
- Deutlich oberhalb der Steuerfreigrenzen: Investitionsvolumina liegen weit über den begünstigten Kleinanlagen-Schwellen.
- Volleinspeiser oder Direktvermarkter: Mehr als 90 Prozent des Stroms gehen ins Netz – die 90-Prozent-Nutzungsklausel des §7g EStG ist damit regelmäßig erfüllt.
Dadurch kommt eine Agri-PV-Investition als steueroptimiertes Sachwertinvestment in Betracht. Feldwerke strukturiert Agri-PV-Direktinvestments so, dass eine einzelne Parzelle als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags erfüllen kann. Welche steuerlichen Wirkungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom individuellen Steuersatz und der Gewinnsituation ab. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist unverzichtbar.
Welche Risiken und Besonderheiten sind zu beachten?
Agri-PV ist ein technisch und regulatorisch anspruchsvolles Investment. Die wichtigsten Aspekte:
- Regulatorische Unsicherheit: Zentrale Förderbausteine des Solarpakets I stehen unter beihilferechtlichem Vorbehalt der EU-Kommission. Bis zur Genehmigung gelten teils nur die Übergangsregelungen.
- DIN-SPEC-Konformität: Die Anerkennung als Agri-PV – und damit Förderfähigkeit sowie der landwirtschaftliche Flächenstatus – setzt die korrekte Umsetzung der DIN SPEC 91434 und die Einhaltung der Mindesterträge voraus.
- Höhere Investitionskosten: Agri-PV-Anlagen liegen wegen der aufwendigeren Unterkonstruktion deutlich über den Kosten konventioneller Freiflächen-PV. Das beeinflusst die Vergütungs- und Wirtschaftlichkeitsrechnung.
- Markt- und Ertragsrisiken: Erträge hängen von Einstrahlung, Anlagenverfügbarkeit und Strompreisen ab. Renditen sind nicht garantiert.
Die hier dargestellten Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Investitionsentscheidungen sollten stets auf Basis der vollständigen Projektunterlagen und nach Rücksprache mit fachkundigen Beraterinnen und Beratern getroffen werden.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Bei einer klassischen Freiflächenanlage wird die Fläche überwiegend der Stromerzeugung gewidmet und die landwirtschaftliche Nutzung tritt zurück. Bei Agri-PV bleibt die Landwirtschaft die Hauptnutzung, der Strom ist Sekundärnutzung. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist die DIN SPEC 91434, die unter anderem Mindesthöhen und maximale Flächenverluste festlegt.
Nach DIN SPEC 91434 müssen hoch aufgeständerte Anlagen der Kategorie 1 mindestens 2,10 Meter lichte Höhe aufweisen, damit eine Bewirtschaftung unter den Modulen möglich ist. Bei ausschließlich senkrecht aufgeständerten Anlagen genügen mindestens 0,80 Meter. Diese Schwellen sind zugleich Voraussetzung für den gesonderten EEG-Höchstwert bzw. den Agri-PV-Bonus.
Bei korrekter Umsetzung der DIN SPEC 91434 wird die Fläche weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet. Das ist insbesondere für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant, da landwirtschaftliches Vermögen steuerlich häufig günstiger bewertet wird als gewerbliche Grundstücke. Die konkrete Bewertung ist komplex und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
Nein. Mehrere Begünstigungen aus dem Solarpaket I – etwa der erhöhte Höchstwert von bis zu 9,5 ct/kWh und das besondere Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen – stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. Der aktuelle Stand sollte vor einer Investition geprüft werden.
Nicht automatisch. Entscheidend ist, dass die Anlage gewerblich betrieben wird, oberhalb der PV-Steuerfreigrenzen liegt und ein selbständig nutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut darstellt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Struktur des Investments ab und sollte vorab steuerlich geprüft werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.