Was ist die Ausschreibung der Bundesnetzagentur?
Die Ausschreibung der Bundesnetzagentur ist das wettbewerbliche Gebotsverfahren, über das die Förderhöhe für größere Solaranlagen seit 2017 ermittelt wird. Statt eines gesetzlich fixierten Vergütungssatzes geben Anlagenbetreiber Gebote in Cent pro Kilowattstunde ab; den Zuschlag erhalten die günstigsten Gebote bis zum Erreichen des Ausschreibungsvolumens. Für Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kWp ist die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen Ausschreibung in aller Regel Voraussetzung für eine EEG-Förderung. Der zugeschlagene Gebotswert bestimmt damit unmittelbar die spätere Erlösbasis und ist eine zentrale Größe für die Wirtschaftlichkeit eines Direktinvestments.
Inhaltsverzeichnis
Ausschreibung Bundesnetzagentur auf den Punkt gebracht
- Funktion: Wettbewerbliches Gebotsverfahren zur Ermittlung der Förderhöhe für größere Solaranlagen nach den §§ 28 ff. EEG
- Ausschreibungspflicht: Freiflächen-Solaranlagen mit mehr als 1.000 kWp installierter Leistung erhalten eine Förderung grundsätzlich nur über einen Zuschlag
- Gebotstermine: Mehrmals jährlich für das erste Segment (Freifläche); Zuschlag für die günstigsten Gebote bis zum Ausschreibungsvolumen
- Höchstwert: Obergrenze, die ein Gebot nicht überschreiten darf – für den Gebotstermin 1. März 2026 lag er bei 5,79 ct/kWh
- Agri-PV: Eigenes Kontingent und gesonderter Höchstwert für besondere Solaranlagen innerhalb der Freiflächenausschreibung (Solarpaket I)
- Relevanz für Investoren: Der Zuschlagswert bildet die gesicherte Erlösbasis und beeinflusst die Kalkulation der Rendite maßgeblich
Was bedeutet die Ausschreibung der Bundesnetzagentur konkret?
Mit der Umstellung von festen Einspeisesätzen auf ein wettbewerbliches Verfahren hat der Gesetzgeber die Förderung größerer Erneuerbare-Energien-Anlagen grundlegend verändert. Die Bundesnetzagentur schreibt dabei in regelmäßigen Gebotsterminen ein bestimmtes Leistungsvolumen aus. Betreiber geplanter Solaranlagen reichen Gebote ein, in denen sie angeben, zu welchem Wert in Cent pro Kilowattstunde sie ihren Strom fördern lassen möchten. Bezuschlagt werden die günstigsten Gebote, bis das ausgeschriebene Volumen erreicht ist. Der zugeschlagene Wert bildet anschließend die Grundlage für die Förderung über die EEG-Vergütung.
Die gesetzliche Grundlage findet sich vor allem in den §§ 28 bis 35a sowie 37 bis 38b EEG. Für Solaranlagen wird zwischen zwei Segmenten unterschieden:
- Erstes Segment: Freiflächenanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind – hierzu zählen typischerweise auch Agri-PV-Projekte
- Zweites Segment: Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden
Der entscheidende Unterschied zur früheren festen Vergütung: Nicht der Staat legt die Förderhöhe fest, sondern der Wettbewerb der Bieter. Wer zu teuer kalkuliert, erhält keinen Zuschlag – wer zu knapp bietet, riskiert die Wirtschaftlichkeit seines Projekts.
Wann besteht eine Ausschreibungspflicht?
Ob eine Anlage überhaupt an einer Ausschreibung teilnehmen muss, hängt von ihrer installierten Leistung ab. Maßgeblich ist die 1-Megawatt-Grenze:
- Über 1.000 kWp: Freiflächenanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden und mehr als 1 MW installierte Leistung aufweisen, erhalten eine Förderung grundsätzlich nur über einen erfolgreichen Zuschlag (§ 22 Abs. 3 EEG)
- Bis einschließlich 1.000 kWp: Diese Anlagen können eine Förderung auch ohne Ausschreibung über den gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert erhalten
- Bürgerenergiegesellschaften: Unter den engen Voraussetzungen des § 22b EEG sind Anlagen bis 6 MW von der Ausschreibungspflicht ausgenommen
Da Agri-PV-Projekte mit Investitionscharakter regelmäßig deutlich oberhalb der 1-MW-Schwelle liegen, ist für sie die Teilnahme an der Ausschreibung der praktische Regelfall. Ohne Zuschlag besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Förderung – die Vermarktung erfolgt dann ausschließlich über den Markt.
Wie läuft das Gebotsverfahren ab?
Das Verfahren folgt einem festen Ablauf, der Transparenz und Planungssicherheit schaffen soll:
- Bekanntmachung: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Gebotstermin, Ausschreibungsvolumen und Höchstwert
- Gebotsabgabe: Bieter reichen ihr Gebot mit Mengenangabe (in kW) und Gebotswert (in ct/kWh) sowie einer Projektsicherheit ein
- Zuschlagsverfahren: Die Gebote werden nach Gebotswert aufsteigend sortiert; den Zuschlag erhalten die günstigsten Gebote bis zum Ausschreibungsvolumen
- Realisierung: Nach Zuschlag muss die Anlage innerhalb gesetzlicher Fristen errichtet und in Betrieb genommen werden, sonst drohen Strafzahlungen und der Verfall der Sicherheit
Beim Gebotstermin 1. März 2026 etwa lag der niedrigste bezuschlagte Gebotswert bei 3,99 ct/kWh, der höchste bei 5,10 ct/kWh und der mengengewichtete Durchschnitt bei 4,94 ct/kWh. Die Ausschreibung war dabei deutlich überzeichnet – das eingereichte Gebotsvolumen lag etwa doppelt so hoch wie das ausgeschriebene Volumen. Diese Werte verdeutlichen das hohe Wettbewerbsniveau im Markt.
Welche Rolle spielt der Höchstwert?
Der Höchstwert ist die Obergrenze, bis zu der Gebote abgegeben werden dürfen. Ein Gebot oberhalb des Höchstwerts wird vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Für Freiflächenausschreibungen bildet sich der Höchstwert dynamisch auf Basis der jeweils letzten drei Ausschreibungsrunden – konkret aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots, gedeckelt auf maximal 5,9 ct/kWh. Für den Gebotstermin 1. März 2026 ergab sich daraus ein Höchstwert von 5,79 ct/kWh.
Für Agri-PV-Projekte hat das Solarpaket I ein eigenes Kontingent für sogenannte besondere Solaranlagen innerhalb der Freiflächenausschreibung geschaffen, verbunden mit einem höheren gesonderten Höchstwert. Damit soll dem höheren technischen Aufwand der Aufständerung Rechnung getragen werden. Voraussetzung ist unter anderem eine Mindestaufständerung der Module. Einzelne Regelungen des Solarpakets I standen zuletzt noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission – der aktuelle Anwendungsstand sollte daher projektbezogen geprüft werden.
Was bedeutet der Zuschlag für die Wirtschaftlichkeit eines Investments?
Für Investoren ist der zugeschlagene Gebotswert eine der wichtigsten Kalkulationsgrößen. Er bildet den anzulegenden Wert, der die abgesicherte Erlösbasis über den Förderzeitraum definiert. In der Praxis wird der Strom über die verpflichtende Direktvermarktung verkauft; liegt der erzielte Marktpreis unter dem anzulegenden Wert, gleicht die Marktprämie die Differenz aus. Der Zuschlag wirkt damit wie eine Absicherung nach unten, während bei hohen Marktpreisen zusätzliche Erlöschancen bestehen können.
Die folgende schematische Betrachtung verdeutlicht den Zusammenhang. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung individueller Projekt- und Kostenfaktoren:
- Zugeschlagener Gebotswert (anzulegender Wert): rund 5 ct/kWh
- Spezifischer Jahresertrag der Anlage: bestimmt die vergütete Strommenge
- Erlösbasis: gesicherter Mindesterlös je eingespeiste Kilowattstunde über rund 20 Jahre
- Zusätzliche Chance: Marktpreise oberhalb des anzulegenden Werts können die Erlöse erhöhen
Wie sich der Zuschlag konkret auf die Nachsteuer-Rendite eines Direktinvestments auswirkt, hängt von der Finanzierung, den Betriebskosten und der individuellen steuerlichen Situation ab. Da über den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung erhebliche steuerliche Hebel hinzukommen, ist eine steuerliche Beratung im Einzelfall unverzichtbar. Pauschale Renditeversprechen lassen sich aus dem Zuschlagswert allein nicht ableiten.
Welche Risiken sind mit dem Ausschreibungsverfahren verbunden?
Das wettbewerbliche Verfahren bringt spezifische Risiken mit sich, die in der Projektplanung beachtet werden müssen:
- Zuschlagsrisiko: Bei deutlicher Überzeichnung erhalten nur die günstigsten Gebote einen Zuschlag – ein zu hoch kalkuliertes Gebot geht leer aus
- Realisierungsfristen: Nach dem Zuschlag muss die Anlage fristgerecht realisiert werden; bei Verzögerung drohen Pönalen und der Verlust der hinterlegten Sicherheit
- Sinkende Zuschlagswerte: Der zunehmende Wettbewerb drückt die Gebotswerte, was die kalkulierbare Erlösbasis tendenziell verringert
- Regulatorische Unsicherheit: Einzelne Sonderregelungen, etwa für besondere Solaranlagen, stehen teils unter beihilferechtlichem Vorbehalt
Für Investoren entscheidet die Qualität der Projektentwicklung darüber, ob ein Zuschlag erzielt und fristgerecht realisiert wird. Ein verlässlicher Projektpartner mit Erfahrung im Ausschreibungsverfahren reduziert diese Risiken erheblich.
Bei den Agri-PV-Direktinvestments von Feldwerke wird die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren auf Ebene der Projektgesellschaft organisiert, sodass die einzelne Anlagenbetreiber-Struktur des Investors von der gesicherten Erlösbasis profitiert, ohne den bürokratischen Aufwand der Gebotsabgabe selbst tragen zu müssen.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Für Freiflächen-Solaranlagen des ersten Segments gibt es mehrere Gebotstermine pro Kalenderjahr. Die genauen Termine, das jeweilige Ausschreibungsvolumen und der Höchstwert werden von der Bundesnetzagentur vorab bekanntgegeben. Wer ein Projekt realisieren will, sollte den Zeitplan frühzeitig in die Projektplanung einbeziehen, da Gebote nur zum jeweiligen Termin abgegeben werden können.
Ohne Zuschlag besteht für eine ausschreibungspflichtige Anlage kein Anspruch auf die EEG-Förderung. Der Betreiber kann dann entweder erneut bei einem späteren Gebotstermin antreten oder den Strom vollständig über den Markt vermarkten, etwa über ein PPA. Letzteres erhöht jedoch die Abhängigkeit von schwankenden Marktpreisen und damit das Erlösrisiko.
Bieter müssen mit dem Gebot eine Projektsicherheit hinterlegen, die als finanzielle Garantie für die fristgerechte Realisierung dient. Wird das bezuschlagte Projekt nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt, kann die Sicherheit ganz oder teilweise verfallen. Dieser Mechanismus soll rein spekulative Gebote verhindern und die tatsächliche Umsetzung der bezuschlagten Projekte sicherstellen.
Für besondere Solaranlagen wie Agri-PV wurde über das Solarpaket I ein gesondertes Kontingent mit einem höheren Höchstwert innerhalb der Freiflächenausschreibung eingeführt. Damit wird dem höheren technischen Aufwand etwa durch die Aufständerung der Module Rechnung getragen. Der konkrete Anwendungsstand einzelner Regelungen sollte projektbezogen geprüft werden, da Teile unter beihilferechtlichem Vorbehalt stehen.
Der Zuschlagswert bestimmt die Erlösbasis, nicht jedoch unmittelbar die steuerliche Behandlung. Die steuerlichen Hebel eines Agri-PV-Direktinvestments ergeben sich aus Instrumenten wie dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung, die unabhängig vom Gebotswert wirken. Wie sich Förderung und steuerliche Gestaltung im Einzelfall zusammenfügen, sollte stets mit einem Steuerberater geklärt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.