Was ist das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale deutsche Förder- und Steuerungsinstrument für den Ausbau von Strom aus erneuerbaren Energien. Es regelt seit dem Jahr 2000, wie Anlagen zur Erzeugung von Solar-, Wind- und Bioenergie vergütet, vorrangig ins Netz eingespeist und über Ausschreibungen gefördert werden. In der aktuellen Fassung EEG 2023 verfolgt es das Ziel, bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu decken. Für Agri-PV-Direktinvestments bildet das EEG über Marktprämie und Einspeisevergütung die rechtliche Grundlage der laufenden Stromerlöse.
Inhaltsverzeichnis
EEG auf den Punkt gebracht
- Definition: Erneuerbare-Energien-Gesetz – zentrales deutsches Förder- und Steuerungsinstrument für Strom aus erneuerbaren Energien, in Kraft seit 2000
- Aktuelle Fassung: EEG 2023, zuletzt mehrfach novelliert (u. a. Solarpaket I 2024, Solarspitzengesetz Februar 2025)
- Kernziel: Mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bis 2030
- Vergütungswege: Einspeisevergütung für Kleinanlagen, gleitende Marktprämie in der Direktvermarktung für größere Anlagen
- Förderdauer: Grundsätzlich 20 Jahre ab Inbetriebnahme zuzüglich Inbetriebnahmejahr
- Steuerung: Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Anlagen ab 1 MW, Einspeisevorrang für erneuerbaren Strom
- Relevanz für Investoren: Bildet die rechtliche Grundlage der laufenden Stromerlöse eines Agri-PV-Direktinvestments
Was bedeutet das EEG konkret?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, ist das rechtliche Fundament der deutschen Energiewende im Stromsektor. Es trat erstmals im Jahr 2000 in Kraft und schuf einen verlässlichen Rahmen für den Ausbau von Solar-, Wind-, Wasser- und Bioenergie. Die Grundidee ist seit jeher einfach: Wer Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt, erhält über einen festgelegten Zeitraum eine gesetzlich abgesicherte Vergütung je eingespeister Kilowattstunde. Diese Planungssicherheit hat Investitionen in erneuerbare Energien überhaupt erst in großem Stil ermöglicht.
Das Gesetz verfolgt drei eng verknüpfte Ziele: den vorrangigen Ausbau erneuerbarer Energien, die Integration dieses Stroms in den Markt und das Stromnetz sowie die schrittweise Transformation zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung. In der aktuellen Fassung, dem EEG 2023, ist als zentrales Ausbauziel verankert, dass bis zum Jahr 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen sollen. Bis 2035 soll die Stromerzeugung nahezu vollständig treibhausgasneutral sein.
Das EEG ist kein einmaliges Gesetz, sondern ein fortlaufend novelliertes Regelwerk. Seit 2000 wurde es mehrfach grundlegend reformiert – von festen Vergütungssätzen über die verpflichtende Direktvermarktung bis hin zu wettbewerblichen Ausschreibungen. Für Investoren ist stets die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltende Fassung maßgeblich.
Wie hat sich das EEG entwickelt?
Die Geschichte des EEG ist eine Geschichte zunehmender Marktintegration. Die wichtigsten Etappen lassen sich grob so zusammenfassen:
- EEG 2000: Einführung fester Einspeisevergütungen und damit erstmals verlässliche Planungssicherheit für Erzeuger
- EEG 2014: Verpflichtende Direktvermarktung für größere Neuanlagen sowie strengere Ausbaukorridore
- EEG 2017: Einführung von Ausschreibungsverfahren als zentrales Instrument der Preisfindung
- EEG 2021/2023: Deutlich angehobene Ausbauziele und Verankerung der Treibhausgasneutralität als übergeordnetes Ziel
- Solarpaket I (2024) und Solarspitzengesetz (2025): Sonderregeln für besondere Solaranlagen sowie der Wegfall der Förderung bei negativen Strompreisen
Eine wesentliche Zäsur war die Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022. Seither wird die Förderung nicht mehr über einen Aufschlag auf den Strompreis, sondern aus dem Bundeshaushalt beziehungsweise dem Klima- und Transformationsfonds finanziert. Für die Vergütungssystematik der Anlagenbetreiber änderte das nichts – wohl aber für die Finanzierungslogik des gesamten Systems.
Wie funktioniert die Förderung im EEG?
Die Art der Förderung hängt heute maßgeblich von der Anlagengröße ab. Das EEG unterscheidet im Kern zwei Vergütungswege:
- Feste Einspeisevergütung: Für kleinere Anlagen, typischerweise bis 1 MW, besteht ein Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Vergütung je Kilowattstunde über 20 Jahre.
- Gleitende Marktprämie: Größere Anlagen vermarkten ihren Strom selbst an der Börse und erhalten zusätzlich eine Prämie, die die Differenz zwischen dem Marktwert und dem geförderten Referenzwert ausgleicht.
Für Anlagen ab 1 MW Leistung wird die Förderhöhe nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern über wettbewerbliche Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt. Wer den Zuschlag erhält, dem wird sein Gebotswert als sogenannter anzulegender Wert für die gesamte Förderdauer zugesichert. Der Höchstwert für Freiflächen-Solaranlagen lag für den Gebotstermin am 1. März 2026 bei 5,79 Cent pro Kilowattstunde; gesetzlich abgeleitete Werte für kleinere Anlagen liegen für 2026 bei rund 5,48 Cent pro Kilowattstunde.
Hinzu kommt der Einspeisevorrang: Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und durchzuleiten. Dieser Vorrang ist ein zentraler Baustein der Investitionssicherheit, wird aber durch netzbedingte Eingriffe und durch die Regelungen zu negativen Strompreisen eingeschränkt.
Welche Rolle spielt das EEG für Agri-PV?
Für die Agri-Photovoltaik hält das EEG eine Sonderkategorie bereit. Mit dem Solarpaket I wurde ein eigenes Ausschreibungs-Untersegment für „besondere Solaranlagen“ geschaffen, zu denen neben Moor- und Floating-PV auch die hoch aufgeständerte Agri-PV zählt (§ 37b und § 38b EEG). Hintergrund ist, dass solche Anlagen in der Errichtung teurer sind als klassische Freiflächen-PV, etwa wegen aufgeständerter oder vertikaler Modulsysteme.
Daraus ergeben sich für Investoren mehrere relevante Punkte:
- Höherer Förderwert: Für besondere Solaranlagen ist ein erhöhter Höchstwert vorgesehen, der je nach Ausgestaltung bis zu rund 9,50 Cent pro Kilowattstunde erreichen kann.
- Vorrang im Zuschlag: Besondere Solaranlagen werden in einem zweistufigen Verfahren priorisiert bezuschlagt, was die Realisierungssicherheit erhöhen kann.
- Beihilferechtlicher Vorbehalt: Einzelne Aufschläge stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission und können bis dahin ausgesetzt sein.
Die laufenden Stromerlöse eines Agri-PV-Direktinvestments – sei es über feste Vergütung oder über die Marktprämie – leiten sich somit unmittelbar aus dem EEG ab. Das Gesetz bestimmt damit die Erlösbasis, auf der jede Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aufbaut.
Wie wirkt das EEG auf die Erlöse – ein schematisches Beispiel
Die folgende Darstellung ist ein stark vereinfachtes, schematisches Rechenbeispiel ohne Berücksichtigung individueller Kosten, Standortfaktoren oder steuerlicher Effekte. Sie dient ausschließlich der Veranschaulichung der Fördermechanik einer Anlage in der Direktvermarktung:
- Anzulegender Wert (besondere Solaranlage): 9,00 ct/kWh
- Durchschnittlicher Marktwert des eingespeisten Solarstroms im betrachteten Monat: 6,50 ct/kWh
- Gleitende Marktprämie: 9,00 − 6,50 = 2,50 ct/kWh
- Gesamterlös je Kilowattstunde: 6,50 ct (Börse) + 2,50 ct (Marktprämie) = 9,00 ct
Steigt der Marktwert, sinkt die Marktprämie entsprechend, sodass der Gesamterlös tendenziell auf dem Niveau des anzulegenden Werts verbleibt. Liegt der Marktwert darüber, entfällt die Prämie und der Mehrerlös verbleibt beim Anlagenbetreiber. Das EEG begrenzt damit das Abwärtsrisiko der Erlöse, ohne das Aufwärtspotenzial in Hochpreisphasen vollständig abzuschneiden.
Wichtig: Die tatsächlichen Erlöse hängen von Standort, Anlagentyp, Vermarktungskosten und regulatorischen Änderungen ab. Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Anlageberatung; Renditen oder Erlöse können nicht garantiert werden. Die steuerliche Behandlung der Erträge ist im Einzelfall mit einem Steuerberater zu klären; eine individuelle Steuer- oder Anlageberatung ist unverzichtbar.
Welche Risiken und aktuellen Änderungen sind zu beachten?
So verlässlich das EEG die Erlösbasis grundsätzlich macht, so wichtig ist es, die regulatorischen Risiken zu kennen:
- Negative Strompreise: Für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 entfällt nach dem Solarspitzengesetz die Förderung in Stunden mit negativen Spotmarktpreisen – ohne Karenzzeit. Ein Teil der ausgefallenen Stunden wird über eine Verlängerung des Förderzeitraums teilweise kompensiert.
- Regulatorisches Risiko: Das EEG wird laufend novelliert. Da die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen Fördermodells Ende 2026 ausläuft, wird eine grundlegende Reform erwartet, möglicherweise hin zu einem Differenzvertrags-Modell.
- Ausschreibungsrisiko: Bei Anlagen ab 1 MW besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag; überzeichnete Ausschreibungen oder zu hohe Gebote können zum Ausschluss führen.
- Beihilfevorbehalt: Einzelne Erhöhungen aus dem Solarpaket I sind erst nach EU-Genehmigung rechtswirksam.
Für ein Agri-PV-Direktinvestment ist das EEG die zentrale, aber nicht die einzige Erlösgröße. Bei Feldwerke wird die Förderkulisse konservativ in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen, einschließlich der Effekte negativer Strompreise und möglicher künftiger Reformen.
Wie ist das EEG von der Steuerförderung des IAB abzugrenzen?
Für Investoren ist eine saubere Trennung zweier Ebenen wichtig. Das EEG regelt die Erlösseite – also die Vergütung des erzeugten Stroms über Einspeisevergütung oder Marktprämie. Steuerliche Instrumente wie der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG betreffen dagegen die Steuerseite und knüpfen an die Anschaffung des Wirtschaftsguts an, nicht an die Förderung des Stroms.
Beide Ebenen wirken unabhängig voneinander, ergeben aber zusammen das Gesamtbild eines Agri-PV-Direktinvestments: Das EEG sichert über 20 Jahre eine planbare Erlösbasis, während die steuerlichen Abschreibungsinstrumente die Liquidität in den ersten Jahren verbessern können. Wie sich beide Ebenen im individuellen Fall auswirken, hängt von der Anlagengröße, der persönlichen Steuersituation und der konkreten Gestaltung ab und sollte stets mit fachkundiger Beratung geklärt werden. Die vorstehenden Ausführungen stellen allgemeine Informationen dar und keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung im Sinne des § 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Stand der genannten Werte: 2025/2026.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Für das aktuelle Fördermodell läuft die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission Ende 2026 aus, weshalb eine umfassende EEG-Novelle erwartet wird. In der Diskussion ist insbesondere ein stärker marktorientiertes Modell auf Basis von Differenzverträgen (Contracts for Difference, CfD). Bestehende Förderzusagen für bereits in Betrieb genommene Anlagen genießen grundsätzlich Vertrauensschutz, künftige Anlagen könnten jedoch anderen Regeln unterliegen. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen und sollte bei langfristigen Investitionsentscheidungen beobachtet werden.
Seit dem 1. Juli 2022 wird die EEG-Förderung nicht mehr über die EEG-Umlage auf den Strompreis finanziert, sondern aus dem Bundeshaushalt beziehungsweise dem Klima- und Transformationsfonds. Für Stromverbraucher entfiel damit ein Bestandteil des Strompreises. An der Vergütungssystematik für Anlagenbetreiber – Einspeisevergütung und gleitende Marktprämie – hat diese Finanzierungsumstellung nichts geändert.
Ja. Mit dem Solarpaket I wurde für besondere Solaranlagen, zu denen die hoch aufgeständerte Agri-PV zählt, ein eigenes Ausschreibungs-Untersegment mit einem erhöhten Höchstwert geschaffen (§ 37b und § 38b EEG). Damit werden die höheren Errichtungskosten solcher Anlagen berücksichtigt. Einzelne Aufschläge stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und können bis dahin ausgesetzt sein.
Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber grundsätzlich, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und einzuspeisen. Für Investoren bedeutet dieser Vorrang eine erhöhte Abnahmesicherheit gegenüber konventionellem Strom. Eingeschränkt wird er allerdings durch netzbedingte Eingriffe wie Redispatch sowie durch den Wegfall der Förderung in Stunden mit negativen Strompreisen.
Nein. Einnahmen aus einer gewerblichen Agri-PV-Freiflächenanlage – unabhängig davon, ob sie als Einspeisevergütung oder Marktprämie fließen – sind gewerbliche Einkünfte und unterliegen der Einkommen- und Gewerbesteuer. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG betrifft nur kleine Anlagen unterhalb bestimmter Leistungsgrenzen und ist auf gewerbliche Agri-PV nicht anwendbar. Die steuerliche Behandlung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.