Was ist der anzulegende Wert im EEG?
Der anzulegende Wert ist der im EEG festgelegte Referenz-Vergütungssatz in Cent pro Kilowattstunde, der die Höhe der Marktprämie für Strom aus erneuerbaren Energien bestimmt. Er bildet zusammen mit dem Marktwert Solar die Formel der gleitenden Marktprämie und wirkt wie eine garantierte Erlösuntergrenze für die geförderte Strommenge. Für Agri-PV-Direktinvestments ist er eine zentrale Kalkulationsgröße, weil er die Planbarkeit der laufenden Stromerlöse maßgeblich beeinflusst.
Inhaltsverzeichnis
Anzulegender Wert auf den Punkt gebracht
- Definition: Gesetzlich oder per Ausschreibung festgelegter Referenz-Vergütungssatz in Cent pro Kilowattstunde, der die Höhe der Marktprämie bestimmt
- Rechtsgrundlage: §§ 20, 22, 23a, 37b, 48, 49 EEG sowie die Ausschreibungsregeln der §§ 28a ff. EEG
- Funktion: Bildet zusammen mit dem Marktwert Solar die Formel für die gleitende Marktprämie
- Höhe Freiflächen 2026: rund 5,48 ct/kWh nach gesetzlicher Festlegung (§ 48 Abs. 1a EEG); Ausschreibungs-Höchstwert 5,79 ct/kWh (Gebotstermin 01.03.2026)
- Agri-PV-Bonus: Eigenes Untersegment „besondere Solaranlagen“ mit höherem Höchstwert (bis zu 9,50 ct/kWh) – teils noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt der EU-Kommission
- Wichtig für Investoren: Der anzulegende Wert ist die zentrale Stellschraube für die Erlössicherheit und damit für die Kalkulation eines Agri-PV-Direktinvestments
Was bedeutet der anzulegende Wert konkret?
Der anzulegende Wert ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) der zentrale Bezugswert für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien. Er wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben und gibt an, welchen Mindesterlös eine Anlage je eingespeister Kilowattstunde über die Förderung erreichen soll. Umgangssprachlich wird der Begriff häufig mit der „EEG-Vergütung“ gleichgesetzt – fachlich ist der anzulegende Wert jedoch präziser die Rechengröße, aus der sich die tatsächliche Förderzahlung ableitet.
Sein wirtschaftlicher Sinn erschließt sich erst im Zusammenspiel mit dem Marktgeschehen. Anlagen ab einer bestimmten Größe müssen ihren Strom in der Direktvermarktung verkaufen. Liegt der an der Börse erzielte Durchschnittspreis unter dem anzulegenden Wert, gleicht der Netzbetreiber die Differenz über die Marktprämie aus. Der anzulegende Wert wirkt damit wie eine garantierte Erlösuntergrenze für die geförderte Strommenge.
Vereinfacht gilt: Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar. Erlöse aus dem Stromverkauf und Marktprämie addieren sich für den Anlagenbetreiber im Ergebnis auf das Niveau des anzulegenden Werts. Bei Anlagen wie den Agri-PV-Parzellen von Feldwerke schafft dieser Mechanismus die Kalkulationsbasis für planbare laufende Erträge.
Wie wird der anzulegende Wert festgelegt?
Die Höhe des anzulegenden Werts ergibt sich je nach Anlagengröße auf zwei unterschiedlichen Wegen:
- Gesetzliche Festlegung: Für kleinere Anlagen bis 1 MW Leistung (§ 48 EEG) ist der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt. Seit 2023 wird er aus den Durchschnitten der höchsten bezuschlagten Gebote vorangegangener Ausschreibungen abgeleitet (§ 48 Abs. 1a EEG).
- Wettbewerbliche Ermittlung: Größere Anlagen müssen an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Der Anlagenbetreiber bietet dort einen Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde; der bezuschlagte Gebotswert wird zum anzulegenden Wert für die gesamte Förderdauer.
Für Freiflächenanlagen des ersten Segments wurden für das Jahr 2026 die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2024 herangezogen; der gesetzlich abgeleitete anzulegende Wert liegt bei rund 5,48 Cent pro Kilowattstunde. Für den Ausschreibungs-Gebotstermin am 1. März 2026 hat die Bundesnetzagentur einen Höchstwert von 5,79 Cent pro Kilowattstunde nach § 37b Abs. 1 EEG bekannt gegeben – mehr darf in der Auktion nicht geboten werden. Die Förderdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
Welche Rolle spielt der anzulegende Wert für Agri-PV?
Mit dem Solarpaket I wurde für besondere Solaranlagen – darunter Agri-Photovoltaik, Parkplatz-, Moor- und Floating-PV – ein eigenes Ausschreibungs-Untersegment geschaffen (§ 37b Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1b EEG). Hintergrund ist, dass Agri-PV in der Errichtung teurer ist als klassische Freiflächen-PV, etwa wegen aufgeständerter oder vertikaler Modulsysteme. Um diese Mehrkosten auszugleichen, ist für besondere Solaranlagen ein höherer anzulegender Wert vorgesehen, der bis zu rund 9,50 Cent pro Kilowattstunde erreichen kann.
Für Investoren ist dabei entscheidend:
- Höhere Erlösbasis: Der erhöhte anzulegende Wert verbessert gegenüber Standard-Freiflächen-PV die kalkulierbare Erlösuntergrenze je Kilowattstunde.
- Vorrang im Zuschlag: Besondere Solaranlagen werden in der Ausschreibung priorisiert bezuschlagt, was die Realisierungssicherheit erhöht.
- Beihilferechtlicher Vorbehalt: Teile der Solarpaket-I-Aufschläge stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis zur Genehmigung können bestimmte Aufschläge ausgesetzt sein.
Der anzulegende Wert ist kein garantierter Festpreis für jede Kilowattstunde. Er bestimmt nur die Förderung der förderfähigen Strommenge – und entfällt anteilig in Phasen, in denen der Mechanismus nach § 51 EEG greift.
Wie wirkt der anzulegende Wert rechnerisch?
Die folgende Darstellung ist ein vereinfachtes, schematisches Rechenbeispiel ohne Berücksichtigung individueller Kosten, Standortfaktoren oder steuerlicher Effekte. Annahmen für eine Agri-PV-Anlage in der Direktvermarktung:
- Anzulegender Wert (besondere Solaranlage): 9,00 ct/kWh
- Durchschnittlicher Marktwert Solar im betrachteten Monat: 6,50 ct/kWh
- Gleitende Marktprämie: 9,00 − 6,50 = 2,50 ct/kWh
- Gesamterlös je kWh: 6,50 ct (Börse) + 2,50 ct (Marktprämie) = 9,00 ct
Steigt der Marktwert Solar, sinkt die Marktprämie entsprechend, sodass der Gesamterlös tendenziell beim anzulegenden Wert verbleibt. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt die Marktprämie; der Mehrerlös aus der Börse verbleibt dann grundsätzlich beim Anlagenbetreiber. Damit begrenzt der anzulegende Wert das Abwärtsrisiko, ohne das Aufwärtspotenzial in Hochpreisphasen vollständig abzuschneiden.
Wichtig: Die tatsächlichen Erlöse hängen von Standort, Anlagentyp, Vermarktungskosten, regulatorischen Änderungen und der konkreten Förderkulisse ab. Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Anlageberatung; Renditen oder Erlöse können nicht garantiert werden.
Welche Risiken sind mit dem anzulegenden Wert verbunden?
So planbar der anzulegende Wert die Erlösbasis macht, so wichtig ist es, seine Grenzen zu kennen:
- Negative Strompreise (§ 51 EEG): Für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 entfällt die Förderung in Stunden mit negativen Spotmarktpreisen – ohne Karenzzeit. Diese Ausfallzeiten werden über eine Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG teilweise kompensiert.
- Marktwertrisiko: Die Marktprämie gleicht nur die Differenz zum Marktwert aus. Sehr niedrige Börsenpreise erhöhen die Förderabhängigkeit, sehr hohe Preise lassen die Förderung entfallen.
- Regulatorisches Risiko: Höhe und Mechanik des anzulegenden Werts können durch Gesetzesnovellen verändert werden. Die für 2027 diskutierte Reform hin zu einem Differenzvertrags-Modell (CfD) könnte die Funktionsweise der Förderung künftig anpassen.
- Beihilfevorbehalt: Einzelne Erhöhungen aus dem Solarpaket I sind erst nach EU-Genehmigung rechtswirksam.
Die Erlöskalkulation eines Agri-PV-Investments sollte diese Faktoren konservativ berücksichtigen. Steuerliche Aspekte eines solchen Investments – etwa über den Investitionsabzugsbetrag – stellen lediglich allgemeine Informationen dar und sind im Einzelfall mit einem Steuerberater zu klären; eine individuelle Steuer- oder Anlageberatung ist unverzichtbar.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Umgangssprachlich werden beide Begriffe oft gleichgesetzt, fachlich sind sie aber zu unterscheiden. Der anzulegende Wert ist die Rechengröße in Cent pro Kilowattstunde, aus der sich die tatsächliche Förderzahlung ableitet. Bei Anlagen in der Direktvermarktung ergibt sich daraus die Marktprämie, bei kleinen Anlagen ohne Direktvermarktung der feste Vergütungssatz (anzulegender Wert abzüglich 0,4 ct/kWh nach § 53 EEG).
Für besondere Solaranlagen wie Agri-PV ist über ein eigenes Ausschreibungs-Untersegment ein höherer Wert vorgesehen, der je nach Ausgestaltung bis zu rund 9,50 Cent pro Kilowattstunde erreichen kann. Standard-Freiflächenanlagen liegen 2026 demgegenüber bei rund 5,48 Cent pro Kilowattstunde (gesetzlich abgeleitet). Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Festlegungen und Höchstwerte der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder Inbetriebnahme.
Nach § 51 EEG entfällt für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 der Förderanspruch in Stunden mit negativen Spotmarktpreisen, und zwar ohne Karenzzeit. Diese ausgefallenen Förderstunden werden über eine Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG teilweise nachgeholt. Für die Erlöskalkulation eines Investments sollte dieser Effekt konservativ eingeplant werden.
Der einer Anlage zugewiesene anzulegende Wert ist für deren Förderdauer von grundsätzlich 20 Jahren festgeschrieben. Die gesetzlichen Werte für Neuanlagen ändern sich hingegen regelmäßig, da sie aus den jeweils aktuellen Ausschreibungsergebnissen abgeleitet werden. Zudem können Gesetzesnovellen die Mechanik künftig anpassen, etwa die für 2027 diskutierte Reform hin zu einem Differenzvertrags-Modell.
Der anzulegende Wert definiert die abgesicherte Erlösuntergrenze je geförderter Kilowattstunde und reduziert damit das Marktpreisrisiko auf der Einnahmenseite. Er ist jedoch nur einer von mehreren Faktoren; Standort, Stromertrag, Betriebskosten und steuerliche Gestaltung wirken ebenfalls auf die Rendite. Konkrete Erträge können nicht garantiert werden, und eine individuelle steuerliche sowie anlagebezogene Beratung ist unverzichtbar.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.