Was ist die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG?
Die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG erlaubt Betreibern von Photovoltaik-Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen, der Standortgemeinde bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde freiwillig zuzuwenden - ohne Gegenleistung und beihilferechtlich abgesichert. Für Neuanlagen über 1 MW Leistung ist diese Beteiligung seit dem Solarpaket I praktisch zum Standard geworden. Für Gemeinden bedeutet das planbare, frei verwendbare Einnahmen über die gesamte Laufzeit eines Agri-PV-Projekts.
Inhaltsverzeichnis
Kommunale Beteiligung auf den Punkt gebracht
- Rechtsgrundlage: § 6 EEG erlaubt eine einseitige Zuwendung von bis zu 0,2 ct/kWh an die Standortgemeinde
- Beihilferechtlich sicher: Die Zahlung gilt nicht als verbotene Vorteilsgewährung, sondern als gesetzlich legitimierter Akzeptanzbeitrag
- Erstattung möglich: Betreiber bekommen den ausgezahlten Betrag in der Regel vom Netzbetreiber erstattet
- Praktisch zum Standard geworden: Seit dem Solarpaket I sollen Neuanlagen ab 1 MW eine Beteiligung anbieten
- Planbare Gemeindeeinnahme: Für eine 5-MW-Agri-PV-Anlage ergeben sich grob 10.000 € jährlich, über 20 Jahre rund 200.000 €
Was regelt § 6 EEG genau?
§ 6 EEG schafft seit der EEG-Novelle 2021 eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage dafür, dass Betreiber von Wind- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen die Gemeinden am Anlagenstandort finanziell beteiligen dürfen - ohne dabei in den Bereich der unzulässigen Vorteilsgewährung zu geraten. Vor dieser Regelung galt jede Zahlung an eine Kommune im Zusammenhang mit einer Genehmigung als rechtlich heikel. Mit § 6 EEG ist nun klar: Bis zu 0,2 Cent pro eingespeister oder fiktiv eingespeister Kilowattstunde dürfen einseitig und ohne Gegenleistung zugewendet werden.
Eine fiktive Kilowattstunde ist dabei eine Strommenge, die theoretisch hätte eingespeist werden können, aber wegen Abregelung oder negativer Strompreise nicht ins Netz floss. So bleibt die Gemeinde auch in Zeiten von Netzengpässen abgesichert.
Beteiligt werden alle Gemeinden, deren Gebiet sich im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Anlage befindet. Bei mehreren betroffenen Gemeinden wird der Betrag anteilig nach Flächenanteil aufgeteilt. Vertraglich umgesetzt wird die Beteiligung über einen sogenannten Zuwendungsvertrag, für den der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) bereits 2021 einen anerkannten Mustervertrag veröffentlicht hat.
Die Zahlung nach § 6 EEG ist ausdrücklich keine Pacht und keine Gegenleistung für eine Genehmigung. Sie ist eine gesetzlich definierte freiwillige Zuwendung - genau das macht sie rechtssicher.
Freiwillig oder verpflichtend - was gilt 2026?
Auf Bundesebene ist die Beteiligung nach § 6 EEG formal weiterhin freiwillig. Praktisch hat sich die Lage jedoch deutlich verändert: Mit dem Solarpaket I aus dem Mai 2024 sollen Betreiber neuer PV-Freiflächenanlagen ab 1 MW Leistung der Standortgemeinde eine Beteiligung anbieten. Zusätzlich haben mittlerweile fast alle Bundesländer eigene Beteiligungsgesetze erlassen, die für Neuanlagen verbindliche Zahlungen vorsehen.
Die Landesgesetze orientieren sich meist am Mechanismus von § 6 EEG, gehen teilweise aber darüber hinaus:
- Bayern: Seit dem 1. Januar 2026 verpflichtende Beteiligung für PV-Freiflächen ab 3 MW mit bis zu 0,3 ct/kWh
- Brandenburg: Das Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG) ist seit November 2025 in Kraft und sieht eine pauschale Sonderabgabe pro Megawatt vor
- Mecklenburg-Vorpommern: Verpflichtende Beteiligung über das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen u.a.: Pflichtbeteiligung, in der Regel auf Basis von § 6 EEG
Für Agri-PV-Projekte bedeutet das: Wer heute ein Vorhaben mit mehreren Megawatt plant, kommt um eine kommunale Beteiligung in der Praxis kaum noch herum - unabhängig davon, ob das Bundesland eine eigene Pflicht eingeführt hat.
Wie viel Geld fließt konkret in die Gemeindekasse?
Die Rechnung ist überschaubar. Bei 0,2 ct/kWh und einer Agri-PV-Anlage mit 5 MW installierter Leistung und rund 1.000 Volllaststunden pro Jahr ergibt sich ein jährlicher Beitrag an die Gemeinde von etwa 10.000 €. Über die typische 20-jährige Vergütungsdauer entspricht das rund 200.000 € für die Standortkommune - frei verwendbar, ohne Zweckbindung.
Bei größeren Projekten skaliert die Summe entsprechend:
- 10 MW Agri-PV: ca. 20.000 € pro Jahr / 400.000 € über 20 Jahre
- 20 MW Agri-PV: ca. 40.000 € pro Jahr / 800.000 € über 20 Jahre
- 50 MW Agri-PV: ca. 100.000 € pro Jahr / 2 Mio. € über 20 Jahre
Diese Mittel können Gemeinden für jeden beliebigen Zweck einsetzen: Kindergartenausbau, Feuerwehrgerätehaus, Sanierung der Dorfstraße, Senkung der Hebesätze oder vergünstigte Stromtarife für Bürger. Die Zweckfreiheit ist ein wesentlicher Unterschied zu Gewerbesteuern oder anderen zweckgebundenen Einnahmen.
Wie funktioniert die Erstattung durch den Netzbetreiber?
Damit die Zahlung den Betreiber wirtschaftlich nicht zusätzlich belastet, sieht § 6 EEG vor, dass Anlagenbetreiber den ausgezahlten Betrag vom Netzbetreiber zurückerstattet bekommen können. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Betreiber das Verfahren rechtzeitig und korrekt einhält.
In der Praxis ist dieser Schritt allerdings nicht trivial. Fristen müssen eingehalten, Zahlungsnachweise erbracht und Verträge sauber dokumentiert werden. Erste Fälle aus dem Markt zeigen, dass Betriebsführer in Regress genommen wurden, weil Anträge verspätet oder fehlerhaft eingereicht waren. Für Betreiber ist die Beteiligung also kein reines Nullsummenspiel - sie verursacht administrativen Aufwand und ein gewisses Liquiditätsrisiko, bis die Erstattung tatsächlich fließt.
Wichtig zu wissen: Auch wenn der Betrag von 0,2 ct/kWh erstattungsfähig ist - die Zusatzaufschläge der Bundesländer (etwa 0,1 ct/kWh für Bürgerbeteiligung in einigen Modellen) sind es in der Regel nicht. Diese verbleiben beim Betreiber.
Welche Rolle spielt § 6 EEG bei Agri-PV-Projekten?
Akzeptanz vor Ort
Agri-PV-Projekte berühren das Landschaftsbild, lokale Bewirtschaftungsstrukturen und kommunale Planungshoheit. Eine transparente kommunale Beteiligung nach § 6 EEG hilft, das Vorhaben aus Sicht der Gemeinde nicht nur als Belastung, sondern als regionale Wertschöpfung zu verstehen. Studien des Bundesverbands erneuerbarer Energien zeigen, dass die Zustimmung zu Solar- und Windprojekten in beteiligten Gemeinden signifikant höher liegt als ohne Beteiligung.
Verzahnung mit dem Bauleitverfahren
Die meisten Agri-PV-Projekte benötigen ein Bauleitverfahren (Bebauungsplan oder vorhabenbezogener Bebauungsplan), da sie nicht automatisch unter die Privilegierung nach § 35 BauGB fallen. Die Kommune ist damit ohnehin tief in den Genehmigungsprozess eingebunden. Eine frühzeitige Zusage zur Beteiligung nach § 6 EEG erleichtert Gespräche im Gemeinderat und beschleunigt Verfahren erfahrungsgemäß um mehrere Monate.
Abgrenzung zu Pacht und Bürgerbeteiligung
Die § 6-Zuwendung ist nicht zu verwechseln mit der Pacht, die der Flächeneigentümer (in der Regel der Landwirt) erhält, und auch nicht mit einer Bürgerbeteiligung, bei der lokale Bürgerinnen und Bürger über Genossenschaften oder Nachrangdarlehen wirtschaftlich am Projekt teilhaben. Erst die Kombination aus allen drei Instrumenten - Pacht, kommunale Beteiligung und Bürgerbeteiligung - schafft echte regionale Wertschöpfung.
Was sollten Gemeinden bei Vertragsverhandlungen beachten?
Auch wenn der Rahmen von § 6 EEG klar definiert ist, gibt es bei der Vertragsgestaltung Spielräume. Folgende Punkte sind für Kommunen besonders relevant:
- Beginn der Zahlungen: Auszahlung erst ab Inbetriebnahme oder bereits nach Genehmigung?
- Abrechnungsturnus: Quartalsweise, halbjährlich oder jährliche Auszahlung
- Behandlung fiktiver Strommengen: Eindeutige Definition, wie Abregelung und Negativpreis-Stunden berechnet werden
- Sicherheiten: Bürgschaft des Betreibers oder Schuldbeitritt eines Konzernunternehmens
- Anpassung bei Anlagenerweiterungen: Automatische Skalierung bei Repowering oder Speicherzubau
- Transparenz: Recht der Gemeinde auf jährlichen Ertragsnachweis
Der Mustervertrag des bne deckt die meisten dieser Punkte ab - kann aber individuell ergänzt werden. Gerade bei Agri-PV-Anlagen mit langer Laufzeit ist eine saubere vertragliche Grundlage entscheidend, weil sich Gemeinderäte und Geschäftsführungen in 20 Jahren mehrfach ändern.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich eignen sich die meisten Flächen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird. Problematisch sind Flächen in bestimmten Naturschutzgebieten, wie bspw. Vogelschutzgebiet oder Flora-Fauna-Habitat. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Agri-PV Anlage ist je nach Standort, Flächenstruktur und Netzinfrastruktur oft aber erst ab einer bestimmten Flächengröße möglich: Jede landwirtschaftliche Fläche bis 2,5ha in Hofnähe sowie Grünland ab 5 ha und Acker ab 10ha.
Generell kann die Fläche bei Agri-PV sowohl als Dauergrünland als auch für Ackerbau oder den Anbau von Dauerkulturen genutzt werden. Bei bodennahen nachgeführten Agri-PV-Systemen ist der Anbau von hochwachsenden Pflanzen ab einer Wuchshöhe von 1,50m (z.B. Mais, Sonnenblumen) problematisch, da diese die Module verschatten und somit den Stromertrag reduzieren können.
Grundsätzlich kann Agri-PV auch mit Nutztierhaltung kombiniert werden. Hier bieten sich insbesondere hoch aufgeständerte Solaranlagen sowie nachgeführten Tracker Systemen Module an. Die Anlage und die Nutztierhaltung muss in einem landwirtschaftlichen Gesamtkonzept umgesetzt werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Nutztiere von der Anlage profitieren.
Die Breite des Bewirtschaftungsstreifens bei Agri-PV-Anlagen liegt typischerweise zwischen 9 und 12 Metern, abhängig von der Bewirtschaftungsform. Unter den Modulen wird ein 1–2 Meter breiter Biodiversitätsstreifen angelegt, der zur ökologischen Aufwertung dient und als Pufferzone rechts und links zur Modulaufständerung fungiert. Mindestens 9 Meter Arbeitsbreite sind notwendig, um Verschattungen zwischen den Modulreihen zu vermeiden und sicherzustellen, dass gemäß DIN SPEC 91434 auf Ackerflächen mindestens 85 % und auf Grünland mehr als 90 % der Fläche bewirtschaftet werden können. Der Reihenabstand wird so gewählt, dass er sowohl die statischen Anforderungen (z.B.: Windlasten) als auch eine ausreichende Energieerzeugung und eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Selbstverständlich bringt der Aufbau einer Agri-PV-Anlage gewisse Einschränkungen für die Bearbeitung des Feldes mit sich. Diese sind jedoch aufgrund der individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Reihenabstände (i.d.R. 11-14 m; auch größer möglich), die an die Größe der Maschinen angepasst werden können, überschaubar. Zudem bleibt das Vorgewende erhalten mit einer Breite, die individuell mit Ihnen abgestimmt wird.
Nach derzeitigen Erkenntnissen (v.a. Studien des Frauenhofer ISE und Technologieförderzentrum Bayern) gibt es – je nach Reihenabstand, Feldfrucht und konkreten Wetterbedingungen – z.T. leicht positiven, z.T. leicht negative Auswirkungen auf Menge und Qualität des Ertrags. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Vorgaben, die für die gesetzliche Förderung nach dem EEG erfüllt sein müssen (Erzielen von 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrags, s. DIN SPEC 91434), in allen Versuchen unproblematisch erreicht wurden.
Agri-PV-Anlagen tragen wesentlich zur ökologischen Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen bei. Sie bieten Schutz vor Winderosion, indem die Solarmodule als Barriere wirken und den Boden stabilisieren. Zudem schützen sie vor Extremwetterphänomenen wie Hagel und Starkregen, wodurch Schäden an Erntepflanzen minimiert werden. Die teilweise Beschattung der Pflanzen verhindert Austrocknung, erhöht die Bodenfeuchtigkeit und kann in heißen Sommern zu gesteigerten Erträgen führen. Darüber hinaus erhalten Agri-PV-Anlagen der Fläche eine „Pause“ von intensiver Landwirtschaft, was die Bodengesundheit fördert und die Biodiversität unterstützt.
Grundsätzlich lässt sich das sehr klar unterscheiden – je nachdem, ob es sich um eine kleinere privilegierte Agri-PV-Anlage bis ca. 2,5 ha oder um eine großskalige Agri-PV-Anlage handelt:
Kleinere Anlagen bis ca. 2,5 ha (privilegiert nach § 35 Abs. 9 Nr. 1 BauGB):
Diese Anlagen sind planungsrechtlich privilegiert und benötigen daher kein Bauleitplanverfahren gemeinsam mit der Gemeinde. In der Regel reicht ein Bauantrag beim zuständigen Landratsamt.
Wenn die Kriterien Hofnähe, direkt-räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie eine Anlage pro Hofstelle erfüllt sind, ist eine Genehmigung innerhalb von ca. 4 Monaten grundsätzlich möglich.
Große Agri-PV-Anlagen:
Bei größeren Projekten ist der Prozess in der Regel umfangreicher und umfasst häufig ein Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) inklusive der dazugehörigen Gutachten und Beteiligungen (z. B. Umweltprüfung, Artenschutz, Fachbehörden, Öffentlichkeit).
Wir übernehmen die Koordination der gesamten Schritte, binden Behörden und Fachgutachter ein und sorgen für eine saubere, prüffähige Dokumentation. Die Dauer variiert entsprechend – von mehreren Monaten (bei kleineren Anlagen, je nach Rahmenbedingungen) bis länger bei großskaligen Projekten. Parallel läuft meist die Klärung der Netzanbindung, die den Zeitplan wesentlich beeinflussen kann.
Artenschutz und Biodiversität sind fester Bestandteil unserer Projektentwicklung. Wir prüfen frühzeitig, welche Schutzgüter betroffen sein können (z. B. Brutvögel, Feldhamster, Fledermäuse oder Biotope) und stimmen die Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden und Gutachtern ab. Wenn nötig, werden Kartierungen über geeignete Zeiträume durchgeführt und konkrete Maßnahmen eingeplant – etwa Schutz- und Rückzugsräume, angepasste Pflegekonzepte oder Bauzeitenregelungen. Ziel ist eine Lösung, die Landwirtschaft und Natur gleichermaßen berücksichtigt.
Nein — Agri-PV ist darauf ausgelegt, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und die Fläche jederzeit in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. In der Regel werden keine Fundamente gegossen: Die Unterkonstruktion wird gerammt, sodass keine dauerhafte Bodenversiegelung entsteht, sondern nur temporäre und sehr punktuelle Eingriffe (typischerweise < 1 % der Fläche).Die Fläche bleibt weiterhin bewirtschaftbar, und durch angepasste Pflege- und Nutzungskonzepte können je nach Standort sogar positive Effekte entstehen – etwa Bodenschutz, Mikroklima-Vorteile und mehr Biodiversität. Außerdem ist die Anlage grundsätzlich vollständig rückbaubar; das ist vertraglich geregelt.
Auf Bundesebene ist sie weiterhin freiwillig, in der Praxis aber Standard. Seit dem Solarpaket I sollen Betreiber neuer PV-Freiflächenanlagen ab 1 MW Leistung der Standortgemeinde eine Beteiligung anbieten. Zusätzlich haben fast alle Bundesländer eigene Pflichtregelungen erlassen - in Bayern etwa gilt seit Januar 2026 eine verpflichtende Beteiligung von bis zu 0,3 ct/kWh ab 3 MW Anlagenleistung.
Die Mittel sind grundsätzlich zweckfrei und gehen direkt in den Gemeindehaushalt. Beispiele aus der Praxis reichen von der Sanierung von Kindergärten und Feuerwehrgerätehäusern über vergünstigte Stromtarife für Bürger bis zur Senkung der Hebesätze. Die Gemeinde entscheidet selbst, ob sie die Einnahmen für investive oder konsumtive Zwecke einsetzt.
Begünstigt sind alle Gemeinden, deren Gebiet sich im 2,5-Kilometer-Umkreis um die Anlage befindet. Der Betrag wird anteilig nach Flächenanteil aufgeteilt, der innerhalb dieses Umkreises liegt. Die genaue Aufteilung wird im Zuwendungsvertrag dokumentiert und ist bei mehreren beteiligten Gemeinden in der Regel mit allen Beteiligten abzustimmen.
§ 6 EEG sieht vor, dass auch sogenannte fiktive Strommengen abgegolten werden. Das sind Mengen, die wegen Abregelung oder negativer Strompreise nicht ins Netz geflossen sind, aber theoretisch hätten erzeugt werden können. Damit ist die Gemeinde auch in Zeiten von Netzengpässen wirtschaftlich abgesichert - eine wichtige Klarstellung gerade im Hinblick auf das Solarspitzengesetz.
Der Betrag von 0,2 ct/kWh nach § 6 EEG ist erstattungsfähig - vorausgesetzt, der Betreiber hält Fristen ein und reicht alle Nachweise korrekt ein. Verspätete oder fehlerhafte Anträge können zum Verlust der Erstattung führen, was bei Betriebsführungsverträgen bereits zu Regressfällen geführt hat. Zusatzaufschläge aus Landesgesetzen, etwa für Bürgerbeteiligungsanteile, sind in der Regel nicht erstattungsfähig und verbleiben beim Betreiber.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen deutlich mehr Strom ("Volllaststunden") als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen. Je nach Standort können problemlos 1.400 kWh/kW im Jahr erzeugt werden.
Durch die der Sonne folgenden Tracker produzieren Agri-PV Anlagen vermehrt Strom in den Morgen- und Abendstunden. In diesen Zeiten ist der Strombedarf bereits hoch, da die Industrie schon/noch Strom benötigt, während das Stromangebot durch die vor allem nach Süden ausgerichteten Freiflächen- und Dachanlagen noch gering ist. Agri-PV Anlagen können dann stark von den hohen Strompreisen profitieren.
Unter dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bekommen Agri-PV Anlagen wegen ihrem netzdienlichem und sozialverträglichem Konzept eine höhere Vergütung als konventionelle Freiflächen-PV Anlagen.
Die Pachtverträge für unsere Anlagen laufen mind. 30 Jahre, wobei hier die letzten 10 Jahre durch die in der Regel dann zurückgeführte Finanzierung am ertragreichsten sind. Nach Ablauf der 30 Jahre müssen mit den Flächeneigentümern neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit die Anlage weiter Strom produzieren kann.

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