Agri-PV im Rechtscheck: GAP-Förderung, Steuern, Baurecht & EEG 2027

Agri-PV im Rechtscheck: GAP-Förderung, Steuern, Baurecht & EEG 2027
Verliere ich meine Agrarförderung? Was bedeutet eine Agri-PV-Anlage für die Hofübergabe und die Erbschaftsteuer? Darf auf meiner Fläche überhaupt gebaut werden – und ist die EEG-Förderung sicher? Diese Fragen kommen in nahezu jedem Erstgespräch auf. Und häufig scheitern Agri-PV-Projekte nicht an der Technik, sondern an der Unsicherheit rund um den Rechtsrahmen.
Deshalb haben wir für unser Webinar am 7. Oktober 2026 einen der profiliertesten Juristen im Bereich Agri-PV eingeladen: Jens Vollprecht, Rechtsanwalt, Diplom-Forstwirt und Partner bei Becker Büttner Held (BBH) in Berlin. Er befasst sich seit rund zehn Jahren mit dem Rechtsrahmen für Agri-PV, hat unter anderem das Bundesforschungsministerium beraten und leitet bei BBH ein Team aus rund 25 Anwältinnen und Anwälten im Bereich erneuerbare Energien. Mit knapp 300 Anmeldungen war das Interesse groß. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Erkenntnisse zusammen – entlang der vier Rechtsgebiete EEG, Baurecht, Agrarrecht und Steuerrecht sowie der zahlreichen Fragen aus dem Publikum.
Der Schlüssel zu allem: die DIN SPEC 91434
Wer den Rechtsrahmen für Agri-PV verstehen will, kommt an einer Vornorm nicht vorbei: der DIN SPEC 91434, veröffentlicht im April 2021. Sie entstand, bevor der Gesetzgeber sich ausdrücklich mit Agri-PV befasst hat – und genau das ist laut Jens Vollprecht ihr großer Vorteil. Statt eigene, teils widersprüchliche Definitionen zu entwickeln, verweisen EEG, Bundesnetzagentur, Agrarförderrecht und Finanzverwaltung in vielen Fällen auf diese Norm. Für sich allein ist die DIN SPEC nicht rechtsverbindlich – über diese Verweise wird sie es aber an den entscheidenden Stellen.
Die DIN SPEC unterscheidet zwei Kategorien:
- Kategorie I: Bewirtschaftung unter den Modulen, lichte Höhe mindestens 2,10 Meter
- Kategorie II: Bewirtschaftung zwischen den Modulreihen
In beiden Kategorien sind Dauer- und mehrjährige Kulturen, Ackerkulturen sowie Dauergrünland mit Schnitt- oder Weidenutzung möglich. Die Kernanforderungen:
- Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt die Hauptnutzung.
- Der Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche beträgt höchstens 10 % (Kategorie I) bzw. 15 % (Kategorie II).
- Die Anlage ist an die landwirtschaftlichen Bedürfnisse angepasst – mit ausreichender und gleichmäßiger Licht- und Wasserverfügbarkeit und ohne Bodenerosion oder -schäden.
- Der landwirtschaftliche Ertrag erreicht mindestens 66 % des Referenzertrags ohne Anlage.
- Es liegt ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept vor.
Jens Vollprecht verdeutlichte die Logik mit dem Liebigschen Minimumgesetz: Wie ein Fass nur bis zur niedrigsten Daube gefüllt werden kann, ist ein Agri-PV-Projekt nur so tragfähig wie sein schwächstes Rechtsgebiet. Es hilft wenig, im EEG und im Baurecht alles richtig zu machen, wenn am Ende das Steuerrecht die Wirtschaftlichkeit kippt. Deshalb müssen alle Bereiche gemeinsam betrachtet werden.
1. EEG: Förderung für „besondere Solaranlagen“
Das EEG gibt Anlagenbetreibern drei gesetzliche Ansprüche: auf vorrangigen Netzanschluss, auf vorrangige Abnahme des Stroms und auf finanzielle Förderung. Besonderheiten für Agri-PV gibt es nur bei der finanziellen Förderung – Netzanschluss und Abnahme funktionieren wie bei jeder anderen Solaranlage.
Freiflächenanlagen werden im EEG grundsätzlich nur auf bestimmten, meist vorbelasteten Flächen gefördert. Agri-PV hat sich über die Kategorie der besonderen Solaranlagen einen eigenen Zugang erarbeitet – mit dem Argument der Doppelnutzung, die bei Dachanlagen längst selbstverständlich ist. Gefördert werden:
- Acker-Agri-PV: Ackerflächen (kein Moorboden) mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau
- Kulturen-Agri-PV: Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen
- Grünland-Agri-PV: Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten und geschützten Lebensraumtypen
Was genau diese Kategorien ausmacht, hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur überlassen. Deren Festlegungen – für Acker- und Kulturen-Agri-PV aus dem Jahr 2021, für Grünland-Agri-PV aus dem Jahr 2023 – verweisen wiederum auf die DIN SPEC 91434. Die Anforderungen müssen über die gesamte Förderdauer erfüllt sein. Zeitweise Unterbrechungen sind unschädlich, solange der Gesamteindruck der Doppelnutzung erhalten bleibt, und auch ein Wechsel der Kulturen ist grundsätzlich möglich.
Technologie-Bonus
Anlagen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern erhalten einen Technologie-Bonus auf den anzulegenden Wert – allerdings nach geltender Rechtslage nur als Ausschreibungsanlagen, also bei mehr als 1 MW. Bei Zuschlag in den Jahren 2026 bis 2028 beträgt er 0,5 ct/kWh. Nicht-Ausschreibungsanlagen erhalten derzeit keinen Bonus. Die weitergehenden Regelungen des Solarpakets I stehen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission; mit dieser Genehmigung rechnet Jens Vollprecht nicht mehr.
Sanktionen: kein Totalverlust mehr
Ursprünglich drohte bei einem Verstoß gegen die Anforderungen der dauerhafte Verlust der Förderung – ein „Geburtsfehler“, wie Jens Vollprecht es nannte. Heute gilt: Wird der Nachweis über die landwirtschaftliche Nutzung nicht erbracht, verringert sich der anzulegende Wert für den betroffenen Zeitraum um 2,5 ct/kWh. Wird der Nachweis nachgereicht, entfällt die Kürzung wieder.
Ausblick EEG 2027
Welche Regelungen am Ende Gesetz werden, ist noch offen. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867) sieht unter anderem vor:
- einen Technologie-Bonus von 0,5 ct/kWh künftig auch für Nicht-Ausschreibungsanlagen
- den Bonus auch für ausschließlich senkrecht ausgerichtete Anlagen ab einer lichten Höhe von 0,80 Metern
- eine Absenkung der Sanktion bei fehlendem Nutzungsnachweis von 2,5 auf 0,5 ct/kWh
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch – Änderungen sind also weiterhin möglich.
2. Baurecht: der neue Privilegierungstatbestand
Agri-PV-Anlagen entstehen meist im Außenbereich nach § 35 BauGB, wo grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Privilegierte Vorhaben haben hier deutlich bessere Chancen. Für Agri-PV gibt es zwei Wege:
- § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB: Solaranlagen längs von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes bis 200 Meter Entfernung – das gilt auch für Agri-PV.
- § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB: der spezielle Privilegierungstatbestand für besondere Solaranlagen im Sinne des EEG.
Für die Privilegierung nach Nr. 9 müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine besondere Solaranlage nach EEG (und damit nach DIN SPEC 91434).
- Es besteht ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einem land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb.
- Die Grundfläche überschreitet 25.000 m² nicht.
- Je Hofstelle oder Betriebsstandort wird nur eine Anlage betrieben.
Wichtig für die Praxis: Auch bei Privilegierung ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Schwelle ist aber deutlich niedriger als bei nicht privilegierten Vorhaben, bei denen schon eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange genügt. Zusätzlich lässt sich § 2 EEG ins Feld führen, wonach erneuerbare Energien ein besonderes Gewicht in der Abwägung haben.
3. Agrarrecht: GAP-Förderung bleibt erhalten
EU-Agrarbeihilfen gibt es nur für Flächen, die hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Auf den ersten Blick sieht die GAP-Direktzahlungen-Verordnung schlecht aus: Flächen mit Solaranlagen gelten nach § 12 Abs. 4 Nr. 6 GAPDZV als hauptsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt. Doch es gibt eine ausdrückliche Ausnahme für Agri-PV-Anlagen. Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 GAPDZV:
- Die Bearbeitung der Fläche mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten ist nicht ausgeschlossen.
- Die landwirtschaftlich nutzbare Fläche verringert sich – gemessen nach DIN SPEC 91434 – um höchstens 15 %.
4. Steuerrecht: landwirtschaftliches Vermögen bleibt landwirtschaftlich
Eine klassische Solaranlage auf landwirtschaftlicher Fläche kann steuerlich nachteilig sein: Die Fläche kann für die Erbschaft- und Schenkungsteuer dem Grundvermögen statt dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden und bei der Grundsteuer in die Grundsteuer B rutschen.
Für Agri-PV haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen vom 15. Juli 2022 Klarheit geschaffen: Flächen mit Agri-PV-Anlagen der Kategorie I oder II nach DIN SPEC 91434 bleiben dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet – für Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer. Eine Größenbegrenzung enthält der Erlass nicht; das gilt also für privilegierte Anlagen bis 2,5 Hektar ebenso wie für größere Anlagen mit Bebauungsplan.
Fragen aus dem Webinar
Wie weit darf die Fläche für eine privilegierte Anlage vom Hof entfernt sein?
Eine gesetzliche Definition oder Rechtsprechung zum räumlich-funktionalen Zusammenhang gibt es bislang nicht. Da das Gesetz keinen „unmittelbaren“ Zusammenhang verlangt, ist nach Ansicht von Jens Vollprecht eine gelockerte räumliche Beziehung ausreichend. Die Gesetzesbegründung zur neuen Privilegierung von Batteriespeichern stellt zudem darauf ab, ob es geeignete Grundstücke gibt – ein Argument, das sich übertragen lässt. Auch bei rund einem Kilometer würde er nicht automatisch aufgeben. Feldwerke hat in der Praxis Genehmigungen bei Entfernungen von rund 100 Metern bis etwa einem Kilometer erzielt. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung im Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde.
Sind auch forstwirtschaftliche Betriebe privilegiert?
Grundsätzlich ja, denn der Privilegierungstatbestand verweist auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Schwieriger wird es, wenn die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und nicht selbst bewirtschaftet werden – das muss im Einzelfall geprüft werden. Seine Empfehlung bei abgelehnten Anfragen: das Gespräch mit der Behörde suchen und gemeinsam nach Lösungen schauen.
Kann die Gemeinde eine privilegierte Anlage verhindern?
Die Gemeinde wird über das gemeindliche Einvernehmen beteiligt. Stehen öffentliche Belange nicht entgegen, besteht jedoch ein Anspruch auf die Genehmigung. Feldwerke hat einen solchen Fall erlebt: Die Gemeinde stimmte zunächst dagegen, wurde nach positivem Votum aller anderen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt – und erteilte dann ihr Einvernehmen.
Ist Agri-PV in einem Vorranggebiet Landwirtschaft möglich?
Das hängt von der Regionalplanung im jeweiligen Bundesland ab. Da Agri-PV gerade darauf ausgelegt ist, die Landwirtschaft zu erhalten – und sich die Verschattung teils sogar positiv auf das Pflanzenwachstum auswirkt –, sieht Jens Vollprecht gute Argumente, die Vereinbarkeit zu begründen.
Mein Nachbar hat in 1,8 km Entfernung eine Agri-PV-Anlage mit 900 kW in Betrieb genommen. Was bedeutet das für meine geplante Anlage mit 990 kW?
Freiflächenanlagen werden nach § 24 EEG zusammengefasst, wenn sie innerhalb von 2 Kilometern und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in derselben Gemeinde in Betrieb gehen. Die neue Anlage würde damit über die 1-MW-Grenze geschoben und müsste in die Ausschreibung – kann dort aber für sich allein nicht teilnehmen, weil die Mindestgebotsmenge 1 MW beträgt. Ein Ausweg kann sein, die Anlage auf über 1 MW zu vergrößern und an der Ausschreibung teilzunehmen.
Gilt die geplante Pachtdeckelung auch für PV-Anlagen?
Nein, die diskutierte Deckelung betrifft ausschließlich die Windenergie.
Gelten für Anlagen über 2,5 Hektar steuerlich andere Regeln?
Nein. Der Erlass der Finanzverwaltung enthält keine Größengrenze. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Agri-PV-Anlage im Sinne der DIN SPEC 91434 handelt. Nur das Genehmigungsverfahren unterscheidet sich.
Wie wirkt sich Agri-PV auf den Verkehrswert und die Besteuerung bei langfristiger Verpachtung aus?
Da die Fläche im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bleibt, fließt sie auch so in die Bewertung ein. Den konkreten Verkehrswert kann man nicht pauschal beziffern. Komplexere Fragen, etwa zu Stückländereien, lassen sich lösen, erfordern aber eine Prüfung im Einzelfall. Bei klassischen PV-Anlagen ist die Frage, ob die steuerliche Privilegierung nach dem Rückbau wieder auflebt, deutlich schwieriger als bei Agri-PV.
Kann ich auf entwässertem Moorboden eine geförderte Anlage bauen?
Das größere Problem als der GLÖZ-2-Status ist hier das EEG: Für Freiflächenanlagen auf entwässerten Moorböden gibt es keine Förderung – es sei denn, die Fläche wird mit der Errichtung dauerhaft wiedervernässt (Moor-PV).
Schließen EEG-Förderung, Direktvermarktung und Speicher einander aus?
Nein. EEG-geförderte Anlagen befinden sich ohnehin in der Direktvermarktung und erzielen dort ihre Erlöse – auch mit Speicher. Strom, der durch einen Speicher läuft, verliert unter bestimmten Voraussetzungen nicht die EEG-Förderung. Mit der neuen MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur, die am Tag des Webinars veröffentlicht wurde, soll künftig auch die Aufnahme von Netzstrom („Graustrom“) im Speicher förderunschädlich sein, soweit der Strom aus erneuerbaren Energien stammt.
Was passiert bei Redispatch, wenn ich den Strom speichern kann?
Die Solaranlage kann gegenüber dem Netzbetreiber in Höhe der Speicherkapazität als nicht verfügbar gemeldet werden. So wird sie weniger oder gar nicht abgeregelt, der Strom wird zwischengespeichert und nach der Redispatch-Maßnahme – oft zu besseren Preisen – wieder abgegeben.
Lohnt es sich, beim Netzbetreiber nach einem näheren Netzverknüpfungspunkt zu fragen?
Ja. Reservierte Kapazitäten werden teils wieder frei, Netze werden ausgebaut, und über Maximalanfragen lässt sich prüfen, wie viel an nahegelegenen Punkten noch möglich ist. Auch flexible Netzanschlussvereinbarungen mit einer gewissen Überbauung können eine Lösung sein.
Fazit: Der Rechtsrahmen ist weniger undurchdringlich als gedacht
Die zentrale Botschaft des Webinars: Wer die DIN SPEC 91434 einhält, hat bereits einen Großteil des Rechtsrahmens im Griff. EEG-Förderung, baurechtliche Privilegierung, GAP-Direktzahlungen und steuerliche Behandlung knüpfen alle an diese Norm an. Offene Punkte gibt es dennoch – etwa beim Ackergras, beim räumlich-funktionalen Zusammenhang oder bei den Details des EEG 2027. Hier helfen eine saubere Planung, eine gute Argumentation und das frühzeitige Gespräch mit den zuständigen Behörden.
Wir bedanken uns herzlich bei Jens Vollprecht für einen Vortrag, der einen komplexen Rechtsrahmen verständlich und praxisnah aufbereitet hat, und bei allen Teilnehmenden für die zahlreichen Fragen.
Sie möchten wissen, ob Agri-PV auf Ihrer Fläche rechtlich und wirtschaftlich passt? Wir prüfen unverbindlich und kostenlos die Machbarkeit, erstellen eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und übernehmen die Netzanfrage für Sie.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Inhalte des Webinars zusammenfassend wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
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